Wir kennen es alle zur Genüge – wenn wir online Waren oder Dienstleistungen erwerben, werden wir in der Regel gebeten, die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz «AGB» – ausdrücklich zu akzeptieren. Doch wozu dient dieses «Kleingedruckte» und weshalb ist es für KMU ganz entscheidend, über solide AGB zu verfügen? 👉 Standardisierung: AGB helfen Ihnen als KMU dabei, die Vertragsbeziehungen mit Ihren Kunden zu standardisieren, damit nicht jeder Vertrag bis ins letzte Detail immer wieder neu verhandelt werden muss. So sparen Sie Zeit und Aufwand. 👉 Klare Spielregeln: Generell ermöglichen Ihnen AGB, im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Spielregeln der Vertragsbeziehungen mit Ihren Kunden klar und transparent festzulegen, sodass beide Seiten wissen, worauf sie sich einlassen. 👉 Zahlungs- und Kündigungsbedingungen: Mit AGB werden bspw. oftmals die Zahlungsbedingungen und allfällige Verzugsfolgen geregelt. Bei Dauerschuldverhältnissen wie Abonnementen können zudem die Kündigungsbedingungen klar definiert werden. 👉 Lieferung und Rücksendung: Im Falle einer Geschäftstätigkeit im Bereich Warenhandel / E-Commerce enthalten die AGB üblicherweise auch präzise Bedingungen für die Lieferung und Rücksendung der Waren. 👉 Haftungsbeschränkungen: AGB ermöglichen es Ihnen, im Rahmen des gesetzlich erlaubten Umfangs die Haftung Ihres KMU zu begrenzen und damit das rechtliche Risiko zu minimieren. 👉 Rechtswahl und Gerichtsstand: AGB enthalten in der Regel Bestimmungen, die das anwendbare Recht und den Gerichtsstand festlegen, sodass für beide Parteien Klarheit besteht, wie in einem Konflikt vorgegangen wird. Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen rechtlich gut aufgestellt ist, ist es daher wichtig, dass Ihre AGB sorgfältig erstellt und regelmässig aktualisiert werden. Unser Team bei Jurata steht Ihnen bei dieser Aufgabe jederzeit tatkräftig zur Seite – Link in den Kommentaren.
Beitrag von Jurata
Relevantere Beiträge
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Neue Folge: § 10 - Haftung und Schadensersatz. In der zehnten Folge von VtR geht es um ein delikates Thema - Haftung und Schadensersatz. Wer B2B Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, wird sich lieber mit Margen und Absatzmärkten beschäftigen, verkürzt gesagt: damit, Geld zu verdienen. Aber die Haftung gehört zum Spiel dazu. Eine defekte Maschine kann Produktionen für Tage und Wochen stilllegen, eine späte Lieferung Millionen an entgangenen Gewinn kostet. Eine falsch justierte Komponente kann Hallen in Brand stecken oder Arbeiter verletzen. Haftung gehört zwingend zu den Überlegungen aller B2B-Warenvertriebler und B2B-Dienstleister, zumal der internationale Rahmen nochmal komplexer ist, als es der rein deutsche Markt schon ist. Und wer beschränkt sich schon gerne auf einen willkürlich begrenzten Absatzmarkt, wenn man das Produkt doch in alle Welt verkaufen kann. Sascha Glaisner und Johannes Brand nehmen sich deshalb in dieser Folge des Themas Haftung an und sprechen dabei auch über Schadensersatz. Sie klären die rechtlichen Grundlagen und wofür Unternehmen wirklich haften, sprechen über die Unterschiede rein nationaler Haftung und der im internationalen Kontext. Und sie sprechen darüber, was Unternehmen tun können, um ihre Haftung zu beschränken. Viel Spaß beim Hören! ---------------------------------------------- Fragen zu Haftung in B2B-Verträgen? -> Anruf, PN oder Mail an Johannes Brand! Egal, ob der Kunde im Ausland nicht zahlt, Streit über Gewährleistung droht oder die Abläufe im Vertragsmanagement dringend mal überarbeitet werden müssen. Johannes berät als Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht international tätige B2B-Unternehmen in allen Fragen des Handels- und Vertriebsrechts.
