𝐁𝐞𝐫𝐮𝐟𝐬𝐩𝐟𝐥𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞𝐧 𝐟ü𝐫 𝐀𝐫𝐜𝐡𝐢𝐭𝐞𝐤𝐭𝐞𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐈𝐧𝐠𝐞𝐧𝐢𝐞𝐮𝐫𝐞: 𝐔𝐧𝐭𝐞𝐫𝐬𝐜𝐡𝐫𝐢𝐟𝐭 𝐧𝐮𝐫 𝐳𝐮𝐥ä𝐬𝐬𝐢𝐠 𝐛𝐞𝐢 𝐞𝐢𝐠𝐞𝐧𝐞𝐧 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐮𝐧𝐭𝐞𝐫 𝐞𝐢𝐠𝐞𝐧𝐞𝐫 𝐋𝐞𝐢𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐠𝐞𝐟𝐞𝐫𝐭𝐢𝐠𝐭𝐞𝐧 𝐁𝐚𝐮𝐯𝐨𝐫𝐥𝐚𝐠𝐞𝐧 Sebastian S. und ich hatten im Deutschen Ingenieurblatt (Ausgabe 12/2023) der Bundesingenieurkammer bereits Gelegenheit, die Bedeutung der Bauvorlageberechtigung und der damit verbundenen Verantwortung darzustellen: https://lnkd.in/e-hVXMQG Nunmehr hat im Januar 2024 das Berufsgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Unterschrift durch einen Bauvorlageberechtigten nur zulässig ist, wenn dieser die Bauvorlage selbst erstellt hat oder sie unter seiner Leitung gefertigt wurde. Berufsrechtswidrig ist es hingegen, wenn der Bauvorlageberechtigte Bauvorlagen, die eine andere Person erstellt hat, unterschreibt. Dies gilt auch dann, wenn die fremde Bauvorlage vorher geprüft wurde. Die Berufspflicht nach dem Baukammerngesetz gilt in gleicher Weise für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Vergleichbare Berufspflichten gelten auch in anderen Bundesländern. 𝐈𝐦 𝐊𝐥𝐚𝐫𝐭𝐞𝐱𝐭: Freistempeln fremder Entwürfe ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verstoß gegen Berufspflichten. Dieser kann zu empfindlichen Geldbußen führen. Zudem hatftet der Unterzeichner für den Inhalt der Bauvorlage und die Berufshaftpflichtversicherung kann im Haftungsfall wegen des Verstoßes Regeress nehmen. Die vermeintliche Gefälligkeit führt also zu Geldstrafen und persönlicher Haftung für Fehler anderer. Hierzu der aktuelle Beitrag bei ibr-online mit Dank an id Verlags GmbH : https://lnkd.in/ekHf5iTr #architektenrecht #ingenieurrecht
Beitrag von Dr. Alexander Petschulat
Relevantere Beiträge
-
💡📚 Recht to Go: Kurz & Informierend 𝐙𝐰𝐞𝐢 𝐀𝐫𝐜𝐡𝐢𝐭𝐞𝐤𝐭𝐞𝐧 𝐧𝐚𝐜𝐡𝐞𝐢𝐧𝐚𝐧𝐝𝐞𝐫: 𝐖𝐨𝐟ü𝐫 𝐡𝐚𝐟𝐭𝐞𝐭 𝐝𝐞𝐫 𝐀𝐮𝐬𝐟ü𝐡𝐫𝐮𝐧𝐠𝐬𝐩𝐥𝐚𝐧𝐞𝐫? Wenn bei einem Bauprojekt zuerst ein Architekt die Leistungsphasen 1–4 bearbeitet und dann ein zweiter Planer ab Leistungsphase 5 übernimmt, muss letzterer auch die Genehmigungsplanung kritisch hinterfragen und falls nötig ändern – sonst kann er komplett haften, so das Oberlandesgericht Stuttgart. 🔎 𝐃𝐞𝐫 𝐅𝐚𝐥𝐥: 𝐇𝐨𝐥𝐳𝐤𝐨𝐧𝐬𝐭𝐫𝐮𝐤𝐭𝐢𝐨𝐧 𝐚𝐥𝐬 𝐖𝐚𝐫𝐦𝐝𝐚𝐜𝐡 𝐦𝐢𝐭 𝐃𝐚𝐦𝐩𝐟𝐬𝐩𝐞𝐫𝐫𝐞 Ein Bauherr ließ ein Doppelhaus planen und bauen. Dazu hatte zunächst ein Planer bis zur Genehmigungsplanung gearbeitet, darin war schon das Dach als „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion mit Dampfsperre geplant. Diese Planung übernahm zur Ausführungsplanung ein zweiter Architekt und sorgte für die Umsetzung – ignorierend oder nicht wissend, dass dies nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Später entstanden Feuchteschäden im Dachaufbau. Daraufhin verklagte der Bauherr den zweiten Planer, weil dieser eine mangelhafte Ausführungsplanung geliefert habe, auf vollen Schadenersatz. ⚖️ 𝐃𝐚𝐬 𝐔𝐫𝐭𝐞𝐢𝐥 Das Oberlandesgericht Stuttgart stimmte dem zu. Der zweite Planer hätte von der fehlenden Regelkonformität des Warmdaches wissen müssen. So hätte er die Genehmigungsplanung, auf der seine Ausführungsplanung basierte, kritisch prüfen und korrigieren müssen. Grundsätzlich gilt, dass jeder Architekt jeweils die volle Planungsverantwortung trägt – der Einwand eines Mitverschuldens von anderen scheide damit aus, so das Gericht (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023, Az. 10 U 29/22. Sie wollen Ihre berufliche Tätigkeit richtig absichern? Unsere Berufshaftpflicht-Jahresversicherung bietet die optimale Lösung. Sie umfasst u.a. die unbegrenzte Nachhaftung – unabhängig von der endgültigen Berufsaufgabe. Weitere Informationen: https://ow.ly/Onas50Qk86S #wissenswertes #architekten #ingenieure
