Kürzlich ist bei uns das Werk "»Nemo tenetur«-Grundsatz: Recht auf selbstbestimmte Kooperation", verfasst von Michael Pfeifer, erschienen. Zum Inhalt: Der »nemo tenetur«-Grundsatz verbietet es den Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten zur eigenen Selbstüberführung zu »missbrauchen«. Der Beschuldigte hat vielmehr das Recht, bei der Feststellung des Sachverhaltes seine Mitwirkung zu verweigern. Dieses grundsätzliche Mitwirkungsverweigerungsrecht zeigt sich augenscheinlich an der bekanntesten Ausprägung des »nemo tenetur«-Grundsatzes, nämlich dem Recht des Beschuldigten, auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe zu schweigen. Wie weit dieses Schutzrecht des Beschuldigten aber reicht, ist in Österreich schon seit längerer Zeit strittig. Das Hauptproblem dazu kann im österreichischen Verfassungsrecht identifiziert werden, an welchem sich das einfachgesetzliche Strafprozessrecht zu orientieren hat. Dazu steckt diese Arbeit in einem ersten Schritt die verfassungsrechtlichen Parameter des »nemo tenetur«-Grundsatzes ab. In einer umfassenden synoptischen Betrachtung der Rechtsprechungslinien des VfGH zum materiellen Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) und des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) argumentiert der Autor für eine Harmonisierungsthese. Dabei verschmilzt beim verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf selbstbestimmte Kooperation der liberale Charakter des materiellen Anklageprinzips mit der verfahrensrechtlichen Natur des Art 6 EMRK. In einem zweiten Schritt werden alle Ermittlungsmaßnahmen sowie Beweisaufnahmen der StPO im Lichte dieses Rechts auf selbstbestimmte Kooperation im Detail untersucht. Weitere Informationen finden Sie unter: https://lnkd.in/dSTFHW3H #Strafrecht #Rechtswissenschaft #Recht
Beitrag von Jan Sramek Verlag KG
Relevantere Beiträge
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In meiner vierstündigen Vorlesung zum Anwaltlichen #Berufsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin (Humboldt University of Berlin) ging es zuletzt insbesondere um die sogenannten Core Values. So etwa um die #Verschwiegenheit.🤐🤫 Wie alle „#Werte“, auf die man in Sonntagsreden so stolz ist, irgendwo lieblos versteckt mitten im Gesetz, in einem nachträglich hineingerutschten § 43a #BRAO und dort auch nur in einem Absatz. Die Formulierung ist komplex. Sie wird flankiert durch eine Vorschrift im Strafgesetzbuch und durch Regelungen in Prozessgesetzen. Wenn es sich um einen so wesentlichen Gegenstand handelt, warum findet sich bei Inkassounternehmen, die doch auf Basis des RDG ziemlich weitgehend #Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, eigentlich gar keine entsprechende Norm? Ist es dem Gesetzgeber doch nicht so wichtig? Oder geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verschwiegenheit sowieso ein Bestandteil des Vertrages ist, ob nun ausdrücklich formuliert oder stillschweigend in einem solchen Vertragsverhältnis angelegt? Wenn Letzteres zuträfe: Brauchen wir den Absatz über die #Schweigepflicht dann überhaupt? Oder könnten wir uns mit den prozessualen Vorschriften begnügen (Aussageverweigerung bei Gericht, Beschlagnahmefreiheit)? Anders gewendet: Wäre es nicht schön, kohärentes Recht zu bekommen? Entweder braucht keiner die Regelungen zu Verschwiegenheit in der BRAO, dann kann das weg und für Balkonreden denken wir uns etwas Neues aus - oder das ist echt relevant, dann könnte man es auf Rechtsdienstleister jeder Provinienz erstrecken.