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Wann werden AGB Vertragsbestandteil?" AGB werden gegenüber Verbrauchern nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen worden sind und der andere Teil mit der Geltung einverstanden ist. Aber auch gegenüber Unternehmern sollte so verfahren werden. Einbezogen sind die AGB, wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit erhielt, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Schließt Du Deine Verträge auf Deiner Website kannst Du auf der Bestellseite einen Hinweis wie „Es gelten unsere AGB“ anbringen und mit einer Checkbox versehen. Schließt Du die Verträge per Mail, kannst Du die AGB der Mail anhängen
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𝐑𝐞𝐯𝐞𝐫𝐬𝐞 𝐂𝐡𝐚𝐫𝐠𝐞 𝐚𝐮𝐜𝐡 𝐨𝐡𝐧𝐞 𝐔𝐒𝐭-𝐈𝐃 𝐍𝐫. 𝐦ö𝐠𝐥𝐢𝐜𝐡! Der BFH hat heute das Urteil V R 20/21 vom 31. Januar 2024 veröffentlicht. Im Lichte der aktuellen Entwicklungen rund um die Bestimmung der Abnehmereigenschaft (B2B/B2C) sicherlich beachtenswert. 𝐖𝐨𝐫𝐮𝐦 𝐠𝐞𝐡𝐭 𝐞𝐬? Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer erbringt Dienstleistungen an inländische Unternehmer und Nicht-Unternehmer. Bei B2B Leistungen greift grds. § 13b Abs. 1 und 5 UStG --> Reverse Charge! Die Klägerin begehrte dies auch dann, wenn die USt-ID Nr. der Leistungsempfänger nicht oder falsch vorlagen. Erkenntnis 1: Reverse Charge greift auch ohne gültige USt-ID Nr. Soweit nicht neu und ständige Rechtsprechung aber in der Praxis sehr oft verkannt. Erkenntnis 2: Der Steuerpflichtigen obliegt die objektive Beweislast ("Feststellungslast"), da sie eine Abweichung der "normalen" Steuerschuldnerschaft begehrt. Im Kern betrifft das Urteil im Weiteren verfahrensrechtliche Themen vor dem Hintergrund der Aufklärungspflichten. Was vor dem Hintergrund verdeckter B2B-Umsätze und Anwendbarkeit § 14c Abs. 1 UStG (nur noch auf B2B-Umsätze) aber interessant ist, sind die Ausführungen der Steuerpflichtigen zum Objektivnachweis. Unter anderem hat sie auf die Unternehmereigenschaft des Gegenübers aufgrund hoher Transaktionsvolumen im Sinne eines Gesamtbildes der Verhältnisse geschlossen (Rz. 11). Das führt uns nun zum Thema verdeckte B2B-Umsätze/§ 14c UStG, da sowohl FG, als auch BFH diesen Objektivnachweis dem Grunde nach für richtig und anwendbar halten (wer schon einmal in meinem NWB Verlag GmbH & Co. KG Akademie Seminar war, weiß um die Brisanz). Hätte mir auffallen müssen, dass ein Abnehmer auch ohne Angabe der USt-ID Nr. (oder bei verdeckter Angabe) ggf. entgegen meiner anderslautenden AGB ("wir verkaufen nur B2C") tatsächlich unternehmerisch einkauft, wenn objektive Umstände dies nahelegen (z. B. hohes Transaktionsvolumen oder Firmierung)? Aus meiner Sicht: GANZ KLAR, JA! Sowohl FG, als auch BFH stützen dies aus meiner Sicht. 𝐆𝐞𝐫𝐚𝐝𝐞 𝐎𝐧𝐥𝐢𝐧𝐞𝐡ä𝐧𝐝𝐥𝐞𝐫 𝐦ü𝐬𝐬𝐞𝐧 𝐝𝐚𝐡𝐞𝐫 𝐚𝐮𝐟𝐩𝐚𝐬𝐬𝐞𝐧! Hätte mir auffallen müssen, dass ein Abnehmer als Unternehmer qualifiziert, ändert sich die Steuerlogik (Abgangsland vs. Bestimmungsland). Entsprechend drohen hohe Nachforderungen in Lagerländern, da ohne USt-ID Nr. und ZM keine steuerbefreite ig Lieferung möglich ist. 𝐖𝐚𝐬 𝐠𝐢𝐥𝐭 𝐞𝐬 𝐳𝐮 𝐭𝐮𝐧? Wenn vorsorglich keine Maßnahmen getroffen werden können, sollte wiederkehrend (monatlich, vierteljährlich) eine Analyse der umsatzstärksten Abnehmer durchgeführt und diese dann näher untersucht werden, damit korrigierte Rechnungen erlassen werden können. Andernfalls drohen unschöne Konsequenzen in der nächsten BP. PS. Das Bild stellt im Übrigen den kreativen Schaffensprozess vom Urteil hin zum Beitrag dar - wohl dem, der mit meiner Handschrift klarkommt 📝 #VAT #Umsatzsteuer #BFH