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare | Seminare & Inhouseschulungen▪️HOAI▪️VOB/B▪️Gebäudeschadstoffe▪️
𝐖𝐚𝐬 𝐡𝐚𝐭 𝐝𝐢𝐞 𝐆𝐫𝐮𝐧𝐝𝐥𝐞𝐢𝐬𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐟) 𝐝𝐞𝐫 𝐋𝐞𝐢𝐬𝐭𝐮𝐧𝐠𝐬𝐩𝐡𝐚𝐬𝐞 8 (𝐎𝐛𝐣𝐞𝐤𝐭𝐩𝐥𝐚𝐧𝐮𝐧𝐠) 𝐦𝐢𝐭 „𝐂𝐮𝐥𝐩𝐚 𝐢𝐧 𝐜𝐨𝐧𝐭𝐫𝐚𝐡𝐞𝐧𝐝𝐨“ - 𝐕𝐞𝐫𝐥𝐞𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐨𝐫𝐯𝐞𝐫𝐭𝐫𝐚𝐠𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐫 𝐒𝐜𝐡𝐮𝐭𝐳𝐩𝐟𝐥𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞𝐧 𝐳𝐮 𝐭𝐮𝐧? Die Grundleistung f) der Leistungsphase 8 des Leistungsbildes Objektplanung nach HOAI beinhaltet die vom Preisrecht abgedeckte Verpflichtung des Planers eines gemeinsamen Aufmaßes mit der ausführenden Firma. Ein solches Aufmaß wird in der Regel für die Abrechnung von Bauleistungen benötigt. Vielfach übersehen wird aber die Tatsache, dass ein Aufmaß lediglich bei einem Einheitspreisvertrag eine Rolle spielt. Bei einer Pauschalbeauftragung jedoch i.d.R. gar keinen Sinn ergibt. ⚠️ Zugegeben: der Großteil der Bauleistungen (insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern) unterliegen einem EP-Vertrag, doch es gibt natürlich Ausnahmen und genau bei solchen Fällen ist folgendes zu beachten. Ist absehbar, dass einige oder alle Gewerke/Vergabeeinheiten usw. Pauschal vergeben werden sollen oder dürfen (oder, dass diese Möglichkeit überhaupt denkbar ist), so hat der Planer (möglichst bereits im Zuge der Vertragsanbahnung) den Auftraggeber darüber aufzuklären, dass die Grundleistung f) der Leistungsphase 8 überhaupt nicht oder zumindest anteilig erforderlich sein wird. Eine Leistungsreduzierung sieht die HOAI ausdrücklich im § 8 Abs. 2 HOAI vor = „HOAI-legal“. 📄Auf diese Weise kann bereits im Architekten- oder Ingenieurvertrag ein Weg der möglichen Abrechnung (bei z. B. anteiliger Pauschalvergabe) festgelegt oder die Grundleistung f) komplett ausgeschlossen und die %-Punkte der LP 8 entsprechend reduziert werden. 🙊Kommt der Planer (gewollt oder ungewollt) dieser Hinweispflicht nicht nach (vielleicht auch mit dem Hintergedanken der dadurch entstehenden Honorarerhöhung bei geringerem Leistungsaufwand) dann kann es sich dabei um eine Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten des Auftraggebers handeln. Zu diesem Thema hatte ich in einem anderen Zusammenhang bereits 2016 in einem Fachbeitrag beim Deutschen Ingenieurblatt referiert. „Culpa in contrahendo“ begleitet einen Architekten oder Ingenieur jedoch ständig. Mehr und ausführlich reden wir u.a. auch über dieses Thema in unserem 𝑯𝑶𝑨𝑰-𝑶𝒏𝒍𝒊𝒏𝒆𝒌𝒖𝒓𝒔 𝒎𝒊𝒕 ü𝒃𝒆𝒓 9 𝑺𝒕𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 𝑽𝒊𝒅𝒆𝒐𝒎𝒂𝒕𝒆𝒓𝒊𝒂𝒍: https://lnkd.in/eRqddpyP
