🚨 Der AI-Act ist in Kraft und hat Auswirkung auf Schweizer Unternehmer, die mit KI zu tun haben. Welche erläutern wir ... 🚨 Der AI-Act der Europäischen Union ist seit 1. August 2024 in Kraft. Wann überhaupt ein KI-System vorliegt, welche Fristen gelten und was der AI-Act für Schweizer Unternehmer bedeutet, erklärt Sven Kohlmeier in unserem Newsletter «AI-Act und Auswirkungen auf Schweizer Unternehmer». Top 3 Take-Aways: 💡Prüfen: Liegt überhaupt ein KI-System gemäss Definition AI-Act vor? 💡Prüfen: Fällt das Unternehmen oder System unter den AI-Act oder liegt eine Ausnahme vom Anwendungsbereich vor? 💡Vorbereitung auf den 2. Februar 2024: Erwerb von KI-Kompetenzen und kein Einsatz von verbotenen KI-Systemen in oder mit Einfluss in die EU 🔍 Der vollständige Beitrag: https://lnkd.in/g6gzyNwd #ai #ki #recht #eurecht #switzerland #crossborderlaw Balthasar Wicki Vivien Keiser Sven Kohlmeier Arife Asipi Rahel Meier
Wicki Partners AG Rechtsanwälte Zürich
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- Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Datenschutz, Werberecht, Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, Prozessführung, Contract Law, Corporate Law, IT-Law, Data Protection and Data Security, Advertising Law, Competition Law, Distribution Law, Litigation und Commercial Litigation
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Sven Kohlmeier
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Milena Mogicato
Student(in), Universität Zürich
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Hans Cedric Künzle
VR- und Vorstandsmandate | Aktiver Investor | Karitative Mandate | Various Board memberships | Active Investor | Mandates in Non-Profit organizations
Updates
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👩⚖️📝 Fristenfalle: Beginnt die Frist am Tag der Zustellung oder erst am Folgetag? Das Bundesgericht klärt auf. 💡 Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fristenberechnung bei Monatsfristen betrifft insbesondere die Verwirkungsfrist von Klagebewilligungen. Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 mit dieser Frage nach der Berechnung der Verwirkungsfrist von Klagebewilligungen nach Art. 209 Abs. 3 ZPO zu befassen. Nach einer extensiven und durchaus lesenswerten Auslegung von Art. 142 Abs. 2 ZPO kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass sich der "Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt", nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet und damit nicht erst den Folgetag meint, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses selbst fällt. ⚠ Nur damit sei eine effektive Monatsfrist gewährleistet. Fällt das fristauslösende Ereignis beispielsweise auf den 26. eines Monats, so beginnt die Frist um Mitternacht dieses Tages zu laufen, und endet wiederum um Mitternacht am 26. des entsprechenden End-Monats. Würde die Frist erst um Mitternacht des Folgetags zu laufen beginnen und wiederum erst um Mitternacht des letzten Tages nach einem ganzen Monat enden, stünde der Partei ein zusätzlicher Tag zur Verfügung um die Prozesshandlung vorzunehmen. 💡 Takeaways: ▶ Der “Tag, an dem die Frist zu laufen begann” nach Art. 142 Abs. 2 ZPO entspricht dem Tag des fristauslösenden Ereignisses und richtet sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO. ▶ Bei Monatsfristen gilt: Der Tag des fristauslösenden Ereignisses bzw. des Fristbeginns wird nicht zur Frist gezählt, da er nicht als ganzer Tag zur Verfügung steht. Die Frist beginnt um Mitternacht dieses Tages und endet wiederum um Mitternacht des Endtages. ▶ Die dreimonatige Frist aus Art. 209 Abs. 3 ZPO beginnt daher am Tag der Zustellung der Klagebewilligung, nicht am Folgetag. ▶ Art. 142 Abs. 1 ZPO gilt weiterhin für Tagesfristen. Für eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem äusserst praxisrelevanten Entscheid empfehlen wir unseren neusten Newsletter-Artikel von Raël Fein. https://lnkd.in/dTB3jZEa Balthasar Wicki Vivien Keiser Sven Kohlmeier Arife Asipi Rahel Meier Raël Fein
