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Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

BAURECHT TV 📺 Ist die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde eine Bring- oder eine Holschuld? 🤔 Das OLG Frankfurt entschied am 30.05.2022 (Az. 22 W 22/22), dass die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bankbürgschaft als HOLSCHULD 🏃♀️zu betrachten ist. Hat der AG zur Sicherung von Vergütungsansprüchen eine Bankbürgschaft an den AN übergeben, ist er verpflichtet, diese nach Erfüllung aller Vergütungsansprüche abzuholen. Zur Sicherung von Vergütungsansprüchen übergab der AG dem AN eine Bankbürgschaft. Nach Abschluss der Arbeiten und Erfüllung aller Ansprüche forderte der AG mehrfach vergeblich die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und klagte schließlich. Der AN erkannte den Anspruch an und beantragte, dem AG die Kosten aufzuerlegen, da er nicht in Verzug sei. Das LG folgte dieser Argumentation und legte die Kosten dem AG auf. Der AG legte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Der AN geriet ❗️NICHT❗️ in Verzug, da die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde eine Holschuld ist. Der AG hätte die Urkunde abholen müssen, was er nicht tat. Eine Schickschuld wurde nicht vereinbart. Ziff. 5 der Bürgschaftsurkunde regelt nur die Rückgabepflicht des AN gegenüber dem Bürgen und nicht gegenüber dem AG. 👉Bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde handelt es sich um eine Holschuld. 👉Aus der Holschuld folgt für den Bürgschaftsgläubiger (AN) lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten - z.B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung der Bürgschaftsurkunde - bestehen nicht. 👉Es obliegt dem Hauptschuldner (AG), seinen Abholwillen kundzutun und die Bürgschaftsurkunde abzuholen. Bei abweichenden Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde sollten diese klar formuliert werden. ✍️ Ohne solche Regelungen muss der Anspruchsberechtigte seinen Abholwillen rechtzeitig kundtun und die Urkunde selbst abholen. 🚶♂️ Es stellt sich die Frage, ob die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Holschuld auch für Bauhandwerkersicherheiten nach § 650f BGB gilt. Die dem AG vom AN gesetzte Frist zur Stellung einer Bürgschaft ist sehr kurz, meist 14 Kalendertage. Feiertage können diese Frist verlängern. Da Banken oft mehr Zeit für die Ausstellung der Bürgschaft benötigen, haben AG Schwierigkeiten, die Bürgschaft rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre vorteilhaft, wenn es ausreichen würde, die Abholung der Bürgschaftsurkunde innerhalb der Frist zu ermöglichen. Da es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung gibt, bleibt der sicherste Weg, die Bürgschaftsurkunde im Original fristgerecht an den Auftragnehmer zu übermitteln, notfalls per Boten (vgl. ❗️OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2023 - 22 U 111/22 ❗️- Übersandte Bankbürgschaft erfüllt Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit: Weitere Voraussetzung zur Erfüllung dieses Anspruches sieht das OLG nicht). #Bürgschaft #Baurecht #Holschuld #Bauhandwerkersicherheit #Vertragsrecht

Thomas Ryll

Rechtsanwalt | id Verlags GmbH | a|sh architekten

2 Monate

Ich weiß nicht, was mich mehr beeindruckt: Ihr aufschlussreicher Beitrag oder das Aktenzeichen 😅

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