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Partner bei Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte | Immobilienrecht & Projektentwicklungen | Unternehmens- und Gesellschaftsrecht | Prozessanwalt
Alles zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils - § 76 GmbHG im Wiener Kommentar neu erschienen! Kürzlich wurde die umfassende Kommentierung des § 76 GmbHG von unserem Kanzleikollegen Roman Rauter im Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (herausgegeben von Straube/Ratka/Rauter) veröffentlicht. Die Kommentierung erstreckt sich über rund 150 Druckseiten und richtet sich insbesondere an Rechtsabteilungen und spezialisierte Beratungspraxis, in der eine fundierte Kenntnis des Meinungsstandes und der Rechtsprechung unerlässlich ist. Was erwartet Sie in dieser Kommentierung? Formpflicht und höchstgerichtliche Judikatur: Besonders relevant für die Praxis ist die Formpflicht gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG (Notariatsaktspflicht) bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen. Hierzu existiert eine umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Immer wieder treten Unklarheiten auf, z. B. im Kontext der Begründung oder Beendigung von Treuhandschaften. Die Kommentierung bietet gut begründete Beurteilungen im Einzelfall. Vielfältige Themen: Eine Geschäftsanteilsübertragung geht jedoch über die bloße Formpflicht hinaus. Die behandelten Themen sind vielfältig und umfassen Aspekte wie Gewährleistung, Irrtum und Internationales Privatrecht. Auch gesellschaftsvertragliche Vorkehrungen wie Vinkulierungen und Aufgriffsrechte sind relevant. Verpfändungen von Geschäftsanteilen sowie die exekutive Pfändung werden ebenfalls ausführlich behandelt. Anpassung an die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx): Die Kommentierung wurde gemäß den Änderungen der GREx aktualisiert. MSLegal freut sich über die mittlerweile dritte Aktualisierung dieser seit 2009 bestehenden Kommentierung. https://lnkd.in/dTZrSSuc #GmbH #Recht #Kommentierung #Beratungspraxis
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👨⚖️ 𝐁𝐆𝐇: 𝐔𝐫𝐡𝐞𝐛𝐞𝐫𝐩𝐞𝐫𝐬ö𝐧𝐥𝐢𝐜𝐡𝐤𝐞𝐢𝐭𝐬𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭 𝐠𝐢𝐥𝐭 𝐚𝐮𝐜𝐡 𝐢𝐦 𝐙𝐰𝐞𝐢𝐩𝐞𝐫𝐬𝐨𝐧𝐞𝐧𝐯𝐞𝐫𝐡ä𝐥𝐭𝐧𝐢𝐬 📝 Urheber werden durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt. Das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht sichert dem Urheber etwa die Anerkennung seiner Urheberschaft an seinen Werken zu (§ 13 UrhG) und schützt vor Entstellungen des Werkes (§ 14 UrhG). 🖼️ 💡Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es dabei nicht um den Schutz des sozialen Achtungsanspruchs einer Person in der Öffentlichkeit geht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasse vielmehr die 𝐀𝐧𝐞𝐫𝐤𝐞𝐧𝐧𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐫 𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬𝐩𝐨𝐬𝐢𝐭𝐢𝐨𝐧 𝐚𝐥𝐬 𝐖𝐞𝐫𝐤𝐬𝐜𝐡ö𝐩𝐟𝐞𝐫 𝐚𝐧 𝐬𝐢𝐜𝐡 und deren Dokumentation in der Außenwelt. Das urheberrechtliche Anerkennungsrecht sei deshalb auch im Zweipersonenverhältnis zwischen dem Äußernden und dem betroffenen Rechtsträger gewährleistet (BGH I ZR 102/23). 👥 Das Urteil finden Sie hier ⬇ https://lnkd.in/dYqM_yfa
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Historiker und Jurist. Neugierig auf Entwicklungen in Recht und Rechtsstaat und immer interessiert am Zugang zum Recht. Alle Beiträge hier sind privat.
Vorschau auf meinen Lesetipp in Folge 90 des #Rechtsgespräch-Podcasts (erscheint am 12. Juni): Kate Leader lässt in „Litigants in Person. In their own words“ Menschen zu Wort kommen, die in der (britischen) Justiz häufig unsichtbar sind: unvertretene, d.h. sich selbst vertretende Parteien im Zivilverfahren, in unserer Rechtssprache „Naturalpartei“ genannt. Wir erfahren von Marie, Trevor, Neil, Peter und anderen und sehen durch ihre Augen, was sie vor Gericht erleben. Diese Geschichten sind eingebettet in rechtswissenschaftliche und rechtssoziologische Überlegungen zum Zivilprozess, denn „Litigants in Person“ ist eine kluge Dissertationsschrift. Ich frage mich, was wohl in ZPO-Reformkommissionen und sonst in der rechtspolitischen Diskussion zur Modernisierung des Zivilverfahrens herauskäme, wenn die klugen Juristinnen und Juristen, die dort im Zweifel ihre eigenen Interessen vertreten, am Beginn jeder Sitzung eine Geschichte einer Person hören würden, wie Kate Leader sie aufgeschrieben hat. Würde das helfen, den Zugang zum Recht noch „nutzerfreundlicher“ zu machen? https://lnkd.in/dZZeNN9
