⚖ Beschränkter Schuldzinsenabzug auf dem Prüfstand ein Beitrag von Julia Heckele Das oberste deutsche Steuergericht, der BFH, wird über die Berechnung der nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden haben. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes von 6 Prozent spielt dabei eine wichtige Rolle, ist aber nicht die einzige anhängige Rechtsfrage. Lesen Sie den ganzen Artikel 👇 https://lnkd.in/e6yWHiqN #roedlundpartner #gutzuwissen #steuerberatung #bfh
Beitrag von Rödl & Partner
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Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe der Aussetzungszinsen!! Was sind Aussetzungszinsen? Gewährt das Finanzamt Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung, muss der Steuerpflichtige zunächst die jeweils angegriffene Steuer nicht an das Finanzamt bezahlen. Hat der Einspruch gegen den Steuerbescheid jedoch endgültig keinen Erfolg, ist der angefochtene Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt worden ist, zurzeit mit 0,5 % je Monat zu verzinsen. Das Finanzgericht München hat nun Zweifel an der Höhe der gesetzlichen festgelegten Aussetzungszinsen geäußert, da dieser deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegen würde. Alle Details finden Sie unter: https://lnkd.in/eNY4mPYa #mandanteninformation #aussetzungszinsen #einspruch #verfassungsrechtlichebedenken #nhup#immeranihrerseite
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Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen gem. § 237 Abgabenordnung von 0,5 Prozent je Monat hat das Finanzgericht München in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung geäußert. Die Feststellung des BVerfG, wonach sich ab 2008 ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelte, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen war, könne grundsätzlich nicht nur auf die Verzinsung nach § 233a AO begrenzt bleiben. Soweit sich der typisierte Zinssatz von 6 % p.a. mehr und mehr von dem typisiert ermittelten potentiellen Liquiditätsvorteil entfernt und dadurch überschießende Wirkung entfaltet, scheine das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Folgerichtigkeit in maßgeblicher Weise betroffen. Tatsächlich bewirke ein deutlich über dem Zinsniveau liegender Aussetzungszinssatz, dass regelmäßig nur Steuerpflichtige eine Aussetzung der Vollziehung anstreben, die den streitigen Steuerbetrag nur über einen über § 238 Abs. 1 Satz 1 AO liegenden Zinssatz finanzieren können. Denn Steuerpflichtige, die über hinreichende Eigenmittel verfügen bzw. die Möglichkeit des Abschlusses eines zinsgünstigen Darlehens haben, dürften regelmäßig davon Abstand nehmen, eine Aussetzung der Vollziehung anzustreben. Der Zinssatz drohe so nur bei Steuerpflichtige mit Liquiditätsprobleme zur Anwendung zu kommen. Der Verweis auf den Aussetzungsantrag als Rechtfertigung für eine höhere Verzinsung gem. § 237 AO erscheine – zumal eine Aussetzung auch von Amts wegen verfügt werden kann – deshalb verfassungsrechtlich zweifelhaft, da die Dauer einer Aussetzung und der Verzinsungszeitraum nur begrenzt beeinflusst werden können; im Streitfall erstreckte sich der Verzinsungszeitraum über mehr als 10 Jahre. Auch führe das ab 2019 geltende System der Verzinsung von ausgesetzten Steueransprüchen im Vergleich zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen zu Verwerfungen, die bei summarischer Prüfung eine verfassungsrechtliche Dimension im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten. Es sei auch nicht erkennbar, wie ein über dem Marktniveau liegender Zinssatz für Aussetzungen zur Vermeidung von Prozessen beitragen sollte. Die Zweifel beziehen sich hinsichtlich der Aussetzungsverzinsung nach § 237 AO auf Verzinsungszeiträume ab 2019. Basierend auf dem BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 sei davon auszugehen, dass auch bei Feststellung eines Verfassungsverstoßes hinsichtlich der Verzinsung nach § 237 AO für Zeiträume ab 2014 aufgrund haushaltswirtschaftlicher Unsicherheiten eine Fortgeltung jedenfalls bis 31. Dezember 2018 angeordnet werden würde. Ungeachtet des Umstands, dass sich ab 2022 die Zinsentwicklung sich wieder gegenläufig darstellt, gibt es aus Sicht des Senats keine Veranlassung davon auszugehen, dass im Verzinsungszeitraum ab Januar 2019 bis April 2023 der Zinssatz zur Ermittlung von Aussetzungszinsen wieder unzweifelhaft den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. #abgabenordnung #steuerrecht #ao #fgmünchen #finanzgericht
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"Aussetzungszinsen": In dem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte. Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt in bestimmtem Umfang gewährt. Die Aussetzung der Vollziehung war jeweils befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einsprüche wurden schließlich als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob, die teilweise Erfolg hatte. Nach den daraufhin geänderten Steuerfestsetzungen setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen nach Maßgabe der Abgabenordnung fest - zutreffend, wie das Finanzgericht entschied. Die Höhe der Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 Prozent ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg verfassungsgemäß. Das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen sei nicht übertragbar. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruhe grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder werde jedenfalls bewusst in Kauf genommen, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hingegen habe seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände (Urteil vom 11. Mai 2023, Az. 1 K 180/22). Zu diesem Ergebnis kam auch schon das Finanzgericht Münster. Die Revision wurde allerdings im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 9/23 anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen zugelassen. (FG Bad.-Württ. / STB Web) #Zinsen #Urteil #Steuern #Recht #Finanzen