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Der Bundesrat hat entschieden: Ab dem 15. September 2024 können Schweizer Unternehmen Personendaten ohne zusätzliche Datenschutzgarantien an zertifizierte US-Unternehmen übertragen. Für Schweizer Unternehmen gelten folgende neuen Spielregeln: ✅ Einfacherer Datentransfer: Keine zusätzlichen Garantien oder Einwilligungen mehr erforderlich, sofern die Daten an ein zertifiziertes Unternehmen übertragen werden. ✅ Wirtschaftsfreundlicher: Anpassung an die Praxis der EU fördert grenzüberschreitende Geschäfte. 💡 Hintergrund: Der Bundesrat hat das neue Swiss-U.S.-Data Privacy Framework (Swiss-US-DPF) als angemessen anerkannt. Zur Medienmitteilung: https://lnkd.in/dUbxudDX 🔍 Zertifizierte Unternehmen: Eine aktuelle Liste der zertifizierten Unternehmen gibt es hier: https://lnkd.in/eFivAwsa 📢 Expertenmeinung: Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Sven Kohlmeier, sagt dazu: "Ich begrüsse, dass der Bundesrat den längst fälligen Beschluss nun gefasst hat. Denn das macht den Datentransfer für Unternehmen deutlich einfacher und wirtschaftsfreundlicher und entspricht der Praxis der EU." Der ganze Artikel, inklusive der Frage ob ein Schrems III ⚠ allenfalls Auswirkungen auf die Schweiz haben könnte, ist auf unserer Webseite zu finden: https://lnkd.in/dBGekSmf Balthasar Wicki Vivien Keiser Arife Asipi Sven Kohlmeier Raël Fein #Datenschutz #SwissUSDPF #Datentransfer #Compliance #Unternehmen
Die USA haben aus Schweizer Sicht angemessenes Datenschutzniveau — Wicki Partners AG | Rechtsanwälte Zürich
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Der EU AI-Act ist (endlich) in Kraft: Was Schweizer Unternehmen jetzt tun müssen und was nicht erklärt Sven Kohlmeier im neusten Newsletterartikel. Die Schweiz ist bekanntermassen kein EU-Land. Dennoch haben EU-Regelungen teils erhebliche Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen. Der AI-Act trat in der EU am 1. August 2024 in Kraft. Für das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen gelten Übergangsvorschriften: ▶ 2. August 2024: Geltung des AI-Acts ▶ 2. Februar 2025: Verbot von KI-Praktiken und Pflicht zur Mitarbeiterschulung ▶ 2. August 2025: Inkrafttreten der Regelung für KI-Modelle mit allgemeinen Verwendungszweck, notifizierende Behörde, Governance und den Strafvorschriften ▶ 2. August 2026: Vollständige Geltung des AI-Acts inkl. Regelung zu Hochrisikosystemen ▶ 2. August 2027: Geltung von Art. 6 Abs. 1 bezüglich der Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme 💡 Die Zeitleiste scheint auf den ersten Blick verwirrend, soll aber gewährleisten, dass sich Anbieter und Betreiber von KI-Systemen darauf vorbereiten können. ❗ Der AI-Act gilt für Schweizer Unternehmer nicht unmittelbar. Jedoch können vom Anwendungsbereich auch Schweizer Unternehmen betroffen sein, die ▪ in der EU KI-Systeme in den Verkehr oder in Betrieb nehmen oder ▪ KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, wo der Geschäftssitz ist oder ▪ wenn die vom KI-System hervorgebrachten Ergebnisse in der EU verwendet werden oder ▪ KI-Systeme in die EU einführen oder mit diesen handeln Handlungsempfehlungen: ✅ Anwendbarkeit prüfen: Jedes Unternehmen, dass KI-Systeme anbietet oder betreibt, sollte klären, ob es unter den AI-Act fällt. ✅ KI-Kompetenz schulen: Zum Februar 2025 treten die ersten Regelungen u.a. zur KI-Kompetenz in Kraft. Diese sollten nicht nur wegen des AI-Acts, sondern auch aus Gründen der KI-Governance und der Unternehmenscompliance beachtet werden. Daher empfehlen wir die frühzeitige Erstellung von KI-Governance-Richtlinien und die Schulung von Mitarbeitenden. ✅ Regelung beachten: Ab August 2025 geltend die Vorschriften für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, u.a. mit Dokumentationspflichten. Um Strafen zu vermeiden, sind die Dokumentations- und Transparenzpflichten zu erfüllen. ✅ Besondere Anforderungen für Hochrisiko-Systeme: Über die Hochrisiko-Systeme werden wir in einem späteren Beitrag informieren. ✅ EU-Vertreter prüfen: Der AI-Act schreibt die Bestellung eines in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten vor. Durch Kanzlei-Sitz auch in Berlin können wir Ihnen den EU-Bevollmächtigten-Vertreter aus einer Hand gewährleisten. ✅ Keine Hysterie: Keine Hysterie, aber eine gute Vorbereitung auf den AI-Act sollte jedes Unternehmen mit KI-Systemen vornehmen. Mehr zum Thema im aktuellen Newsletter von Sven Kohlmeier https://lnkd.in/dAcqkjrf Balthasar Wicki Vivien Keiser Arife Asipi Raël Fein
AI-Act: Was Schweizer Unternehmen jetzt tun müssen und was nicht — Wicki Partners AG | Rechtsanwälte Zürich
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We welcome our friends from ALFA International to Zurich. With nice weather we started with a welcome reception with lovely view on the lake. Today we host the „conference day“ with a special and well updates topic: How to use AI in the law office. The challenge: prepare a mission statement in less than one hour with AI. Thanks to our experts Moritz Zumbühl und Simon Felix for supporting us with a practical session. #ai #ki #alfa #conference #zurich Balthasar Wicki Arife Asipi Sven Kohlmeier Vivien Keiser Raël Fein
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☀ Die Sonne für sich arbeiten lassen! Wer schon einmal mit dem Gedanken gespielt hat, auf erneuerbare Energien umzusteigen, kennt die vielfältigen Anreize, die von Bund und Kantonen dafür geschaffen werden bestimmt. ➡ Als Beispiel: Die Energiegesetzgebung verpflichtet Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Sog. Photovoltaikanlagen (PVAs) beispielsweise, wandeln Sonnenstrahlen in elektrische Energie um und können gebäudeintegriert, aufgebaut oder als Freiflächenanlage installiert werden. Das Gebäude, auf welchem eine PVA installiert wird, muss dabei nicht zwingend das eigene sein. 🏡🔗 Doch wem gehören dann solche Anlagen? Dies ist primär eine sachenrechtliche Frage: Gebäudeintegrierte Anlagen werden als Bestandteile des Gebäudes betrachtet, während additive Anlagen eine gesonderte rechtliche Bewertung erfahren. ⚠ Je nach Qualifizierung der PVA geht also das Eigentum an ihr aufgrund des Akzessionsprinzips automatisch auf den Grundstückeigentümer über. Um dies zu verhindern, oder um immerhin die Nutzungsrechte an der PVA sicherzustellen, braucht es entsprechende Verträge. Gerne stehen wir diesbezüglich beratend zur Seite. 💡🔍 Interessiert an weiteren Einblicken in dieses Thema? In unserem neusten Newsletter von Vivien Keiser werden die sachenrechtlichen Aspekte von PVAs genauer beleuchtet... #ErneuerbareEnergien #Photovoltaik #Sachenrecht #Energierecht #Schweiz Balthasar Wicki Vivien Keiser Arife Asipi Sven Kohlmeier Raël Fein https://lnkd.in/d4Dfu8ZA
Photovoltaikanlagen – eine sachenrechtliche Betrachtung — Wicki Partners AG | Rechtsanwälte Zürich
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Hört hört! 🔔 Für alle, die sich bereits auf dem Weg zur Arbeit oder beim Joggen mit spannenden Fragen zu digitalen Themen beschäftigen wollen... 🚋🚗 ...ist der NetzPodcast von Digitale Gesellschaft ein Muss! Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Sven Kohlmeier diskutiert regelmässig mit Rahel Estermann, Erik Schönenberger und Jörg Mäder über netzpolitische Themen wie Datenschutz, politische Teilhabe, Datensicherheit und digitale Demokratie. Hörempfehlungen: ▶ Folge 44: Die Einschätzung von Sven zu einer Beschwerde von NOYB für Max Schrems bei der österreichischen Datenschutzbehörde gegen OpenAI wegen Datenschutzverletzung ▶ Folge 43: Svens Kommentar zu einem Urteil über ein virtuelles Hausverbot zur Verhinderung von Abmahnungen ▶ Folge 42: Beitrag von Sven zu einer Entscheidung des EGMR zur Verschlüsselung privater Kommunikation. ▶ Folge 1-41 sind natürlich auch hörenswert 😉 🎧 jetzt reinhören und informieren: https://lnkd.in/dYFcTkkS Wir freuen uns auf Euer Feedback. Für IT-rechtliche Themen und Datenschutz steht Euch Sven Kohlmeier jederzeit zur Verfügung. https://lnkd.in/dsT4ujXD Balthasar Wicki Sven Kohlmeier Vivien Keiser Arife Asipi Raël Fein #Podcast #Netzpolitik #Datenschutz #DigitaleDemokratie #SvenKohlmeier #JugendHackt #DigitaleGesellschaft
