🆕 Es gibt wieder einen neuen Beitrag auf unserem Blog! ⚖ Dass im Vergaberecht das sog. "Fallrecht" eine Rolle spielt, skizziert unser Autor Dr. Nikolas Graichen in diesem Beitrag. Er hat fünf wichtige Entscheidungen aus der jüngsten Vergangenheit für Bieter identifiziert. Sie dienen als Tipps, wie Unternehmen bei der nächsten Ausschreibung die Zuschlagschancen erhöhen können. Natürlich auch lesenswert für Auftraggeber ➡ https://lnkd.in/d24MtGtt
Beitrag von B_I eVergabe
Relevantere Beiträge
-
Ein im Ertragsteuerrecht vielfach umstrittenes Thema ist die Anwendung der "richtigen" Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen. Hierzu werden in der Rechtsprechung - in Bezug auf § 6 Abs. 5 EStG - zwei verschiedene Sichtweisen vertreten: einerseits die modifizierte Trennungstheorie, andererseits die strenge Trennungstheorie. Letzterer schließt sich auch die Finanzverwaltung an. Fraglich ist, wie die Thematik bei Vorgängen im Privatvermögen zu würdigen ist. Hierzu hat sich jüngst der IX. Senat des BFH (Urteil v. 12.12.2023, IX R 15/23) geäußert. Im Privatvermögen - vorliegend bei einem unter § 17 EStG fallenden Vorgang - sei demnach die strenge Trennungstheorie anzuwenden. Inwieweit dies systemkonform und die strenge Trennungstheorie im Privatvermögen vorzugswürdig ist, analysieren Katrin Kloß und ich in der aktuellen Ausgabe der NWB (Heft 30/2024). #Trennungstheorie #vorweggenommeneErbfolge #Teilentgeltlichkeit NWB Verlag GmbH & Co. KG
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Eine eigene Rechtsabteilung zum monatlichen Festpreis! Wie schön wäre es, wenn man als Unternehmer jederzeit auf die Expertise von Rechtsanwälten und Steuerberatern im eigenen Unternehmen zugreifen könnte. Immer zeitnah eine Lösung oder einen fachlichen Rat für aktuelle Fragestellungen bekommen ist der Idealzustand, aber für die meisten kleinen und mittleren Unternemen ist eine eigene Rechtsabteilung finanziell nicht zu realisieren. Wenn man sich dieses Aufwendungen aber mit anderen Unternehmen teilen könnte, wäre eine solche Abteilung realisierbar. Dafür bieten wir Ihnen eine Lösung: eine externe Rechtsabteilung zum monatlichen Festpreis!
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften Das BVerfG hat in einer lang ersehnten Entscheidung nun beschlossen, dass die Regelungen über die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 5 Nr. 3 EStG auch bei personenidentischen Schwestergesellschaften Anwendung finden. Der Gesetzgeber ist nun in der Verpflichtung eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die Regelung weiterhin anwendbar, mit der Ausnahme, dass ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden kann. Erfahren Sie hierzu Näheres unter: https://lnkd.in/eAnUzpXT #westpruefung #vomberaterzumvertrauten #rechtsberatung #buchwert #buchwertübertragung #schwestergesellschaften #schwesterpersonengesellschaft #unentgeldlicheübertragung #wirtschaftsgüter #BVerfG #gesamthandsvermögen
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Ist der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt, wird schnell zugleich ein vorsätzliches oder jedenfalls leichtfertiges (§ 378 AO) Verhalten angenommen. Die Darlegung, dass und warum dieser Schluss vorschnell und unzutreffend erfolgt, ist regelmäßig Gegenstand der Verteidigertätigkeit im #Steuerstrafverfahren. Gerade in den Fällen, in denen der Beschuldigte Aufgaben delegiert und auf deren ordnungsgemäße Erfüllung vertraut, bieten sich bedeutende Argumentationsmöglichkeiten. In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberaters (6/2024, S. 180ff.) besprechen mein Kollege Dr. Rainer Spatscheck und ich deshalb die Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Feststellung von Vorsatz und Leichtfertigkeit in Fällen der Aufgabendelegation anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH. #steuerstrafrecht
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Universitätsassistent (post doc) am Institut für Zivilrecht der JKU Linz / Abteilung für Grundlagenforschung
Mein jüngster Aufsatz ist gerade in der GES erschienen. Darin geht es um die Minderheitenklage gem § 48 GmbHG und um Dispositionen der Gesellschaft über den Anspruch. Das Problem: § 48 GmbHG gewährt einer Gesellschafterminderheit das Recht, Ersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen einzuklagen. Da die Ersatzansprüche aber der Gesellschaft zustehen, könnte die Gesellschaftermehrheit über die Ansprüche disponieren (zB durch Verzicht, Vergleich, Entlastung) und dadurch das Klagerecht der Minderheit aushebeln. Das GmbHG trifft für diesen Fall keine Vorsorge; anders das AktG (§ 43, § 84 Abs 4 Satz 3, § 136). Dementsprechend ist die Rechtslage bei der GmbH seit langem umstritten. In meinem Beitrag schlage ich eine neue Lösung vor: die analoge Anwendung des aktienrechtlichen "Widerspruchsrechts" (§ 43, § 84 Abs 4 Satz 3 AktG) auf die GmbH. Fundstelle: GES 2023, 340-354. Danke an Dr. Lukas Fantur für das Interesse!