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Mythos AGB-Teil 1: Brauche ich die überhaupt? Bei AGB handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die deren Verwender seinen Kunden beim Abschluss des Vertrages vorgibt und auf deren Inhalt der Kunde keinen Einfluss hat. Sie werden vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Verwendung von AGB gibt es nicht. Ihre Verwendung bietet sich aber an, wenn man, wie z.B. in einem Onlineshop, eine Vielzahl von Kunden hat, mit denen gleichartige Verträge abgeschlossen werden, denn hier können AGB quasi nebenbei unkompliziert zur Erfüllung der nach Art. 246 EGBGB bestehenden gesetzlichen Informationspflichten und zur Schaffung einheitlicher Regelungen für alle abgewickelten Geschäfte genutzt werden. Was zu einer Kosten- und Zeitersparnis beitragen kann. Neben den gesetzlichen Informationspflichten empfiehlt sich die Aufnahme von Regelungen zur Haftung und zu Rücktrittsmöglichkeiten, die Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel, Regelungen zur Gewährleistung, sowie Mitwirkungspflichten des Kunden. Werden Abos angeboten, muss ein Hinweis erfolgen wie hier mit Preiserhöhungen umgegangen wird. Kann ich ein Muster verwenden oder mir die AGB zusammen kopieren? Mehr dazu in Teil 2 des Mythos AGB.
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VK Bund: Auftraggeber ist frei in seiner Entscheidung, dass er das Leistungsversprechen der Bieter einschließlich der Erfüllung bestimmter Zuschlagskriterien mithilfe einer Teststellung überprüft (1. Vergabekammer des Bundes VK 1 - 63/23) vorgestellt von Thomas Ax Der öffentliche Auftraggeber bestimmt, was er beschafft. Er bestimmt ebenfalls grundsätzlich selbst, wie er bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorgeht oder die Einhaltung des ausgeschriebenen Leistungssolls sicherstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19; OLG München, Beschluss vom 2. November 2012, Verg 26/12). Dabei kann er auf das allgemeine Leistungsversprechen, das ein Bieter mit seinem Angebot abgibt, die ausgeschriebene Leistung im Zuschlagsfall vertragskonform zu erbringen, vertrauen. Genau so ist ein Auftraggeber aber auch frei in seiner Entscheidung, dass er das Leistungsversprechen der Bieter einschließlich der Erfüllung bestimmter Zuschlagskriterien mithilfe einer Teststellung überprüft (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. April 2020, VII-Verg 34/19; und vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19 jeweils m.w.N.). Die Grenzen dieses Leistungsbestimmungsrechts sind dann überschritten, wenn für diese Vorgehensweise des Auftraggebers tatsächlich keine nachvollziehbaren und auftragsbezogenen Gründe vorliegen und einzelne Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert werden (s. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2018, VII-Verg 30/18 m.w.N.). Bspw als Grund die Vermeidung von bei neu entwickelter Software nicht ungewöhnlichen Funktionalitätsdefiziten, die den rechtzeitigen Einsatz der Software gefährden, anzuführen, ist objektiv nachvollziehbar. Die Entscheidung in einem solchen Fall, eine Teststellung durchzuführen, ob und inwieweit das von einem Bieter angebotene Produkt den Beschaffungsbedarf erfüllen wird, ist vergaberechtskonform (so zur Anerkennung von Vorgaben zur Verringerung von Risikopotentialen (Fehlfunktionen, Umstellungsaufwand etc.) auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2017, VII-Verg 36/16)... Den gesamten Artikel finden Sie verlinkt!🔗 #axrechtsanwaelte #thomasax #anwalt #rechtwissen #vergabe #vergaberecht #vertragsrecht #vergabemanagement https://lnkd.in/ee-B72Kt
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Der #Generalanwalt beim #EuGH greift in seinen #Schlussanträgen von heute (C-337/23) eines meiner Lieblingsthemen auf: nicht zielführende Vorlagen unterinstanzlicher Gerichte. Vorletzte Woche hatte ich mich schon gefragt, ob man angesichts bestimmter Bestimmungen in der #Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG auf bestimmte Vorlagefragen zu Einzelfällen verzichten kann (s. Link ganz unten). Der Generalanwalt geht zwar nicht so weit, die gesamte Vorlage für unzulässig zu erachten, erteilt aber weiterführenden Überlegungen der #Kommission eine Absage, die in Richtung einer Umdeutung von § 140 #BGB gehen würden. Wörtlich heißt es in Rn. 25 (verkürzt): "Das vorliegende Verfahren ist – zumindest teilweise – ein gutes Anschauungsbeispiel für die Rechtfertigung der Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV. Da das vorlegende Gericht nicht um eine Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der RL 2008/48 ersucht hat, ist eine Diskussion der Rechtsgrundlage der Behauptung der Kommission, diese Bestimmung beruhe auf der Annahme, der dort erwähnte Zessionar müsse ein vom ursprünglichen Gläubiger unabhängiger Dritter sein, unterblieben. Auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/48 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die von ihnen zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht umgangen werden. Da das vorlegende Gericht den EUGH nicht um eine Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/48 ersucht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht herausgearbeitet zu haben, ob die Vorschriften, von denen die Kommission behauptet, sie könnten umgangen werden, zu diesem Zweck erlassen wurden. Der Gerichtshof verfügt somit nicht über die Angaben, die er benötigt, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/48 zu geben, die es heranziehen kann, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Ergebnisse dieser Art sind mit der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Verfahrens nach Art. 267 #AEUV unvereinbar." Die Beantwortung der Vorlagefragen ist fast nebensächlich. Wie sich der EuGH insgesamt zu dem Kooperationsverhältnis "nationales Gericht und EuGH" positionieren wird, ist durchaus interessanter. Collerandi causa nur der spannendere 1. Tenor der Schlussanträge: 1. Art. 15 Abs. 2 der RL 2008/48/EG gilt nicht für Kreditverträge mit einer Nebenleistung, nämlich der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Zahlung eines Entgelts, soweit diese Kreditverträge nicht ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmbarer Waren oder über die Erbringung einer bestimmbaren Dienstleistung dienen. #Europarecht #Zivilrecht #Zivilprozessrecht #ZPO #Zivilprozessrecht https://lnkd.in/eQttce8w https://lnkd.in/eCuwdBtZ