Podcast: Wir geben auch auf die Ohren — Wicki Partners AG | Rechtsanwälte Zürich
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Wer's erfunden hat ist klar, aber wem gehört's? 💡 Innovation und Eigentumsrecht im Arbeitskontext - wir schauen es uns genauer an... In unserem neusten Newsletterartikel widmet sich Vivien Keiser diesem für Arbeitgebende und Arbeitnehmende wichtigen Thema und bietet einen nützlichen Navigationsleitfaden. ⚖ Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung suchen ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von Arbeitgebenden, die in das Potential ihrer Arbeitnehmenden investieren, und von Arbeitnehmenden, deren kreative Leistungen Anerkennung verdienen. Dieses Gleichgewicht zu verstehen und entsprechend zu navigieren, ist für beide Seiten von grösster Bedeutung, um eine dynamische und innovative Arbeitsumgebung zu fördern. Es gelten folgende Grundsätze: ▶ Aufgabenerfindungen: Werke, die in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erstellt wurden, gehören den Arbeitgebenden. Arbeitnehmende haben grundsätzlich kein Anspruch auf besondere Vergütung, die Anerkennung wird durch den gewöhnlichen Lohn abgedeckt. ▶ Gelegenheitserfindungen: Werke, die bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, nicht aber in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erstellt wurden gelten als Gelegenheitserfindungen und stehen grundsätzlich den Arbeitnehmenden zu. Mittels schriftlicher Vereinbarung kann von diesem Grundsatz aber abgewichen werden. Zudem besteht eine Informationspflicht Seitens der Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebenden. ▶ Arbeitsfremde Erfindungen: Werke, die ausserhalb des vertragsgemässen Tätigkeitsbereichs liegen und keinen sachlichen Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit aufweisen gelten als arbeitsfremde Erfindungen und stehen Arbeitnehmenden zu. Auch von diesem Grundsatz kann prinzipiell mittels Vereinbarung abgewichen werden, die entsprechenden Voraussetzungen sind aber strenger als bei Gelegenheitserfindungen. Für den detaillierten Leitfaden: https://lnkd.in/drmBpVxz Balthasar Wicki Arife Asipi Vivien Keiser Sven Kohlmeier Raël Fein
Erfindungen von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis — Wicki Partners AG | Rechtsanwälte Zürich
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🏆 Ausgezeichnet! Wicki Partners AG ist Top Anwaltskanzlei 2024 🏆 Wir freuen uns sehr: Wicki Partners AG wurde erneut im renommierten Wirtschaftsmagazin Bilanz / Le Temps als eine der besten Anwaltskanzleien in der Schweiz ausgezeichnet. Wir sind stolz und dankbar, gleich in mehreren Kategorien mit 5 Sternen zu den besten Anwaltskanzleien zu zählen: 🔘 Restrukturierung und Insolvenzrecht 🔘 Fusionen und Unternehmenskäufe 🔘 Gesellschaftsrecht 🔘 Technologie- und Telekommunikationsrecht 🔘 Allgemeines Vertragsrecht 🔘 Prozess- und Verfahrensrecht 🔘 Bank- und Kapitalmarktrecht 🙏 Wir bedanken uns bei unseren talentierten Anwältinnen und Anwälten und unserem engagierten Team, ohne deren harte Arbeit und Hingabe diese Auszeichnung nicht Jahr für Jahr möglich wäre. Darüber hinaus danken wir unseren KlientInnen, KollegInnen und PartnerInnen für die positive Bewertung und freuen uns über die Auszeichnung als Top Anwaltskanzlei 2024. 💡 Zu unserem Newsletter: https://lnkd.in/dki9ifhW 🗞 das Bilanz-Ranking 2024 ist online hier verfügbar: https://lnkd.in/dERD3Y6R #TopAnwaltskanzlei2024 #Wirtschaftskanzlei #Bilanz #BilanzRanking2024 Balthasar Wicki Vivien Keiser Arife Asipi Sven Kohlmeier Raël Fein
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