Wir haben zwei spannende Stellen zu besetzen! Als Fachspezialist/in QPM 80 - 100 % machen Sie Leistungsprüfung und Berechnung von Arbeitslosenentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsverträgen, übernehmen die Beratung und Betreuung der internen und externen Anspruchsgruppen und führen Stichproben-Kontrollen sämtlicher Leistungsarten durch. Sie verfügen über eine abgeschlossene 3-jährige kaufmännische Grundausbildung oder eine gleichwertige KV-Ausbildung mit langjähriger Berufserfahrung im AVIG-Vollzug. Interessiert? https://lnkd.in/gSXDskYr Als Jurist/in 80 - 100 % (befristet für 1 Jahr) sind Sie für das selbständige Verfassen von Einspracheentscheiden und Beschwerdeschriften anlässlich von Verfahren vor Sozialversicherungs- und Bundesgericht zuständig und vertreten die ALK in arbeitsrechtlichen Verfahren vor Gericht. Verfügen Sie über juristische Berufs- oder Gerichtserfahrung, vorzugsweise im Bereich des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts? Dann bewerben Sie sich: https://lnkd.in/gyqqYAKR Marc Schneider | Alexa Lipp
Beitrag von Amt für Arbeit, Kanton Zürich
Relevantere Beiträge
-
Wann tritt die Erhöhung der Betreuervergütung, der Rechtsanwaltsvergütung und der Gerichtsgebühren in Kraft? Das Gesetz tritt -vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates- grundsätzlich am 01.01.2026 in Kraft. Dies gilt dann auch für die Vergütung für Betreuer und Vormünder. Für die Artikel 5-11 des Gesetzes, also die Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung und der Gerichtsgebühren, ist ein Inkrafttreten am ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats vorgesehen. https://lnkd.in/eCgN9G2E Artikel 13, dort Seite 46 Hinsichtlich der Betreuervergütung ist nach zwei Jahren eine Evaluierung vorgesehen (Art. 12). #KostBRÄG2025 #Betreuervergütung #Gerichtskosten #gkg #gnotkg #famgkg #rvg #rechtsantwaltsvergütung
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
📢 Die Ersetzung der Schrift- durch die #Textform für #Arbeitnehmerüberlassungsverträge rückt näher: Das BEG IV ist heute im #Bundestag verabschiedet worden! ➡ Unsere Stellungnahme dazu und die Meinung unseres Verbandspräsidenten Christian Baumann findet Ihr im Link unter den Kommentaren 👇 ! #Bürokratie #Schriftform #Bundestag #Personaldienstleister #ANÜ #Zeitarbeit #BEG4 #Endlich
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
-
𝐖𝐞𝐥𝐜𝐡𝐞 #𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬𝐟𝐨𝐥𝐠𝐞𝐧 𝐡𝐚𝐭 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐞𝐢𝐧𝐯𝐞𝐫𝐧𝐞𝐡𝐦𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 #𝐕𝐞𝐫𝐭𝐫𝐚𝐠𝐬𝐚𝐮𝐟𝐡𝐞𝐛𝐮𝐧𝐠? Die hierzu ergangene Entscheidung des #OLG Stuttgart vom 12.12.2023 - 10 U 22/23 hat unsere Kollegin Natalja Gratz in unserem aktuellen Beitrag zusammengefasst. https://lnkd.in/epDKdTxG
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Wenn ich bösartig wäre, könnte ich als selbständiger beruflicher Betreuer sagen:" Super, dieser Entwurf. Nun verschwinden zu allererst die Betreuugsvereine. Die haben nämlich in der Regel den Zwang steigende Tarifgehälter zu zahlen und dies seit 2019 bei unveränderten järhlichen Betreuungspauschalen. Eine Konkurrenz weniger". Die Wahrheit sieht anders aus. Wir brauchen ehrenamtliche #Betreuer, den #Betreuungsverein und selbständige Betreuer. Die Masse an hilfsbedürftigen Menschen ist immens u. steigt (demographische Entwicklung). Die Notlösung sind #Behördenbetreuer. Die Kommune bekommt dafür kein Geld vom Landesjustizministerium u. hat dann trotzdem Kosten für Personal, die vielleicht mal 10-20 Betreuungen im Monat bewältigen (9 to 5). Die #Produktivität selbständiger #Berufsbetreuer sieht so aus: 9 bis 10 Stunden am Tag, um ca. 45 Betreuungen erledigen zu können. Das ist aber der #Produktivitätsvorteil für den Staat. Und der Staat (vielleicht auch nur das Bundesjustizministerium) versteht dies nicht. Alles zu Lasten des Steuerzahlers.
Der vorgelegte Entwurf der Änderung der VBVG ist schlichtweg eine Frechheit! Daher bitten wir herzlich im Sinne einer qualitativ hochwertigen Betreuung, die jede/r Klient*in verdient, folgende Petition zu unterzeichnen und zu teilen. https://lnkd.in/dcv68mMt Vielen Dank.
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Friedrich L. Cranshaw und ich haben für Sie in ZfIR 2024, 222 eine Übersicht über die Aktualisierung der Vergütung des Zwangsverwalters 2024 erstellt: "Einer der wichtigsten Teilaspekte der Zwangsverwaltung nach dem ZVG ist die in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) näher geregelte Vergütung des Zwangsverwalters. Deren Angemessenheit ist wesentlich für die wirtschaftliche Möglichkeit, den Beruf als Zwangsverwalter auszuüben. Nach jahrelanger Diskussion sind die Vergütungsregeln novelliert worden." https://lnkd.in/ePfbjCj3
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG Das Buch stellt in geraffter Form die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BG über die Unfallversicherung (UVG) und zu den dazugehörenden Verordnungen artikelweise, thematisch geordnet und übersichtlich dar. Verarbeitet werden auch Entscheide zum BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), zum BG über die Invalidenversicherung (IVG) sowie zu weiteren Sozialversicherungsgesetzen, soweit deren Kenntnis für die Anwendung des UVG von Nutzen sein kann. Ergänzt wird die Darstellung der Entscheide mit Hinweisen auf kritische Stellungnahmen zu einzelnen Urteilen in der juristischen Lehre. Hier geht es zum Schulthess-Shop: https://lnkd.in/e3k6banM #Schulthess #SJM #Fachkatalog #Privatversicherungsrecht
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
-
Weiterbildung mit Bindungswirkung ist eine gute Kombination - wenn die Vereinbarung rechtssicher formuliert ist. Allerdings schützt sie nicht immer vor einer Kündigung. Dennoch ist die Bindungsklausel auch ein wichtiges und positives Signal an Mitarbeitende: Die Investition in die Weiterbildung ist Wertschätzung pur! #hr #corporateculture #futureofwork #people #skills
#Rückzahlungsklauseln - die juristischen Anforderungen sind ein Spießrutenlauf: von zu langen #Bindungsfrist|en bis hin zu komplizierten #Ausnahmen. Die Lösung? Klare, schnörkellose Formulierungen und keine wilden Ausnahmen – sonst drehen sich Arbeitgeber und Anwälte noch im Kreis! Ein Überblick mit innovativer Lösung von RA Dominic Wallenstein und RA Claus Dettki (beide Dr. Schreiner + Partner, Karlsruhe und Attendorn).
