Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für echte Milch gilt. Vegane Milchersatzprodukte wie Hafer- oder Sojamilch unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Urteil basiert auf der Feststellung, dass nur tierische Milchprodukte als „Milch“ im steuerlichen Sinne gelten.
Milchersatzprodukte aus pflanzlichen Ressourcen wie Soja oder Hafer, die oft von Menschen mit Lactoseintoleranz oder veganer Ernährungsweise genutzt werden, fallen nicht unter diese Definition.
Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamtes, dass pflanzliche Milchalternativen nicht als Milch oder Milchmischgetränke eingestuft werden können, da sie keinen ausreichenden Anteil an tierischer Milch enthalten.
Auch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes wäre notwendig, um vegane Milchalternativen in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu bringen. Bis dahin gilt für diese Produkte der reguläre Steuersatz von 19 %.