💡 Aktuelle Stellungnahme zur Rahmenvereinbarung nach § 332b SGB V der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Anfang des Jahres endete die Kommentierungsfrist für den Entwurf der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zur Rahmenvereinbarung nach § 332b SGB V, an dem sich auch der #bvitg mit einer ausführlichen Stellungnahme beteiligte. Mit dieser Vereinbarung wollte der Gesetzgeber dem System der KBV ermöglichen, Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) vertraglich mit bestimmten Bedingungen zu binden und ihren Mitgliedern spezielle Anbieter aktiv empfehlen zu dürfen. Praxen sollten damit einen rechtssicheren Entscheidungsrahmen für die Auswahl einer Praxissoftware erhalte.
Grundsätzlich unterstützt der Verband das Anliegen des Gesetzgebers. Einige Regelungen des nun vorliegenden Entwurfes sind jedoch nicht für die Erreichung dieser Ziele geeignet oder konterkarieren diese teils erheblich.
Die Erfüllung der vorliegenden Kriterien bedeutet für die Anbieter von #Praxissoftware einen erheblichen Einsatz zusätzlicher Mittel, der sich – teilweise ohne einen ersichtlichen Mehrwert – in der Preisgestaltung für die Praxen niederschlagen wird.
Weiterhin ist zu erkennen, dass eine Vielzahl der Regelungen des Entwurfes Vorgaben für die Struktur, Architektur, Konfiguration sowie die IT-Sicherheits- und Datenschutz-Konzeption der in der Praxis installierten EDV-Anlage beinhalten. Diese liegen nicht in der Verantwortung und in der Zugriffshoheit des Softwareherstellers, sondern werden einrichtungsspezifisch gemeinsam von den Nutzer:innen und dem jeweiligen IT-Systemhaus ausgestaltet und administriert. Das Sicherheitsniveau der Praxis hängt hierbei wesentlich von der Investitionsbereitschaft der Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ab.
Unabhängig von der ausstehenden Beantwortung der Kommentierung, bieten wir der #KBV eine gemeinsame Weiterentwicklung des vorliegenden Entwurfes an – damit ein Rahmenvertag perspektivisch im Sinne aller Beteiligten ausgestaltet wird.
Die Stellungnahme finden Sie hier: ➡ https://lnkd.in/eKkbi6AG