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Legal Tribune Online: "Auch mit diesen Rechtsfolgen hat aber der EGMR das Verfahren für rechtmäßig erachtet und unter Jurist:innen heißt es doch: Dummheit schützt vor Strafe nicht. Was entgegen Sie auf diesen Einwand? Das macht mich erst mal fast sprachlos. Ich glaube an Gerechtigkeit und unseren Rechtsstaat. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das gilt für jeden Menschen. Wir Jurist:innen gehen bei unseren Denkweisen gerne von unserem eigenen Intellekt aus und vergessen, dass andere Menschen andere Lebenswege haben. Aber auch für diese Menschen gilt unser Grundgesetz und das Recht auf den gesetzlichen Richter, auf eine öffentliche Hauptverhandlung mit rechtlichem Gehör und das Recht, dass sie Subjekt – und nicht Objekt – eines Verfahrens sind. Insbesondere in der gegenwärtigen Zeit und dem vorherrschenden Zeitgeist finde ich es wichtig, für die Rechtsstaatlichkeit zu kämpfen, genau hinzuschauen und besonders auf unsere Prinzipien für ein rechtsstaatliches Verfahren aufzupassen. Menschen, die in privilegierten Lebensumständen leben, werden in der Regel dazu in der Lage sein, spätestens beim Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Doch was ist mit den anderen? Wir befürchten, dass der Strafbefehl zu einer Bestrafung der Armen führt, dass Menschen in Haft geraten, die wegen dieser Tat noch nie eine:n Richter:in gesehen haben. Ob dieser Eindruck den Tatsachen entspricht, wollen wir nun wissenschaftlich untersuchen. Erst mit diesen Ergebnissen können wir als Gesellschaft entscheiden, ob und ggf. wann und unter welchen Bedingungen wir einen Bruch in der Gerechtigkeit und mit unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen in Kauf nehmen wollen. " https://lnkd.in/em5kQnNw
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Das anwaltliche #Gesellschaftsrecht steht unmittelbar vor einer neuen, durchgreifenden #Reform. Dieses Mal erzwungen vom Der Gerichtshof der Europäischen Union, jedenfalls wenn er sich an den ungeschriebenen Grundsatz hält, sich an den Schlussanträgen des Generalanwalts zu orientieren. Heute wurden in der Sache der Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die Rechtsanwaltskammer München die Schlussanträge von Generalanwalt (GA) Manuel Campos Sánchez-Bordona veröffentlicht (C-295/23). Und die haben es wirklich in sich. Das System, wer Gesellschafter von #Anwaltsgesellschaften sein darf und wer nicht, bezeichnet der GA als inkohärent. Zu Recht! Seit Jahrzehnten gibt es im deutschen #Berufsrecht dazu keine überzeugende Struktur mehr, nur Stückwerk. Der GA weist zutreffend darauf hin, dass die vom Gesetzgeber und der herrschenden Literatur 1994 zum ersten Mal geforderte „Aktivität“ aller #Gesellschafter nirgendwo konkret definiert ist (das war schon Gegenstand heftiger Kritik in der ersten Auflage 1995 des PartGG-Kommentars von Prof. Dr. Lutz Michalski und mir). Das kann dann jetzt wohl endgültig weg. Auch die Anforderungen der hM zur „#Unabhängigkeit“ der Anwälte in einer Gesellschaft sind, so der GA völlig zu Recht, inkohärent. Wow, das ist doch mal eine Ansage aus Europa an den deutschen Gesetzgeber. Man könnte sagen, das wäre zu erwarten gewesen, zu offensichtlich das Scheitern des deutschen Gesetzgebers, der sich allzu lange auf einem Stimmungsbild der Anwaltsorganisationen ausgeruht hat, es sei doch alles in Ordnung. Nun ist auf einmal alles in Frage gestellt. Jahrzehntelang harrte die deutsche Anwaltschaft schlafend und von Dornen umringt in einem Glaskasten aus. Nun ist der GA von weither herangeritten und hat ihr einen sanften Kuss auf die Stirn gegeben. Sie wird in Kürze die Augen aufschlagen und im Dienste von Recht und #Rechtsstaat neue #Freiheit und Kraft gewinnen.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Gesellschaftsrecht meets Erbrecht? Das Fassen von Mehrheitsbeschlüssen in der Erbengemeinschaft hält in der Praxis verschiedene Probleme bereit. Die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an Beschlussfassungen sind nur in wenigen Punkten auf Beschlussfassungen in der Erbengemeinschaft übertragbar (z.B. bei der Frage von Stimmverboten). Umstritten ist, ob es bei Mehrheitsbeschlüssen in der Erbengemeinschaft neben dem Kriterium der ordnungsgemäßen Verwaltung ein gesondertes Erforderlichkeitskriterium gibt. Diese Frage habe ich in einem Aufsatz im aktuellen Mai-Heft der ZEV untersucht. Im Ergebnis sprechen überzeugende Argumente gegen eine solche Annahme.
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🗣 "Das Recht kann man nicht vereinfachen..." 💡 Diese und weitere Aussagen halten wir für Mythen und sind überzeugt, es wird Zeit, mit einigen Vorurteilen in der Rechtswelt aufzuräumen – denn wir wissen: Recht kann auch verständlich und zugänglich sein! 🎯 Unser Ziel? Rechtskommunikation so zu gestalten, dass sie wirklich ankommt: Ohne unnötigen Fachjargon, ohne Verwirrung, sondern klar, direkt und für jeden nachvollziehbar. Wir zeigen in unseren Projekten und Workshops, dass rechtliche Inhalte nicht kompliziert sein müssen, um ernst genommen zu werden. 👀 Neugierig geworden? Besucht uns auf 🔗 www.legallayman.de oder mailt uns direkt an 📩 kontakt@legallayman.de.
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In der neuen Ausgabe des Strafverteidiger Spezial (StV-S 01/24) ist mein Aufsatz "Befangenheitsrecht - Grundlagen und praktische Anwendung für Strafverteidiger" veröffentlicht. Aus Gründen habe ich (buchstäblich) seit Tag 1 meiner Anwaltslaufbahn eine besondere Affinität zu diesem Thema. Meiner Erfahrung nach besteht häufig Unkenntnis darüber, wie ein solcher Antrag zu formulieren ist und wie in der Hauptverhandlung richtig agiert wird. Das darf meines Erachtens nach nicht sein. Es handelt sich zwar um ein wichtiges Instrument, welches die Strafprozessordnung uns Verteidigern zur Verfügung stellt, jedoch bestehen vermehrt - und im Ergebnis unberechtigte - Vorbehalte, wenn es darum geht, tatsächlich Befangenheitsanträge zu stellen. Auch damit will ich in dem Beitrag aufräumen. Wer eine theoretische Abhandlung über mögliche Ablehnungsgründe nach dem Motto "Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ablehnungsrecht" erwartet, wird enttäuscht werden. Für jeden, der das notwendige Rüstzeug für die Hauptverhandlung an die Hand bekommen möchte, ist der Aufsatz gedacht. Neben den Formalien werden typische Prozesssituationen dargestellt und der weitere Verfahrensgang beleuchtet. Abgerundet wird das Ganze durch zahlreiche Formulierungshilfen und "must knows" aus Literatur und Rechtsprechung. Das Motto ist ganz klar "Aus der Praxis für die Praxis". Es handelt sich um meinen ersten wissenschaftlichen Beitrag, weshalb ich für die Möglichkeit der Veröffentlichung und die zahlreiche Unterstützung - sei es durch Korrekturlesen, sei es durch kritische Anmerkungen - sehr dankbar bin. Verteidigung ist Konflikt. Ich hoffe, meinen kleinen Teil dazu beigetragen zu haben, wie dieser zukünftig ausgetragen werden kann. Kritische Anmerkungen sind mir immer willkommen! Viel Spaß bei der Lektüre! #strafverteidiger #veröffentlichung #befangenheit
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Wussten Sie, dass jeder Restrukturierung Interessenskonflikte im Management entgegenstehen? Das und vieles mehr lösen wir gemeinsam. Sie wollen DAS! Ich kann DAS! Als Krisenmanager musst Kräfte bündeln & lenken.
#DieDeutschensindrausMerkwürdigkeiten II „Wegen #BesorgnisDerBefangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“ #Klar! Na, aber solche Gründe sind doch vorhanden! Müsste sich so jemand wie Zwayer nicht für befangen erklären? Übrigens ist das Zitat nichts anderes als die gesetzliche Formulierung in § 242 II ZPO. #Fakt1: Naja, die meisten Richter halten sich auch nicht für befangen, obwohl sie es schon längst sind. Wenn Kollegen das – immer intern – prüfen – steht das Ergebnis meist auch vorher fest. Nur 3% der Befangenheitsanträge werden positiv beschieden. Wofür gibt es dann die Regel? #Fakt2: Der sog. #Faktencheck funktioniert auch bei den Obersten nicht. #Fakt3: Oder ist Zwayer entschuldigt, weil er ja auch nur Richter ist? Ganz sicher nicht. Denn gem. dem BVerfG „muss sichergestellt sein, dass der Richter unbeteiligter Dritter ist. Der Rechtsuchende darf nicht vor einem Richter stehen, der wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung, oder mit Rücksicht auf andere rechtliche oder persönliche Beziehungen mit einem Verfahrensbeteiligten nicht unbeteiligt ist. Und die gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt.“ https://lnkd.in/d_BV59-R #Fakt4: Na, er wurde doch von ganz oben berufen. Dann ist doch alles i.O. Ich hätte mich für befangen erklärt. Und du? Ps.: Habt ihr gesehen, das ganze Schiri-Team sind Deutsche. Ach ja, das ist ja immer so. Was meint ihr?
Neutralität des Gerichts – Wikipedia
de.wikipedia.org
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