Rechtsschreiben ins Ausland: Mit Empfangsvollmacht zum reibungslosen Zustellungsprozess

Rechtsschreiben ins Ausland: Mit Empfangsvollmacht zum reibungslosen Zustellungsprozess

Zusammenfassung

  • Digitaler Rechtsverkehr
  • Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schreiben
  • Probleme bei Auslandszustellungen
  • Empfangsvollmacht


Technische Entwicklungen und die damit einhergehende Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche tragen zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei. Potenzielle Vertragsparteien können so einen angestrebten Vertragsabschluss auf digitalem Wege herbeiführen, wenn sie hierfür beispielsweise auf Smart Contract-Funktionen zurückgreifen. Ein solcher Vertragsabschluss ist dann grundsätzlich zu jeder Zeit und von jedem Ort aus möglich, es ist lediglich eine Internetverbindung erforderlich. 


Allerdings werden wichtige gerichtliche und außergerichtliche Schreiben nach wie vor postalisch an den entsprechenden Empfänger bzw. die entsprechende Empfängerin gesendet, weshalb eine Zustellung dieser grundsätzlich nicht auf digitalem Wege möglich ist. Die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke bedeutet im Sinne des Zivilprozessrechts, die Bekanntgabe eines Dokuments an die entsprechend adressierte Person. Die Regelungen innerhalb des Zivilprozessrechts beziehen sich dabei auf Zustellungen innerhalb Deutschlands (§§ 166 ff. ZPO). Allerdings ist auch denkbar, dass ein Schreiben ins Ausland zuzustellen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin ihren Sitz im Ausland hat. 


§ 183 ZPO regelt, wie Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schreiben im Ausland erfolgen müssen. Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten in EU-Mitgliedstaaten erfolgen nach den Vorschriften der EU-Zustellverordnung. Zustellungen in Nicht-Mitgliedstaaten erfolgen entsprechend geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang ist das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von enormer Relevanz. Zwar regelt § 183 ZPO das Verfahren bei Zustellungen im Ausland, die Erforderlichkeit einer (förmlichen) Zustellung im konkreten Fall richtet sich jedoch grundsätzlichen nach deutschem Recht, sodass das Verständnis über Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schreiben dahingehen auf Auslandszustellungen übertragen wird. Das zeigt sich unter anderem an der Regelung des § 184 ZPO, nach der in bestimmten Fällen eine Inlandszustellung fingiert wird, um bei Auslandszustellungen (in Nicht-EU-Mitgliedstaaten) auftretende Verzögerungen zu vermeiden. Das Gericht lässt Erfahrungen, die bei Auslandszustellungen in dem betreffenden Staat hinsichtlich etwaiger Verzögerungen o.Ä. gewonnen wurden, in die Beurteilung einfließen.  

 

Dementsprechend sind Auslandszustellungen zwar grundsätzlich möglich, jedoch meist mit einigen Komplikationen verbunden. Unter anderem kann sich eine Sprachbarriere als durchaus problematisch erweisen, da gerichtliche Schreiben, deren Zustellung in Mitgliedstaaten der EU nach der EU-Zustellverordnung erfolgt, nicht verpflichtend übersetzt werden müssen. Dementsprechend findet auch dann eine wirksame Zustellung statt, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin selbst nicht in der Lage ist, den Inhalt des Schreibens zu erfassen. Eine in dem Schreiben enthaltene Frist, wie beispielsweise eine Widerspruchs- oder Klagefrist, wird dennoch mit der Zustellung des Schreibens in Gang gesetzt, sodass eine fehlende Übersetzung nicht zur Unwirksamkeit führt. Allerdings können vorab Vereinbarungen getroffen werden, dass eine Übersetzung erfolgen soll. Diese bedarf dann keiner besonderen, zu wahrenden Form. So muss die Übersetzung weder beglaubigt werden noch durch einen beeidigten Dolmetscher erfolgen. Außerdem können sich durch lange Übermittlungswege sowohl Verzögerungen als auch erhöhte Kosten ergeben. 

 

Um die aufgezeigten Komplikationen und Unsicherheiten, die sich im Rahmen von Auslandszustellungen ergeben (können), zu vermeiden, steht es potenziellen Empfänger/-innen offen, derartige gerichtliche und außergerichtliche Schreiben und Dokumente durch Erteilung einer Empfangsvollmacht an einen bis dato unbeteiligten Dritten senden zu lassen. 

 

Der Empfangsbevollmächtigte wird durch den eigentlichen Empfänger dazu berechtigt, die Schreiben entsprechend entgegenzunehmen. Sobald das Schreiben dem Empfangsbevollmächtigten wirksam zugestellt wurde, gilt es als zugegangen. Der Bevollmächtigte agiert dementsprechend als Vertreter des eigentlichen Empfängers und ist zur Entgegennahme von Dokumenten, Verfügungen oder Urteilen ermächtigt. Hat der Empfangsbevollmächtigte seinen Sitz im Inland, erfolgt die Zustellung nach den gesetzlichen Anforderungen an eine inländische Zustellung nach §§ 166ff. ZPO.  

 

Damit können im Rahmen von Auslandszustellungen auftretende Komplikationen umgangen werden, um eine sichere Zustellung zu gewährleisten. Die Erteilung einer Empfangsvollmacht bietet sich nicht nur bei Auslandszustellungen an. Auch eine häufige Abwesenheit des Empfängers erschwert bzw. verzögert die Kenntnisnahme gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente. In derartig gelagerten Konstellationen bietet sich die Erteilung einer Empfangsvollmacht an. Dadurch kann zugleich die Wahrung von Fristen maßgeblich erleichtert werden. 

 

FinHand bietet sich für seine Nutzer/-innen als Empfangsbevollmächtigter für wichtige gerichtliche und außergerichtliche Schreiben an. So steht Empfänger/-innen sozusagen ein Briefkasten im Inland zur Verfügung, der den Anwendungsbereich von Vorschriften der inländischen Zustellung nach §§ 166ff. ZPO eröffnet. Auf diesem Wege werden umständliche Auslandszustellungen und damit einhergehende Unsicherheiten und Verzögerungen vermieden. Im Rahmen der erteilten Empfangsvollmacht empfängt FinHand die entsprechenden Schreiben. Die Schreiben werden sodann in digitaler Form auf der Plattform innerhalb des privaten Bereichs des Empfängers bzw. der Empfängerin zur Verfügung gestellt und bleiben dort für den/ die Nutzer/-in jederzeit abrufbar. Für Probleme, die sich aufgrund der entstehenden Sprachbarriere bzw. aufgrund einer fehlenden Übersetzung ergeben (können), steht es Nutzer/-innen von FinHand offen, sich im Rahmen einer rechtlichen Vertretung mühselige Übersetzungen zu ersparen. Auf Wunsch vermittelt FinHand interessierte Nutzer/-innen an die RegTech Rechtsanwaltsgesellschaft. Entstehende Sprachbarrieren können so umgangen werden. 

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