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Folgen der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV Die auf ein Bauvorhaben bezogenen Auftragswerte für Architekten- und Ingenieurleistungen (so z. B. auch Vermessung und Bauphysik) sind zu addieren. Das gilt für alle Beschaffungen, die ab dem 24.08.2023 begonnen worden sind. Die neue Rechtslage verpflichtet Vergabestellen heute zur Addition aller Auftragswerte für Planungsleistungen. Wird dies nicht beachtet, drohen Nachprüfungsverfahren, Schadensersatzforderungen oder bei geförderten Maßnahmen Rückforderungen. Die „Klarstellungen“ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Umgang mit der Gesetzesänderung bringen für die Praxis jedoch keinen Mehrwert. Bekanntlich hat der Bundesrat die Entscheidung der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV mit der Entschließung verbunden, dass die Bundesregierung den betroffenen Auftraggebern eine Hilfestellung für die Umsetzung in der PRaxis geben möge: https://lnkd.in/eQK56Cbn Die klarstellenden "Erläuterungen" erschöpfen sich jedoch in einer Wiederholung der Gesetzesbegeründung und dem wenig überraschenden Hinweis, dass am Ende die Vergabekammern über Wohl und Wehe einer veränderten Auftragswertberechnung entscheiden werden: https://lnkd.in/ebHhcr_b Dass dieses Schreiben kaum den Titel einer Klarstellung verdient, sieht auch der Bundesrat so und hat daher mit Beschluss vom 02.02.2024 die Bundesregierung ermahnt: "Das von der Bundesregierung an die Länder versandte Schreiben vom 23. August 2023 erläutert weitgehend lediglich abstrakt die geltende Rechtslage und bleibt hinter der ursprünglichen Verordnungsbegründung selbst zurück. Weder für die öffentlichen Auftraggeber noch für die Planerinnen und Planer stellen die Hinweise eine rechtssichere Hilfestellung dar." "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher erneut auf, den Ländern eine rechtssichere Hilfestellung zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 2023 gerecht wird." https://lnkd.in/eaacPWVq So ist es wenig überraschend, dass das Bayerische Staatsministerium nach eigenen Wegen sucht, auch wenn die Hoffnung, es könne doch weitergehen wie bisher, die Europäische Kommission vermutlich nicht überzeugen wird: https://lnkd.in/eFeGPbnF In der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ingenieurblatts der Bundesingenieurkammer hatten Peter Kalte und ich Gelegenheit, über die Folgen der Streichung und alternative Lösungen nachzudenken. https://lnkd.in/eGFEt4zA #vergabe
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Beratung & Risikoabsicherung | Architekten | Beratende Ingenieure | Vermessungsingenieure | (Bau-) Ingenieure | sonstige Bauplanung | Kanalsanierer | IPA-Projekte | Großbauprojekte
Soll der Auftraggeber gefälligst zahlen, setzt das Ansinnen schon begrifflich voraus, dass die Forderung fällig ist. Dem Werkvertragsrecht ist es eigen, dass der Unternehmer seine Vergütung erst mit erfolgter Abnahme verlangen kann, denn diese erst begründet die Fälligkeit. „Ingenieure können nicht oft genug daran erinnert werden, dass auch sie Unternehmer sind und folglich dieselben Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen“, so Dr. Andreas Ebert, Justiziar (Bayerische Ingenieurekammer-Bau). Die in Bayern beheimatete pisa Versicherungsmakler GmbH als von Versicherern unabhängige Fachversicherungsmaklerin für die Bauplanungsbranche ist die kompetente Ansprechpartnerin, wenn es um die (berufliche) Risikoabsicherung von Euch Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratenden Ingenieur:innen, Vermessungsingenieur:innen und anderen Bauplaner:innen geht. Mehr unter https://lnkd.in/efiVWzv #mitsicherheitpisa #versicherungsmakler #architekten #bauingenieure #beratendeingenieure #vermessungsingenieure https://lnkd.in/dTawy4hs
Vorsicht bei der Fälligkeit von Abschlagsrechnungen
bayika.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Manchmal hilft ein Perspektivwechsel Im Editorial von Heft 6/24 der NZBau aus dem Hause Verlag C.H.BECK oHG hatte Heiko Fuchs kritisch hinterfragt, ob ein Gebäudetyp E (also das Planen und Errichten Gebäuden unter Abweichung von (nicht sicherheitsrelevanten) allgemein anerkannten Regeln der Technik) einen Eingriff in das austarierte Regelungsgefüge des BGB braucht. https://lnkd.in/gySx-Rnx Dabei hatte Heiko Fuchs auch überlegt, ob Fragen der Haftung bzw. Enthaftung von Berufsverbänden möglicherweise zu sehr dramatisiert würden. Im Ergebnis waren wir überein gekommen, dass der Planer für Mängel durch Abweichungen von den aaRdT haftet, sofern er seinen Bauherrn hierüber nicht aufgeklärt hat und dass die Versicherung den Schaden auch dann nicht übernimmt, wenn die Aufklärung nicht ausreichend war oder auch nicht schriftlich (sondern z.B. per E-Mail) erfolgt ist (https://lnkd.in/gN7CnKYE) Nun könnte man auf die Idee kommen, als Planer generell nicht von den aaRdT abzuweichen sei die Lösung des Problems. Es ist jedoch bekannt, dass eine Vielzahl von Vorhaben derartige Abweichungen brauchen und bei der unübersichtlichen Vielzahl von aaRdT (https://lnkd.in/gBJhe_NK) wird man Baukosten kaum anders senken können. Nunmehr hatte der BGH in einem bemerkenswerten Urteil die Frage zu entscheiden, was passiert, wenn der AG eines Werkvertrages den AN anweist, trotz angemeldeter Bedenken (hier Bodenrestfeuchte bei Bodenbelagsarbeiten) mit der Leistung zu beginnen. Der AN weigerte sich trotz erhaltener Aufforderung mit Fristsetzung, der AG kündigte, beauftragte ein Drittunternehmen und verlangte Ersatz der dadurch entstandenen Mehrkosten. Laut BGH zu Recht, denn der AN hätte nach seinen Hinweisen an den AG und dessen ausdrücklicher Anweisung die Leistung nicht mehr verweigern dürfen (Seite 9). Weist also ein Bauherr einen Planer ausdrücklich an, bei seiner Planung von (nicht sicherheitsrelevanten) aaRdT abzuweichen (z.B. um Baukosten zu sparen), muss der Planer dies - nachdem er sich seine Bedenken schriftlich hat bestätigen lassen - umsetzen. Andernfalls hätte der Bauherr die Möglichkeit, einen anderen Planer zu beauftragen und vom ursprünglichen Planer die Mehrkosten ersetzt zu verlangen. Der beauftragte Planer kann sich also jedenfalls nicht weigern, für den ausdrücklich danach verlangenden und dies auch schriftlich bestätigenden Bauherrn ein Gebäude Typ E zu planen. Bundesarchitektenkammer Bundesingenieurkammer #architekten #ingenieure
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Architekten und Ingenieure zeigen ihre außergewöhnliche Kompetenz, wenn es um die Planung und Umsetzung von Projekten geht. Ihre Arbeit verzeiht keine Fehler, da z.B. die Sicherheit ganzer Gebäude oft eine Frage von Millimetern ist. Umso wichtiger ist es, dass sich Architekten und Ingenieure gegen Berufsrisiken absichern. In der Regel ist ein solcher Schutz sogar Pflicht, empfiehlt sich aber grundsätzlich immer, da sonst im Schadenfall das Privatvermögen herhalten muss. Wie ein starkes Leistungspaket aussehen kann, erfährst Du über den Link: https://lnkd.in/emWeZvy8
Berufs-Haftpflicht für Architekten und Ingenieure
schwarzeundsteinberg.digitales-maklerbuero.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Willkommen im #AGB-Club, liebe #HOAI-Leistungsbilder (?) In meinem Kurzaufsatz auf IBR-online ( 👇 ) gehe ich der Frage nach, ob die HOAI-Leistungsbilder als AGB anzusehen sind, wenn sie im Vertrag zur Beschreibung der geschuldeten Leistungen herangezogenen werden (z. B. in einer separaten Anlage zum Vertrag, vgl. etwa die RBBau-Vertragsmuster). Die Einordnung als AGB hätte insbesondere Auswirkungen auf die Auslegung der in den Leistungsbildern aufgeführten Grund- und Besonderen Leistungen. Denn für AGB gelten spezielle Auslegungsmaßstäbe. Besondere "Würze" bringt dabei § 305c Abs. 2 BGB ins Spiel, wonach Auslegungszweifel zulasten des Verwenders gehen. Nach der BGH-Rspr. folgt hieraus u. a., dass bei Auslegungszweifeln letztlich die für den Planer günstigste Auslegung zum Tragen kommt, wenn der Auftraggeber die AGB - wie insb. bei öffentlichen Vergabeverfahren üblich - stellt (sog. verwenderfeindlichste Auslegung). Wie wohl die Auslegungsfrage ausfällt, wie viele Varianten der Architekt in Leistungsphase 2 darstellen und bewerten muss, wenn man diese AGB-Auslegungsgrundsätze anwendet? Etc. 😉
HOAI-Leistungsbilder als AGB: Folgen für die Auslegung der Leistungspflichten?
ibr-online.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Prof. Dr. | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann | Honorarprofessor für Bauvertragsrecht an der HHU
𝘔𝘺𝘵𝘩𝘦𝘯 𝘥𝘦𝘴 𝘈𝘳𝘤𝘩𝘪𝘵𝘦𝘬𝘵𝘦𝘯𝘳𝘦𝘤𝘩𝘵𝘴 𝘍𝘰𝘭𝘨𝘦 29 𝗕𝗮𝘂𝘇𝗲𝗶𝘁𝘃𝗲𝗿𝗹ä𝗻𝗴𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴? 𝗦𝘁ö𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝗿 𝗚𝗲𝘀𝗰𝗵ä𝗳𝘁𝘀𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱𝗹𝗮𝗴𝗲! 😲 Für den mit der #Objektüberwachung von Bauleistungen beauftragten #Architekten ist es in fast jedem Projekt ein Thema: Die #Bauzeit verlängert sich, das #Honorar nach der #HOAI für die entsprechende #Leistungsphase 8 bleibt gleich. 🤑 Dann wird oft reflexartig "Störung der #Geschäftsgrundlage!" gerufen, und selbst so manches #Oberlandesgericht greift das auf (besonders gerne zitiert zuletzt das OLG Dresden, Urt. v. 06.09.2018 - 10 U 101/18). Anspruchsgrund: "Es hat alles viel länger gedauert!" Anspruchshöhe: "Vereinbartes Honorar : Geplante Bauzeit * tatsächliche Bauzeit" ⛔ Leider ist es tatsächlich so einfach nicht. Die in § 313 BGB geregelte Störung der Geschäftsgrundlage ist eine hohe Hürde, die nur selten genommen wird. Bspw.: ✔ Große Geschäftsgrundlage: Krieg oder Pandemie (oder Heuschreckenplage) stören den Bauablauf ✔ Kleine Geschäftsgrundlage: Die erforderliche Bauzeit wurde von beiden Parteien bei Vertragsschluss falsch eingeschätzt. Nicht ausreichend demgegenüber: 🚧 Der Bauunternehmer arbeitet langsam oder mangelhaft. 🚧 Der Bauherr ändert die Planung. 🚧 Der Bauunternehmer wird gekündigt (bspw. insolvenzbedingt). 🚧 Das Baugrundgutachten war unzutreffend. 🚧 Die Regeln der Technik haben sich geändert. 🚧 usw. 😖 Und selbst wenn wird der Architekt eine gewisse Verlängerung* selbst zu tragen haben und an dem darüber hinausgehenden Mehraufwand wohl auch nur eine Beteiligung** des Auftraggebers erhalten. 💡 Was ist dann die richtige Anspruchsgrundlage? Das ist eine andere Geschichte, und soll ein anderes Mal erzählt werden. #mythendesarchitektenrechts #architektenrecht #ingenieurrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwaelte mbB *Hat jemand 20% gesagt? Zum Glück nicht, der Bundesgerichtshof würde schäumen! **Für 50% gilt dasselbe.
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Rechtsanwalt I Gründungspartner bei c.r.p. law. partnerschaft mbb I Fachbuchautor I Referent l Schiedsrichter I crp-law.de
𝔼𝕣𝕤𝕥𝕒𝕥𝕥𝕦𝕟𝕘𝕤𝕗ä𝕙𝕚𝕘𝕖 𝕂𝕠𝕤𝕥𝕖𝕟 𝕕𝕖𝕤 ℕ𝕒𝕔𝕙𝕥𝕣𝕒𝕘𝕤𝕒𝕟𝕘𝕖𝕓𝕠𝕥𝕤? - 𝔼𝕚𝕟𝕖 𝔻𝕚𝕤𝕜𝕦𝕤𝕤𝕚𝕠𝕟 𝕕𝕚𝕖 𝕟𝕠𝕔𝕙 𝕝ä𝕟𝕘𝕤𝕥 𝕟𝕚𝕔𝕙𝕥 𝕫𝕦 𝔼𝕟𝕕𝕖 𝕚𝕤𝕥! In der aktuellen NZBau (2024, 71) widmet sich Dr. Wiebke Mund - absolut lesenswert und wichtig für die weitere Diskussion - dieser praxisrelevanten Frage! Und ja Heiko Fuchs, es gibt Ansprüche eines AN die sich einfacher durchsetzen lassen. 😎 Aber die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Nachtragsangebots beim Bauvertrag ist weit mehr als ein Fall von „Wo in der Praxis Rechtsgefühl hart auf Jura prallt.“ Vielmehr kommt es darauf, um welche konkreten Kosten es geht. Denn mit seinem Urteil vom 22.10.2022 hat der BGH (BGH, VII ZR 10/17) nur einen Teil des Themenkomplexes #Nachtragsbearbeitungskosten entschieden. Dies dafür aber auch überzeugend, wenn der BGH den Anspruch eines AN auf Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatsachverständigen aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B verneint. Denn Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B ist immer eine Anordnung des AG gem. § 1 Abs. 3, 4 S. 1 VOB/B und - um es pointiert darzustellen - wird man wohl in kein Verhalten eines AG die Anordnung hineinlesen können: „Lieber Auftragnehmer, hiermit ordne ich an, dass Du einen Sachverständigen beauftragst, damit Du Deine baubetrieblichen Ansprüche erfolgreich bei mir claimen kannst.“ 🤑🤣 ➡ Diese Kosten bezeichne ich - um Struktur in den Themenkomplex #Nachtragsbearbeitungskosten zu bringen - als #Nachtragsverfolgungskosten. Um diese Kosten geht es in der Praxis jedoch meistens weniger. ➡ Die Musik 🎼 spielt regelmäßiger - um weiter zu kategorisieren - bei den #Nachtragserstellungskosten, d.h. den Kosten für die Erstellung von LV, Baubeschreibungen, Plänen, Kalkulationen oder Beibringung von Kostennachweisen. ➡ Es bleibt bei Nachtragsleistungen zwar nach wie vor natürlich bei dem Grundsatz „Wer einmal plant, plant immer.“ D.h. in den allermeisten Fällen müsste der AG das LV, die Baubeschreibung, Pläne etc. erstellen und dem AN übergeben. Wenn der AG das aber nicht macht - wie in den meisten Fällen und hier trifft dann übrigens wirklich die Baupraxis hart auf Jura - und stattdessen der AN die Nachtragsleistung plant, dann hat der AG dem AN den entsprechenden Aufwand zu vergüten. Im VOB/B-Vertrag über § 2 Abs. 5, 6 VOB/B oder wohl zutreffender über § 2 Abs. 8 VOB/B und/bzw. § 2 Abs. 9 VOB/B ✅ unterschiedliche Normen, aber identische Vergütungsfolge. 💶 Gleiches gilt für den beim AN anordnungsbedingt entstehenden Aufwand für die Kalkulation des Nachtragsangebots bzw. den Nachweis der tatsächlich erforderlichen Kosten der Nachtragsleistung. 💡 Von daher Zustimmung Dr. Wiebke Mund: Die Diskussion um die Erstattungsfähigkeit von Nachtragsbearbeitungskosten ist mit dem BGH-Urteil nicht vorbei. Vielmehr ist Struktur in die Diskussion zu bringen und mit dem Aufsatz ist ein wichtiger Aufschlag gemacht. 🎾 LEINEMANN PARTNER RECHTSANWÄLTE #vob #baurecht #nachträge #baubetrieb
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Abzurechnende Arbeiten sind überbaut, aber Auftraggeber hat sie bestätigt. OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2023 - 6 U 3395/22 Abgewandelter Sachverhalt: Der Auftragnehmer hat Verbauarbeiten im Rahmen eines Glasfaserausbaus ausgeführt und verlangt vom Auftraggeber die Zahlung restlichen Werklohns aus einem Einheitspreisvertrag unter Geltung der VOB/B. Nach Kündigung des Vertrags ließ der Auftraggeber eine Ersatzvornahme durchführen. Der Auftragnehmer behauptet, er habe die Leistungen auftragsgemäß erbracht. Ein gemeinsames Aufmaß haben die Parteien nicht erstellt. Entscheidung Die Zahlungsklage des Auftragnehmers hat Erfolg. Ausgehend vom Maßstab des BGH im sog. "Dachdeckergerüste"-Urteil (vom 27.06.2006 - VII ZR 202/04, IBRRS 2006, 3735) führt das OLG aus, dass der Auftragnehmer grundsätzlich seine erbrachten Leistungen dazulegen und zu beweisen hat. Kann aber zu diesem Zweck - z. B. wegen später ausgeführter Arbeiten durch ein Drittunternehmen - ein Aufmaß nicht mehr genommen werden, genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er dem Gericht Tatsachen für eine Schätzung der Mindestvergütung unterbreitet. Gelingen kann dies durch Vorlage einer Schlussrechnung, aus der sich Art und Umfang der erbrachten Leistungen hinreichend ergeben. Einem Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Vergütungshöhe hat das Gericht dann grundsätzlich nachzugehen. Die Darlegungs- und Beweislast "verschiebt" sich aber in Richtung Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Mengen einseitig ermittelt und der Auftraggeber diese etwa durch einen Prüfvermerk in der Schlussrechnung bestätigt hat. Ist dann aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung dieser Mengen nicht mehr möglich, muss der Auftraggeber zum Umfang der von ihm zugestandenen Mengen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen. Dieser Beweis gelang dem Auftraggeber im vorliegenden Fall nicht. Derartige Abrechnungsstreitigkeiten gibt es in der Praxis des Glasfaserausbaus sehr häufig, zumal dann, wenn der Auftragnehmer nur ein Teilgewerk auszuführen hatte. In der Hektik des Bauablaufs, vor allem bei bestehenden Termindruck kommt es vor, dass die noch abzurechnenden Bauleistungen im wahrsten Sinne des Wortes überbaut werden. Die VOB/B hilft in solchen Fällen praktisch, indem sie den Bauvertragsparteien das gemeinsame Aufmaß vorschreibt. In der Praxis wird das aber häufig nicht beachtet, insbesondere besteht der Auftragnehmer zumeist nicht auf dieses gemeinsame Aufmaß. Viele Auftraggeber hoffen dann darauf, dass der Auftragnehmer seiner ihm nach der Rechtsprechung obliegenden grundsätzlichen Darlegungslast und Beweislast nicht mehr nachkommen kann. Für diese Fälle gilt dieses OLG-Urteil. Demzufolge genügt es für die Geltendmachung des Anspruchs, wenn der Auftragnehmer nachvollziehbar abrechnet und seine Abrechnung mit einem Sachverständigengutachten unterlegt.
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen