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🔔 𝐍𝐞𝐮𝐞𝐫 „𝐀𝐮𝐟𝐬𝐜𝐡𝐥𝐚𝐠 𝐟ü𝐫 𝐛𝐞𝐬𝐨𝐧𝐝𝐞𝐫𝐞 𝐍𝐞𝐭𝐳𝐧𝐮𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠“ (bis 2024 § 19 StromNEV-Umlage) Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben heute die netzentgeltbasierten Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) sowie den Aufschlag für besondere Netznutzung (bis einschließlich 2024: „§ 19 StromNEV-Umlage“) für das Jahr 2025 veröffentlicht. Mit der BNetzA-Festlegung 𝐁𝐊8-24-001-𝐀 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen: 𝐃𝐢𝐞 𝐛𝐢𝐬𝐡𝐞𝐫𝐢𝐠𝐞 § 19 𝐈𝐈 𝐒𝐭𝐫𝐨𝐦𝐍𝐄𝐕-𝐔𝐦𝐥𝐚𝐠𝐞 𝐰𝐢𝐫𝐝 𝐚𝐛 𝐤𝐨𝐦𝐦𝐞𝐧𝐝𝐞𝐧 𝐉𝐚𝐡𝐫 𝐳𝐮𝐦 „𝐀𝐮𝐟𝐬𝐜𝐡𝐥𝐚𝐠 𝐟ü𝐫 𝐛𝐞𝐬𝐨𝐧𝐝𝐞𝐫𝐞 𝐍𝐞𝐭𝐳𝐧𝐮𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠“. Gemäß der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A erhalten Verteilnetzbetreiber mit hohem EE-Integrationsaufwand einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gleichen diese Zahlungen sowie entgangene Erlöse untereinander aus. Die Gesamtkosten werden ab 2025 als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ (vormals § 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die neue Betitelung und die zusätzliche Wälzung für EE-Integrationskosten wird Anpassungen bei der Abrechnung, der Preis-Darstellung und in den StromlieferAGB zum 1.1.2025 erfordern. Details auf netztransparenz.de siehe Link in erstem Kommentar. #Energievertrieb #Netzentgelte #BNetzA #StromNEV