PwC Steuern + recht newsflash Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 30.11.2023 einen Entwurf für einen Anwendungserlass zum Steueroasen-Abwehrgesetz (AEStAbwG) an die Verbände zur Stellungnahme gesendet. Am 14.6.2024 hat das BMF den finalen AEStAbwG veröffentlicht, der einige ausgewählte Punkte aus den Verbandseingaben aufgreift und nun auch Erläuterungen nebst Beispielen zur Anwendung des StAbwG auf Personengesellschaften enthält. In dem beigefügten Newsalert werden die für die Praxis wesentlichen Aussagen des Schreibens dargestellt.
Beitrag von Stefan Ditsch
Relevantere Beiträge
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#Steueroasen-Abwehr: In seiner Stellungnahme zum #BMF-Schreiben betreffend Auslegungsfragen zum Steueroasen-Abwehrgesetz fordert das #IDW mehr Klarheit. Das IDW unterstützt ausdrücklich das Ziel des Gesetzgebers, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen von Steuergestaltungen eine missbräuchliche Schädigung des Staates unterbleibt – dies zeigt sich auch in den im IDW #Wertekodex kodifizierten Regelungen zu verantwortungsvoller Steuerberatung. Insgesamt regt das IDW aber an, das BMF-Schreiben an vielen Stellen klarer zu formulieren, um Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu vermeiden. https://ow.ly/7WB250QqoZi
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Was lange währt – wird gut: Die Zuordnungsentscheidung Hallo liebe Community, endlich ist es da: Das BMF Schreiben vom 17.05.2024 zum Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung. Bislang haben die Finanzämter den Vorsteuerabzug von nur teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern (insb. #PV-Anlagen und #PKWs) gänzlich verwehrt, wenn die Zuordnung nicht rechtzeitig gegenüber dem #Finanzamt bekannt gegeben wurde. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 25.07.2018, C-1401/17, Gmina Ryjewo den Weg zu einer Lockerung der strengen Sichtweise geebnet. Der BFH hat als Folge in seinem #Urteil vom 4.05.2022, XI R 299/21 (XI R 7/19) entschieden, dass eine fristgerechte Mitteilung an die #Finanzbehörde über die Zuordnung zum #Unternehmensvermögen nicht erforderlich ist, wenn nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Und obwohl das #BFH Urteil am 30.06.2022 veröffentlicht worden ist, haben die Finanzbehörden bisher Zurückhaltung ausgeübt. Nun ist es eben da. Das #BMF lässt eine Zuordnung auch durch ein konkludentes Handeln zu, wenn die Dokumentation innerhalb der Dokumentationsfrist (regelmäßig 31.07. des Folgejahres) erfolgt. Erfreulich ist, dass zahlreiche Beispiele für andere objektiv erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen aufgeführt sind. Damit bringen wir durch unsere Hartnäckigkeit unseren #Einspruch wegen der rechtzeitigen Zuordnung einer #Photovoltaikanlange doch noch zum Erfolg. Unser Mandant hat damals innerhalb der Dokumentationsfrist die Verträge mit Umsatzsteuer abgeschlossen. Wie sind Eure Erfahrungen bei gemischt genutzten Gegenständen? Habt Ihr auch #Gegenwind von der #Finanzverwaltung bekommen?