Language of document :
curia.europa.eu
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Preis des Rechts. Das Recht durchzusetzen, kostet Geld.💰Anwälte, Gericht, womöglich Gutachter oder Zeugen oder Dokumente oder Kosten der Gegenseite, wenn es nicht (vollständig) geklappt hat. Inwiefern sollte der Staat eingreifen, um das zu regeln? „Effektive Zivilrechtsdurchsetzung, Zugang zum Recht, Prozessfinanzierung, #LegalTech - welcher rechtliche Rahmen empfiehlt sich?“ lautet das diesjährige Thema im Zivilrecht beim 74. Deutscher Juristentag e.V.. Die Gutachterin Prof. Dr. Tanja Domej aus Zürich stellt eine Reihe kluger und bedenkenswerter Thesen auf. Bei Nr. 5 allerdings werde ich skeptisch und melde mich zu Wort: Man möge, sagt sie, die Kosten der Leistungen etwa durch Prozessfinanzierer zum Schutz bedürftiger Menschen gesetzlich begrenzen. Ich vertrete die These, staatliche Preisregulierung erreicht die postulierten Ziele nie. 📊 Manchmal werden Mindestgebühren gefordert, die also nicht unterschritten werden dürfen, typischerweise mit dem Argument der Qualitätssicherung. Hohe Preise sichern aber gar keine #Qualität, eher wird dann mindere Qualität zu hohen gesetzlichen Gebühren geliefert. Manchmal werden Höchstgebühren gefordert. Ein Bürger möchte klagen und Dienstleister dürfen dafür nur geringe Gebühren verlangen. Die Konsequenz ist, dass es dann keine Dienstleister gibt, soweit das für sie nicht kostendeckend oder sonst wirtschaftlich uninteressant ist. Niedrige Höchstpreise können nicht zum Recht führen, wenn niemand bereit ist, seine Leistung anzubieten. Wo er aber dazu bereit ist, bedarf es keiner staatlichen Regulierung. Ich meine, auch in diesem Bereich sind staatliche Eingriffe bestenfalls wirkungslos, regelmäßig aber kontraproduktiv. Der Zugang zum Recht muss anders gesichert werden, etwa durch staatliche Unterstützung zu marktgerechten Preisen. Wer plädiert für oder - wie ich - gegen staatliche Preisregulierung im Recht?🙋♂️
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⚖ Haftungsbeschränkungen aus Verträgen gelten nun auch für 𝗗𝗿𝗶𝘁𝘁𝗲, 𝗱𝗶𝗲 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗩𝗲𝗿𝘁𝗿𝗮𝗴𝘀𝗽𝗮𝗿𝘁𝗲𝗶𝗲𝗻 𝘀𝗶𝗻𝗱 (Urteil des französischen Kassationshofs vom 3. Juli 2024) 𝗙𝗮𝗹𝗹𝗯𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹 📝 Firma beauftragt Unternehmen für Maschinenentladung, vertraglich beschränkte Haftung. 💰 Maschine wird beschädigt, Versicherung fordert Schadensersatz. 👩⚖️ Kassationshof: Haftungsbeschränkungen des Vertrags gelten auch für die Versicherung. ❌ 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝗹𝗮𝗴𝗲 𝘃𝗼𝗿𝗵𝗲𝗿: Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei konnten Dritte im Wege der deliktischen Haftung unbeschränkt Schadensersatz geltend machen. ✔ 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝗹𝗮𝗴𝗲 𝗷𝗲𝘁𝘇𝘁: Schutz der vertragsbrüchigen Partei, indem sie sich auch gegenüber Dritten auf vertragliche Haftungsbeschränkungen berufen kann. Bedeutet für die Praxis: 💡 Wachsende Bedeutung von Haftungsbeschränkungen in Verträgen. 💡 Dritte müssen mit Haftungsbeschränkungen rechnen. 💡 Besondere Vorgaben in Wettbewerbs-, Verbraucher- und Beförderungsrecht. 💡 Bestimmte Bereiche (Hotellerie, Bauwesen, öffentliche Versteigerungen) bleiben von Haftungsbeschränkungen unberührt.
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Rechtsanwalt und Partner @ TCI Rechtsanwälte | IT-Recht, IT-Sicherheitsrecht, Datenschutz, Telekommunikationsrecht | CIPP/E
Art. 12 Abs. 3, 𝗔𝗿𝘁. 𝟭𝟱 𝗗𝗦𝗚𝗩𝗢 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗠𝗮𝗿𝗸𝘁𝘃𝗲𝗿𝗵𝗮𝗹𝘁𝗲𝗻𝘀𝗿𝗲𝗴𝗲𝗹 nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft kann daher von Verbraucherschutzvereinen abgemahnt werden 👨⚖️ Das hat das LG Düsseldorf im Verfahren 34 O 41/23 mit Urteil vom 15.03.2024 entschieden. Das LG sieht in der Auskunftserteilung eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags über Waren steht. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen, so das Gericht, dem Verbraucherschutz. "Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DSGVO, wonach der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 DSGVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13DSGVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und die Frist in Art. 12 DSGVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen." Ein Verstoß in Form einer verspäteten Auskunft sei auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ein Verbot sei zwar nur dann erforderlich, wenn dies der Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer erfordert und das ist nur dann der Fall, wenn sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer auswirkt oder doch auswirken kann. Bei den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern geht es in erster Linie darum, eine informierte und freie geschäftliche Entscheidung (§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG) treffen zu können. Da die fristgerechte Auskunftserteilung dem Verbraucher ermöglicht, die weitere Durchführung eines Vertrags oder Geschäftskontakts zu gestalten, wird ein hiergegen gerichteter Verstoß vom Gericht jedoch als spürbar bewertet. Denn sie diene letztlich der informierten Entscheidung.
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Leistungskette Generalunternehmer-Subunternehmer – Teil 5: Begriffserklärungen: 1. Individualvereinbarung vs. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Individualvereinbarung: Wenn der Hauptunternehmer und der Auftraggeber (TKU) jeden Punkt ihres Vertrages einzeln besprechen und vereinbaren, nennt man das eine Individualvereinbarung. Hier gibt es kein Standardformular, sondern alles wird maßgeschneidert abgesprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Wenn ein Standardvertragsformular verwendet wird, wie z.B. ein "Rahmenvertrag" vom TKU, dann fallen diese Bedingungen unter die AGB. Das Besondere an AGB ist, dass man auch nach der Unterschrift noch gegen unfaire Klauseln vorgehen kann, indem man sie vor Gericht anfechtet. 2. Synchronisation: Dies bedeutet, dass der Hauptunternehmer darauf achten muss, dass die Abmachungen, die er mit dem Auftraggeber (TKU) trifft, auch in den Verträgen mit den Subunternehmern stehen. Er muss sicherstellen, dass die Bedingungen übereinstimmen und gleiche rechtliche Folgen haben. Das nennt man "Synchronisation". Es gibt hierzu verschiedene Szenarien: 1. Beide Verträge sind individuell ausgehandelt: Wenn sowohl der Vertrag mit dem TKU als auch der Vertrag mit dem Subunternehmer einzeln ausgehandelt wurden, kann der Hauptunternehmer alle Bedingungen vom TKU-Vertrag an den Subunternehmer weitergeben, vorausgesetzt, diese wurden wirklich einzeln besprochen und der Subunternehmer hat sie bewusst akzeptiert. 2. Vertrag mit TKU ist individuell, aber AGB für Subunternehmer: Wenn der Vertrag mit dem TKU individuell ausgehandelt wurde, aber die Bedingungen an mehrere Subunternehmer gleichzeitig als Standardvertrag weitergegeben werden, dann ist der Vertrag mit dem TKU fest und kann nicht angefochten werden. Aber die Standardverträge mit den Subunternehmern können angegriffen werden, weil sie unter die AGB fallen. 3. Sowohl TKU- als auch Subunternehmer-Verträge sind vorformuliert: Wenn sowohl der Vertrag mit dem TKU als auch die Verträge mit den Subunternehmern Standardformulare sind, dann können alle diese Verträge aufgrund von unfairer AGB angefochten werden. Der Subunternehmer kann gegen ungünstige Bedingungen vorgehen und genauso kann es der Hauptunternehmer im Verhältnis zum TKU tun.
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