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👨⚖️ 𝐅𝐆 𝐑𝐡𝐞𝐢𝐧𝐥𝐚𝐧𝐝-𝐏𝐟𝐚𝐥𝐳 𝐳𝐮 𝐕𝐞𝐫𝐥𝐮𝐬𝐭𝐞𝐧 𝐚𝐮𝐬 𝐓𝐞𝐫𝐦𝐢𝐧𝐠𝐞𝐬𝐜𝐡ä𝐟𝐭𝐞𝐧 Die seit dem Jahr 2021 geltende Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von #Verlusten aus #Termingeschäften ist eine der fatalsten #Steuerfallen für private #Kapitalanleger. Sie sieht neben einem eigenen Verlustverrechnungskreis eine betragsmäßige Begrenzung auf EUR 20.000 je Kalenderjahr vor und kann damit im Einzelfall zu existenzgefährdenden Steuerbelastungen führen. Gleichzeitig bedeutet sie ein faktisches Verbot von #Hedging und #Arbitrage-Geschäften im Privatvermögen. Die erheblichen Bedenken bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm werden auch in einem aktuellen Beschluss von dem #Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1 V 1674/23) geteilt. Die Entscheidung lässt insoweit auf eine positive Rechtsentwicklung hoffen und bietet Argumentationsgrundlagen für die Praxis. Meine Kollegin Antonia Stengel und ich berichten im aktuellen #FGSBlog.
FG Rheinland-Pfalz zur Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
fgs.de
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Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gewinnt erheblich an Geschwindigkeit. Jüngst äußerte sich die Rechtsprechung wiederholt in kürzester Zeit zu dieser Fragestellung. Betroffenen Kapitalanlegern bietet sich die Möglichkeit diese Rechtsprechung zu nutzen, um zumindest eine sofortige Liquiditätsbelastung zu vermeiden und Rechtsschutz für einen möglicherweise später eintretenden Entfall der Steuerfestsetzung zu bewirken. Zusammen mit meinen Kollegen durfte ich diese Thematik in einem Beitrag zum FGS-Blog beleuchten. https://lnkd.in/e9W5m3uQ
Neues zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften – auch der VIII. Senat hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
fgs.de
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Lawyer/ Rechtsanwalt/ Specialist Lawyer for Insolvency and Reorganisation Law/ Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht/ Ombudsmann/ Nachhaltigkeitsmanager - ESG, CSR, GRC, HR (TH Deggendorf)
🚨 #BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von #Nutzungsersatz nach #Darlehenswiderruf 🚨 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 07. November 2023 (Az. VIII R 7/21) wichtige Richtlinie für die steuerliche Behandlung der Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen nach einem Widerruf aufgestellt. 🔍 Kerninhalte des Urteils: Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Nutzungsersatz, der im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags gezahlt wird, als steuerbarer Kapitalertrag angesehen werden kann. Der BFH verneint dies klar und begründet seine Entscheidung damit, dass solche Zahlungen nicht aus einer erwerbsgerichteten Tätigkeit resultieren und somit außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre liegen. 🔍Warum ist das Urteil relevant? Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Verbraucher und Banken gleichermaßen. Es stellt klar, dass der im Zuge eines Widerrufs entstehende Nutzungsersatz nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt, da er nicht als Ergebnis einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit angesehen wird. 🔍Praxisrelevanz: Für Praktiker und Betroffene bietet das Urteil eine wesentliche Orientierungshilfe. Es bekräftigt die Notwendigkeit, bei der steuerlichen Bewertung von Rückabwicklungsfällen eine differenzierte Betrachtungsweise anzulegen. 👉 Fazit: DasUrteil des BFH unterstreicht die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen erwerbsgerichteten Aktivitäten und solchen, die außerhalb der Erwerbssphäre stattfinden, im Steuerrecht. Es bietet eine wichtige Klarstellung für Fälle der Rückabwicklung von Darlehensverträgen. #Steuerrecht #BFH #Darlehenswiderruf #Finanzmarkt
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Der #Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil zum Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen die ständige Rechtsprechung bestätigt: Tantiemeforderungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer #Kapitalgesellschaft gelten bereits mit ihrer Fälligkeit, also meist der Feststellung des Jahresabschlusses, steuerlich als zugeflossen, selbst wenn sie (noch) gar nicht ausgezahlt wurden. Ähnlich strenge Sonderbedingungen gelten für den beherrschenden Gesellschafter bspw. auch für Darlehensgewährungen an „seine“ GmbH und den Zufluss von Zinsforderungen. Als Begründung nannte der BFH insbesondere die Möglichkeit des Gesellschafters, sich geschuldete Beträge selbst auszuzahlen zu lassen. Ist im #Jahresabschluss allerdings keine Verbindlichkeit für die #Tantieme passiviert, gilt sie laut BFH für den Gesellschafter auch nicht als zugeflossen (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung).
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Neues #BMF_Schreiben zu #APA!! Mit Schreiben vom 26.6.2024 hat das BMF das (ur)alte Merkblatt zu APAs vom 5.10.2006 aufgehoben und die Verwaltungsauffassung an die neue Rechtslage (§ 89a AO) angepasst und gleichzeitig #VERSCHÄRFT. Die Verschärfungen betreffen: 🔥 Expliziter Ausschluss der Möglichkeit der Beantragung eines #unilateralen Verfahrens (zB verbindliche Auskunft nach § 89 AO oder verbindliche Zusage aus der Außenprüfung nach § 204 AO) in grenzüberschreitenden Fällen (siehe Screenshot). 🔥 Obacht bei #Personengesellschaften. Diese sind nicht abkommens- und damit nicht antragsberechtigt, sondern nur die dahinterstehenden Gesellschafter. Etwas anderes gilt nur bei der Option zur Körperschaftsteuer gemäß § 1a KStG. 🔥 Bei #Organschaften ist in der Regel nur die Organgesellschaft für die von ihr erzielten Einkünfte abkommensberechtigt und nicht (zusätzlich) der Organträger, auch wenn ihm dieses Einkommen zugerechnet wird. 🔥 Das BMF stellt explizit klar, dass es #KEINEN #ANSPRUCH auf Einleitung eines APA-Verfahrens gibt. Das BZSt behält sich insbesondere vor, keine APA-Verhandlungen einzulten, wenn bei dem dargestellten Sachverhalt die Erzielung eines ungerechtfertigten Steuervorteils (etwa einer doppelten Nichtbesteuerung, einer doppelten Verlustnutzung oder der Inanspruchnahme von steuerlichen Präferenzregimen) verfolgt wird. Auch bei fehlender Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung droht zukünftig die Nicht-Einleitung des Verfahrens. 🔥 Zwingende Einreichung in Deutschland. Ein nur im Ausland eingereichter Antrag auf Einleitung eines APA entspricht nicht § 89a Abs. 1 AO. 🔥 Die im Rahmen des APA-Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse können im gesamten Besteuerungsverfahren verwendet werden. Positiv ist zu sehen, dass der antragstellende Steuerpflichtige für Zwecke der Sachverhaltsdarstellung zu den APA-Gesprächen eingeladen werden kann. Das neue Schreiben gilt bereits für alle APA-Anträge, die nach dem 8.6.2021 eingereicht worden sind. #pwc #transferpricing
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Kapitalanleger drohen erhebliche Konsequenzen aus der seit 2021 geltenden #Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte. Denn während die Gewinne der Sofortbesteuerung unterliegen, können die entsprechenden Verluste ausschließlich mit Gewinnen aus #Termingeschäften und #Stillhalterprämien verrechnet werden. Dazu ist die Verlustverrechnung auf 20.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. So kann die Steuer den tatsächlich erzielten Nettogewinn eines Kalenderjahres übersteigen und u.U. zu existenzgefährdenden Liquidationsengpässen führen. Hoffnung bringt ein aktueller AdV-Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Klaus Himmer und Antonia Stengel erläutern den Sachverhalt im #FGSBlog. ⏬
FG Rheinland-Pfalz zur Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
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Das Steuerstrafrecht hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. So haben insbesondere in jüngerer Zeit verschiedene prominente Fälle wieder den Fokus auf den Tatbestand der #Steuerhinterziehung gelenkt. Steuerstraftaten stellen nach dem Verständnis des Gesetzgebers schon lange keine Kavaliersdelikte mehr dar. Mit der #Selbstanzeige hat der Gesetzgeber jedoch ein Instrument geschaffen, um die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu belohnen. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird der Täter bzw. dessen Gehilfe, typischerweise der Steuerpflichtige oder seine Vertreter, wegen der offenbarten Steuerstraftat(en) grundsätzlich nicht bestraft. Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Selbstanzeige allein nicht ausreicht, um etwaige strafrechtliche Konsequenzen einer Steuerstraftat zu vermeiden. In solchen Fällen muss für die Straffreiheit zusätzlich zu einer wirksamen Selbstanzeige noch eine Geldzahlung geleistet werden. Mehr erfahren Sie von Nils Pinzke hier: https://lnkd.in/ekgP_vPe #PelkaPerspektiven #Rechtsberatung #Steuerberatung
Absehen von Strafverfolgung in schweren Fällen der Steuerhinterziehung – Wenn die Selbstanzeige allein nicht mehr reicht
pelkapartner.de
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