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🚨 𝐃𝐞𝐮𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 𝐊𝐫𝐢𝐭𝐢𝐤 𝐚𝐧 𝐝𝐞𝐫 𝐠𝐞𝐩𝐥𝐚𝐧𝐭𝐞𝐧 𝐧𝐞𝐮𝐞𝐧 𝐙𝐚𝐡𝐥𝐮𝐧𝐠𝐬𝐯𝐞𝐫𝐳𝐮𝐠𝐬𝐯𝐞𝐫𝐨𝐫𝐝𝐧𝐮𝐧𝐠 Anlässlich der Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr haben wir gemeinsam mit acht deutschen Verbänden die Mitglieder des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) im Europäischen Parlament angeschrieben, um auf unsere Bedenken gegen die Verordnung aufmerksam zu machen. Die wichtigsten Punkte aus dem Brief namhafter deutscher Verbände, die Unternehmen verschiedenster Größen und Branchen in Deutschland repräsentieren, sind: - 𝐎𝐧𝐞-𝐒𝐢𝐳𝐞-𝐅𝐢𝐭𝐬-𝐀𝐥𝐥-𝐀𝐧𝐬𝐚𝐭𝐳: Der Entwurf schreibt eine maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen vor und ignoriert dabei die differenzierten Bedürfnisse von Unternehmen, die aus Gründen der finanziellen Flexibilität von längeren Fristen profitieren. - 𝐒𝐭𝐫𝐞𝐢𝐜𝐡𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐫 𝐕𝐞𝐫𝐭𝐫𝐚𝐠𝐬𝐟𝐫𝐞𝐢𝐡𝐞𝐢𝐭: Durch das Verbot von individuell vereinbarten längeren Zahlungsfristen stellt die Verordnung das Grundprinzip der Vertragsfreiheit in Frage und schadet der durch EU-Recht garantierten offenen Marktwirtschaft. - 𝐁ü𝐫𝐨𝐤𝐫𝐚𝐭𝐢𝐞: Die nationalen Behörden sollen mit weitreichenden Ermittlungs- und Verwaltungsbefugnissen in privaten Vertragsangelegenheiten ausgestattet werden. Dies führt zu unnötiger Komplexität und steht im Widerspruch zu den Bemühungen um Bürokratieabbau. Der vorgeschlagene Verordnungsentwurf könnte damit die Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen. Wir fordern die politischen Entscheidungsträger auf: 🔄 Flexibilität bei den Zahlungsbedingungen 💼 Unterstützung der Vertragsautonomie 🛑 Bürokratie verringern Lassen Sie uns sicherstellen, dass wir bei unserem Streben nach fairen Zahlungspraktiken nicht die Vielfalt und Dynamik aus den Augen verlieren, die unsere Unternehmenslandschaft ausmachen. #EURegulierung #BusinessFinance #MitgliedStaaten #Verbraucherschutz #Finanzmarktregulierung BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. BGA Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. DIHK GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Handelsverband Deutschland e.V. (HDE) Markenverband e.V. DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V. (SME Groups Germany)
Deutliche Kritik an geplanter Zahlungsverzugsverordnung
dai.de
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Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gewinnt erheblich an Geschwindigkeit. Jüngst äußerte sich die Rechtsprechung wiederholt in kürzester Zeit zu dieser Fragestellung. Betroffenen Kapitalanlegern bietet sich die Möglichkeit diese Rechtsprechung zu nutzen, um zumindest eine sofortige Liquiditätsbelastung zu vermeiden und Rechtsschutz für einen möglicherweise später eintretenden Entfall der Steuerfestsetzung zu bewirken. Zusammen mit meinen Kollegen durfte ich diese Thematik in einem Beitrag zum FGS-Blog beleuchten. https://lnkd.in/e9W5m3uQ
Neues zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften – auch der VIII. Senat hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
fgs.de
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Der Gesetzgeber hält die Autoren von AO-Kommentaren ordentlich „auf Trab“ - zum Teil hat man den Eindruck, es würde langsam zum Galopp übergegangen. 😉 In der 179. (!) Lieferung des Tipke/Kruse finden sich wieder wichtige Überarbeitungen u.a. zu steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 und 5 AO), zum Steuergeheimnis (§ 30 AO), zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern (§ 160 AO) oder zur verbindlichen Zusage nach einer Außenprüfung (§§ 204-207 AO) - und zu vielem mehr. Ich selbst habe den zweiten Teil der Überarbeitung der Korrekturvorschriften (§§ 173a-177 AO) beigesteuert. Viel Freude beim Einsortieren oder bei der digitalen Suche - oder bei beidem 😌
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Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften Das BVerfG hat in einer lang ersehnten Entscheidung nun beschlossen, dass die Regelungen über die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 5 Nr. 3 EStG auch bei personenidentischen Schwestergesellschaften Anwendung finden. Der Gesetzgeber ist nun in der Verpflichtung eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die Regelung weiterhin anwendbar, mit der Ausnahme, dass ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden kann. Erfahren Sie hierzu Näheres unter: https://lnkd.in/eAnUzpXT #westpruefung #vomberaterzumvertrauten #rechtsberatung #buchwert #buchwertübertragung #schwestergesellschaften #schwesterpersonengesellschaft #unentgeldlicheübertragung #wirtschaftsgüter #BVerfG #gesamthandsvermögen
Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern
westpruefung-anwaelte.de
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Der Bundesfinanzhof hat in dem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler zum Az. II B 78/23 (AdV) die Beschwerde des Finanzamtes gegen den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023, Az. 4 V 1295/23 als unbegründet zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung bestätigt. Der Entscheidung ging ein vom Bund der Steuerzahler in Auftrag gegebenes Gutachten bei Prof. Dr. Kirchhof voran, der das neue Grundsteuerrecht im Bundesmodell als verfassungswidrig einstufte. Seine zusammengefassten Kernaussagen waren: 1. Kompetenzfehler des Bundes 2. Fehlende klare Belastungsgrundlage 3. Ungenauigkeiten der Bodenrichtwerte 4. Komplexe Parameter 5. Grobe Typisierung 6. Unstimmiges Mischsystem 7. Umständliche Brutto-Grundfläche 8. Erhebung unnötiger Daten 9. Kompliziertes und freiheitswidriges Gesetz 10. Übermaßbesteuerung Im Anschluss setzte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu.
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Nächste Woche wird die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) erneut den Gesetzesentwurf zur Transparenz juristischer Personen diskutieren. 🔍 ✅ Unser Verband setzt sich für ein Eintreten auf die Vorlage ein. ❗SwissHoldings fordert jedoch Anpassungen bei der vorgeschlagenen Ausnahme für börsenkotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften. Die Transparenz dieser Unternehmen ist bereits durch die Melde- und Offenlegungspflichten im FinfraG gewährleistet. Zusätzliche Regelungen würden unnötige Doppelspurigkeiten schaffen und sind daher zu vermeiden.❗ Mehr dazu erfahren Sie hier 👇 https://lnkd.in/e6Qct4kK
Mehr zum Transparenzregister im SwissHoldings-Update
https://swissholdings.ch
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Die erfolgreiche PR-Coup und die damit bereits begonnene Lobbyarbeit von Frau Brorhilker gebieten folgende Klarstellungen: 1. Hanno Berger ist empfindlich verurteilt worden, ebenso hohe Bankmitarbeiter. 2. Unternehmen und Großkanzleien lassen ihre Führungskräfte und Mitarbeiter i.D.R. fallen, sobald gegen diese ernsthaft ermittelt wird. 3. Die Ermittler haben in Steuerstrafverfahren ein generelles Übergewicht, insbesondere durch weitreichende Durchsuchungsmöglichkeiten, Einfrieren von Vermögen, U-Haft, die zunehmende Pressearbeit der Ermittlungsbehörden und/oder die Kombination des Steuerstrafverfahrens mit einem parallelen steuerrechtlichen Vorgehen. 4. Insbesondere mittelständische Unternehmen, KMU, Handwerksbetriebe und Freiberufler sind den Steuerermittlern und der Finanzverwaltung weit unterlegen. 5. Die SteuFa und die BP arbeiten zunehmend vor/in/zu Betriebsprüfungen sehr geschickt und kreativ miteinander, um unter dem Druck strafrechtlicher Vorwürfe steuerliche Mehrerlöse zu erzielen. 6. Gleiches gilt für die Eröffnung steuerlich abgeschlossener Vorgänge aufgrund angeblicher Steuerstraftaten. 7. Und die Bundesrepublik ist gegen Steuerstraftaten nicht so wehrlos, wie bereits die Presseerklärung der EPPO vom 29.02.2024 zum cluster Midas der Staatsanwaltschaften der EPPO in München und Köln zeigt.
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§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist mit dem #Grundgesetz unvereinbar, soweit es die Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt! Das hat das #BVerfG mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) entschieden! Der Gesetzgeber ist nun gefordert für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 rückwirkend eine #Neuregelung zu treffen! Bis zur Neuregelung erfolgen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen #beteiligungsidentischen #Personengesellschaften steuerneutral im Rahmen der #Buchwertfortführung!
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