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Der Grundsatz, nach dem die #GmbH im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend § 93 Abs. 2 AktG – die Darlegungs- und #Beweislast nur dafür trifft, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist, gilt auch im Direktprozess der #Gesellschaft, wenn diese den Deckungsanspruch aus vom #Geschäftsführer abgetretenem Recht gegen den D&O-Versicherer geltend macht. Das hat das OLG Köln am 21.11.2023 entschieden. Dr. Richard Raoul Stefanink ordnet die Entscheidung in der neuen EWiR in die bisherige Rechtsprechungslinie ein: Da eine tiefere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenansicht ausgeblieben sei, dürfte mit dieser Entscheidung die Frage nach der Beweislastverteilung nicht abschließend geklärt sein: https://lnkd.in/dmJrvQNX Daniel Latta + Fridtjof Kopp + Dr. Dieter Hettenbach + Steffen Kleefass + Jan Lieder + Ariane Antolic + Alexander Moseschus + Armbrüster Prof. Dr. Christian + Ulrich Büdenbender + Prof. Dr. Matthias Kilian + Prof. Dr. Peter Neu + Olomon Ljumani + Dr. Hannah Krings + Malek Park-Said + Julia Schaffer + Prof. Dr. Michael Fuhlrott + Pia Wieberneit + Philipp Engelhoven + Claudia Katharina Gardemann Verlag Dr. Otto Schmidt
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Berater von Top-Anwält:innen und Kanzleien, Keynote Speaker, Provocateur, Change Agent, Herausgeber und Autor von Standardwerken zum Kanzleimanagement
Witzig: Softwarefirma bricht Verhandlungen mit Kanzlei ab, weil ihnen die Anwälte auf die Nerven gehen! Anwälte in eigener Sache sind die schlechtesten Kaufleute. Eine große deutsche Kanzlei wollte eine moderne Lösung aus UK nutzen. Aber sie verhindern den Abschluss durch übertriebene Anforderungen. Das ist im Markt nicht unüblich: eine Reihe der großen Kanzleien mit deutschen Anwälten als Management haben bereits einen so schlechten Ruf, dass man ihnen schon lieber aus dem Weg geht. Sie müssen dann nehmen, was sie noch kriegen können. Das sind dann nicht die besten Lösungen. Bin gerade auf dem Weg zur Beratung eines Kanzleisoftwareanbieters, dem wir helfen sollen, sein Produktportfolio weiter zu entwickeln. Ohne Regelwerk für die Operations geht es nicht. Und nicht ohne kaufmännischen Verstand für Umgang mit Dienstleistern.
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
#Insolvenzanfechtung - Nun befasste sich der Bundesgerichtshof in der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 26. Oktober 2023 nochmals ausführlich mit der Reichweite der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Fazit: Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners, streitet die Tatsachenvermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 #InsO für den anfechtenden Insolvenzverwalter, d.h. er hat den Nachweis geführt, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Der Bundesgerichtshof hat aber noch eine weitere Hürde hinzugefügt, die kaum noch zu nehmen sein dürfte: der Anfechtungsgegner darf diese Prognose nur auf einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage anstellen. D. h. mit anderen Worten, er darf nicht vagen Auskünften des Schuldners vertrauen, auch eine bloße Hoffnung, dass die übrigen Gläubiger auch befriedigt werden, lässt der #BGH nicht ausreichen. Vor diesen Risiken schützen sich Unternehmen mit einer Anfechtungsversicherung welche in der Regel ergänzend zur #Warenkreditversicherung zur Verfügung steht. https://lnkd.in/e6MBMTyx
Insolvenzanfechtung: Bundesgerichtshof rudert weiter zurück
pressebox.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
#Insolvenzanfechtung - Nun befasste sich der Bundesgerichtshof in der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 26. Oktober 2023 nochmals ausführlich mit der Reichweite der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Fazit: Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners, streitet die Tatsachenvermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 #InsO für den anfechtenden Insolvenzverwalter, d.h. er hat den Nachweis geführt, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Der Bundesgerichtshof hat aber noch eine weitere Hürde hinzugefügt, die kaum noch zu nehmen sein dürfte: der Anfechtungsgegner darf diese Prognose nur auf einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage anstellen. D. h. mit anderen Worten, er darf nicht vagen Auskünften des Schuldners vertrauen, auch eine bloße Hoffnung, dass die übrigen Gläubiger auch befriedigt werden, lässt der #BGH nicht ausreichen. Vor diesen Risiken schützen sich Unternehmen mit einer Anfechtungsversicherung welche in der Regel ergänzend zur #Warenkreditversicherung zur Verfügung steht. https://lnkd.in/e6MBMTyx
Insolvenzanfechtung: Bundesgerichtshof rudert weiter zurück
pressebox.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Küppersbusch/Höher „Ersatzansprüche bei Personenschaden“ – das im C.H.Beck-Verlag erschienene Handbuch von BLD-Partner Heinz Otto Höher ist seit dieser Woche in der 14. Auflage erhältlich. Der „Küppersbusch/Höher“ stellt alle relevanten Themen zum Personenschaden systematisch und kompakt dar und gibt einen praktischen und aktuellen Überblick. Als praxisbezogene Anleitung für die Bearbeitung eines Personenschadens hat sich das Handbuch als Standardwerk des Deliktrechts etabliert und eignet sich zur systematischen Lektüre ebenso wie zur Lösung konkreter Rechtsfälle. Es orientiert sich vorrangig an der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist damit eine Grundlage für eine faire und sachbezogene Auseinandersetzung zwischen den Parteien eines Personenschadens, die zu angemessenen Lösungen für die geschädigten Personen, die Regressgläubiger, die Schädiger und die Haftpflichtversicherer führt. Die 14. Neuauflage bringt das Werk hinsichtlich Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand und enthält die neuen Kapitalisierungstabellen mit den derzeit aktuellen Sterbetafeln 2020/2022. #BLD #Publikation #Personenschaden #Ersatzanspruch #Handbuch #Fachliteratur
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
71 Follower:innen