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
#HagemannsBilanzen ✍ Die geplanten Änderungen am Sozialpartnermodell 📅 Letzte Woche ist die Kommentierungsfrist zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) abgelaufen. 📚 Es gibt viele geplante Änderungen und viele Kommentierungen, daher beschränke ich mich 📈 auf die geplanten Änderungen am Sozialpartnermodell und 📃 auf die Kommentierungen von aba und DAV #bAV #BRSG #SPM
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) wurde soeben im Bundestag beschlossen. Darin enthalten sind die lange geforderten Anpassungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (𝗥𝗩𝗚) an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse – teils durch die lineare Erhöhung von Gebühren, teils durch strukturelle Verbesserungen. Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen. Hierzu DAV-Präsidentin Dr. h.c. Edith Kindermann: „Es ist gut zu sehen, dass die Politik arbeitet und wichtige, längst durchdiskutierte Themen noch durchbringt. Die Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung ist nicht nur eine gute Nachricht für viele Kolleginnen und Kollegen, die in Bereichen arbeiten, in denen Vergütungsvereinbarungen undenkbar sind. Die Anpassung ist – genau deswegen – die Garantie für Rechtsuchende, auch künftig bezahlbare Rechtshilfe zu erhalten. Denn was wäre die Alternative, wenn die Anwaltschaft von gesetzlichen Gebühren nicht mehr leben kann: eine Zunahme von höheren Honorarvereinbarungen. Dies ginge zulasten der Schwächsten. Das RVG ist Teil eines größeren Gefüges, das den Zugang zum Recht – für alle Menschen, in allen Teilen des Landes – sichert.“
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Bestellung eines Verfahrenspflegers im Rahmen der Vergütungsfestsetzung: Diese Vorgehensweise entspricht den formell-rechtlichen Vorgaben des § 276 FamFG, der wiederum eine notwendige Folge der Verfahrensfähigkeit aus § 275 FamFG ist. Der Betroffene ist verfahrensfähig, auch wenn er geschäftsunfähig ist, § 275 Abs. 1 FamFG. Diese unwiderlegbare Fiktion soll sicherstellen, dass die betreute Person in allen betreuungsrechtlichen Verfahren ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig zu behandeln, die Verfahrensfähigkeit von der Geschäftsfähigkeit also unabhängig ist. Aufgrund dessen stehen der betreuten Person persönlich alle Befugnisse eines Verfahrensbeteiligten zu. Dies gilt auch dann, wenn für ihn im Verfahren gem. § 276 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt wird, da dessen Bestellung die verfahrensrechtliche Stellung der betreuten Person, die ihr aus eigenem Recht zusteht, nicht beeinflusst. Der betreuten Person sind daher sämtliche Vorgänge, die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung werden sollen, zur Kenntnis zu bringen, so dass alle betreuungsgerichtliche Entscheidungen der betreuten Person persönlich bekanntzumachen sind, um für ihn geltende Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 S. 1 FamFG in Lauf zu setzen (BGH FamRZ 2019, 1636.) § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG enthält die Grundnorm zur Bestellung eines Verfahrenspflegers: „Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.“ Diese Regelung bringt durch die Formulierung „hat“ zum Ausdruck, dass die Bestellung zwingend ist, ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu (BGH NJW 2014, 787). Ein Verfahrenspfleger ist demnach zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden (BGH FamRZ 2011, 1577). Im Übrigen hängt es vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab, ob dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Letztendlich ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers dem Grunde nach ein Ausfluss aus § 103 Abs. 1 GG. Vor der förmlichen Festsetzung der Betreuervergütung und der damit einhergehenden Schaffung eines vollstreckbaren Titels, ist der Vergütungsschuldner gem. § 292 Abs. 4 FamFG anzuhören. Ist der Vergütungsschuldner in der Lage, auf schriftliche Anfragen in angemessener Weise zu antworten, erfüllt eine schriftliche Anhörung die gesetzlichen Anforderungen. Kann sich die betreute Person nicht zum Vergütungsantrag äußern, ist ihm zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen (BayObLG Rpfleger 2004, 625). Die Bestellung erfolgt daher nicht im Interesse des Betreuers, sondern des Betreuten. Für den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers bedarf es keiner Anhörung, weil dieser gem. § 277 Abs. 4 FamFG stets aus der Staaskasse gezahlt wird und daher nicht inter pares wirkt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bei Betreuungsgerichten in Hamburg kommt es immer wieder vor, dass die Rechtspfleger/innen bei vermögenden Betreuten Verfahrenspfleger/innen bestellen, wenn vom Betreuer ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen des Betreuten gestellt wird. Ich persönlich finde, dass daran kein Betreuter ein Interesse haben kann. Es handelt sich um Pauschalen nach den Vorschriften des VBVG, so dass über die Höhe kaum zu streiten sein dürfte. Hinzu kommt, dass durch den Verfahrenspfleger weitere (unnötige) Kosten für den Betreuten entstehen und das Problem nur verschoben wurde: Der Verfahrenspfleger stellt auch wieder einen Vergütungsantrag, für den dann streng genommen ja auch wieder ein (weiterer) Verfahrenspfleger zur Prüfung bestellt werden müsste. Ich finde das absurd. Gibt es bei anderen Gerichten ähnliche Erfahrungen?
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen