Beitrag von Dr. Alexander Petschulat

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𝐁𝐞𝐫𝐮𝐟𝐬𝐩𝐟𝐥𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞𝐧 𝐟ü𝐫 𝐀𝐫𝐜𝐡𝐢𝐭𝐞𝐤𝐭𝐞𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐈𝐧𝐠𝐞𝐧𝐢𝐞𝐮𝐫𝐞: 𝐔𝐧𝐭𝐞𝐫𝐬𝐜𝐡𝐫𝐢𝐟𝐭 𝐧𝐮𝐫 𝐳𝐮𝐥ä𝐬𝐬𝐢𝐠 𝐛𝐞𝐢 𝐞𝐢𝐠𝐞𝐧𝐞𝐧 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐮𝐧𝐭𝐞𝐫 𝐞𝐢𝐠𝐞𝐧𝐞𝐫 𝐋𝐞𝐢𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐠𝐞𝐟𝐞𝐫𝐭𝐢𝐠𝐭𝐞𝐧 𝐁𝐚𝐮𝐯𝐨𝐫𝐥𝐚𝐠𝐞𝐧 Sebastian S. und ich hatten im Deutschen Ingenieurblatt (Ausgabe 12/2023) der Bundesingenieurkammer bereits Gelegenheit, die Bedeutung der Bauvorlageberechtigung und der damit verbundenen Verantwortung darzustellen: https://lnkd.in/e-hVXMQG Nunmehr hat im Januar 2024 das Berufsgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Unterschrift durch einen Bauvorlageberechtigten nur zulässig ist, wenn dieser die Bauvorlage selbst erstellt hat oder sie unter seiner Leitung gefertigt wurde. Berufsrechtswidrig ist es hingegen, wenn der Bauvorlageberechtigte Bauvorlagen, die eine andere Person erstellt hat, unterschreibt. Dies gilt auch dann, wenn die fremde Bauvorlage vorher geprüft wurde. Die Berufspflicht nach dem Baukammerngesetz gilt in gleicher Weise für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Vergleichbare Berufspflichten gelten auch in anderen Bundesländern. 𝐈𝐦 𝐊𝐥𝐚𝐫𝐭𝐞𝐱𝐭: Freistempeln fremder Entwürfe ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verstoß gegen Berufspflichten. Dieser kann zu empfindlichen Geldbußen führen. Zudem hatftet der Unterzeichner für den Inhalt der Bauvorlage und die Berufshaftpflichtversicherung kann im Haftungsfall wegen des Verstoßes Regeress nehmen. Die vermeintliche Gefälligkeit führt also zu Geldstrafen und persönlicher Haftung für Fehler anderer. Hierzu der aktuelle Beitrag bei ibr-online mit Dank an id Verlags GmbH : https://lnkd.in/ekHf5iTr #architektenrecht #ingenieurrecht

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