ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
11. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

*

Beschluss (EU) 2017/43 des Rates vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel bezüglich der Aktualisierung der Anhänge XXI-A bis XXI-P zur Annäherung der Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vertretenden Standpunkt

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/44 der Kommission vom 10. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/45 der Kommission vom 10. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission

40

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird am 1. Dezember 2016 in Kraft treten, da das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens am 19. Oktober 2016 abgeschlossen worden ist.


11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/2


BESCHLUSS (EU) 2017/43 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung der Anhänge XXI-A bis XXI-P zur Annäherung der Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens vor.

(2)

In Artikel 1 des Beschlusses 2014/668/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen; dazu zählen auch die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen und Anhang XXI des Abkommens. Die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen ist seit dem 1. Januar 2016 wirksam.

(3)

Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.

(4)

Seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 wurden mehrere in Anhang XXI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben.

(5)

Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen.

(6)

Darüber hinaus sollte der von der Ukraine erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch die Anpassung einiger Fristen berücksichtigt werden.

(7)

Um der Entwicklung des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es somit erforderlich, diesen Anhang des Abkommens zu aktualisieren und die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge in Anhang XXI-P anzupassen.

(8)

Nach Artikel 149 des Abkommens sollte die Anpassung der Schwellenwerte in Anhang XXI-P des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erfolgen.

(9)

Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(10)

Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrats (3) überträgt der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, unter anderem des Anhangs XXI zu Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe).

(11)

Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXI des Abkommens festzulegen.

(12)

Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser Fahrplan sollte mit den in Anhang XXI-A des Abkommens genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang stehen.

(13)

Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge an den Besitzstand der Union, dienen kann.

(14)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der befürwortenden Stellungnahme, die im Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ zu dem umfassenden Fahrplan angenommen werden soll, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 465 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXI des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates der Europäischen Union vereinbart werden.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 465 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan zu vertreten ist, beruht auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses.

Artikel 3

Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss des Rates 2014/688/EU vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom …

zur Aktualisierung des Anhangs XXI des Assoziierungsabkommens und zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan für die öffentliche Beschaffung

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 149, 153 und 463,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen und entsprechende Änderungen gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen.

(3)

Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.

(4)

Seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 wurden mehrere in Anhang XXI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Ukraine notifiziert:

a)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

b)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

c)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Mit den genannten Richtlinien wurden die in Anhang XXI-P enthaltenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert; weitere Änderungen erfolgten durch die delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170 (5), (EU) 2015/2171 (6), und (EU) 2015/2172 (7) der Kommission.

(6)

Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(7)

Um den Änderungen des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesen Anhang des Abkommens nach Artikel 149, 153 und 463 des Abkommens zu aktualisieren.

(8)

Der neue Besitzstand der Union zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXI zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXI vollständig aktualisiert und durch den Anhang entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Ukraine erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden.

(9)

Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(10)

Der Assoziationsrat EU-Ukraine hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 (8) vom 15. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern.

(11)

Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union beinhalten sollte.

(12)

Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, und zwar für die Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge an den Besitzstand der Union, dienen kann.

(13)

Es ist daher zweckmäßig, dass der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan erlässt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird durch die diesem Beschluss beigefügte aktualisierte Fassung des Anhangs ersetzt.

Artikel 2

Zu dem umfassenden Fahrplan, der mit der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 24. Februar 2016 (Nr. 175-p) gebilligt und von der Regierung der Ukraine am 24. Februar 2016 angenommen wurde, wird eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 307 vm 25.11.2015, S. 7).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9).

(8)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4).

ANHANG XXI-A ZU KAPITEL 8

VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, DIE ANNÄHERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND DEN MARKTZUGANG

Phase

 

Vorläufiger Zeitplan

Von der Ukraine der EU gewährter Marktzugang

Von der EU der Ukraine gewährter Marktzugang

 

1.

Anwendung des Artikels 150 Absatz 2 und des Artikels 151 dieses Abkommens

Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 152 dieses Abkommens

6 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für zentrale staatliche Behörden

Beschaffungen für zentrale staatliche Behörden

 

2.

Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskör-perschaften und die Einrichtun-gen des öffent-lichen Rechts

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörper-schaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Anhänge XXI-B und XXI-C

3.

Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors

Beschaffungen für alle Auftraggeber

Anhänge XXI-D und XXI-E

4.

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sowie Um-setzung dieser Elemente Annäherung an Richtlinie 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Richtlinie

6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienst-leistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienst-leistungs- und Baukonzessio-nen für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XXI-F, XXI-G und XXI-H

5.

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Bau- und Dienst-leistungsaufträge für alle Auftrag-geber des Versor-gungssektors

Bau- und Dienst-leistungsaufträge für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors

Anhänge XXI-I und XXI-J

ANHANG XXI-B ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU

vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe

(Phase 2)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23, 24

Artikel 3

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 4

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 5

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Abschnitt 3

Ausnahmen

Artikel 7

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Artikel 8

Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 9

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

Artikel 10

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 11

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 12

Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

Abschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Unterabschnitt 1

Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Artikel 13

Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 14

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Unterabschnitt 2

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 15

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 16

Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 17

Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

KAPITEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 19

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 21

Vertraulichkeit

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6

Artikel 23

Nomenklaturen

Artikel 24

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, Absätze 5, 6

Artikel 27

Offenes Verfahren

Artikel 28

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 29

Verhandlungsverfahren

Artikel 32

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 40

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 41

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 42

Technische Spezifikationen

Artikel 43

Gütezeichen

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2

Artikel 45

Varianten

Artikel 46

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 47

Fristsetzung

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 48

Vorinformation

Artikel 49

Auftragsbekanntmachungen

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 53

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 54

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 55

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1

Qualitative Eignungskriterien

Artikel 57

Ausschlussgründe

Artikel 58

Eignungskriterien

Artikel 59

Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4

Artikel 60

Nachweise

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

Artikel 63

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Unterabschnitt 2

Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und der Lösungen

Artikel 65

Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

Artikel 66

Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

Unterabschnitt 3

Zuschlagserteilung

Artikel 67

Zuschlagskriterien

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4

KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 70

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 71

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 72

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 73

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 74

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 75

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 76

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

ANHANG II

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a

ANHANG III

VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

ANHANG V

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil A:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil B:

IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48)

Teil C:

IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49)

Teil D:

IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 50)

Teil G:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 72 Absatz 1)

Teil H:

IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil I:

IN VORINFORMATIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

Teil J:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 2)

ANHANG VII

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ANHANG IX

INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54

ANHANG X

VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2

ANHANG XII

NACHWEISE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EIGNUNGSKRITERIEN

ANHANG XIV

DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74

ANHANG XXI-C ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG

vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts — und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer — und Bauaufträge (Richtlinie 89/665/EWG),

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2007/66/EG) und durch Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU)

(Phase 2)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XXI-D ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU

vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Phase 3)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 1 bis 9, 13 bis 16 und 18 bis 20

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber (Absätze 1 und 4)

Artikel 4

Auftraggeber: Absätze 1 bis 3

Artikel 5

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

Artikel 6

Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

KAPITEL II

Tätigkeiten

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8

Gas und Wärme

Artikel 9

Elektrizität

Artikel 10

Wasser

Artikel 11

Verkehrsleistungen

Artikel 12

Häfen und Flughäfen

Artikel 13

Postdienste

Artikel 14

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 15

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1 bis 4 und 7 bis 14

Abschnitt 2

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 1

Artikel 20

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 21

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 22

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 23

Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 25

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 26

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 27

Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

Unterabschnitt 3

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28

Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

Artikel 29

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 30

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Artikel 32

Forschung und Entwicklung

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 36

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 37

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 39

Vertraulichkeit

Artikel 40

Vorschriften über die Kommunikation

Artikel 41

Nomenklaturen

Artikel 42

Interessenkonflikte

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2 und 4

Artikel 45

Offenes Verfahren

Artikel 46

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 47

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a bis i

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 58

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 59

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 60

Technische Spezifikationen

Artikel 61

Gütezeichen

Artikel 62

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 63

Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 64

Varianten

Artikel 65

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 66

Fristsetzung

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 67

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 68

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 69

Auftragsbekanntmachungen

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absätze 1, 3 und 4

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 73

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 74

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 75

Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1

Qualifizierung und Eignung

Artikel 78

Eignungskriterien

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2

Artikel 80

In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

Unterabschnitt 2

Zuschlagserteilung

Artikel 82

Zuschlagskriterien

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

Artikel 84

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4

KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 87

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 88

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 89

Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 90

Kündigung von Aufträgen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 92

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 93

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

ANHÄNGE

ANHANG I

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

ANHANG V

Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG VI A

In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 67)

ANHANG VI B

In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 67 Absatz 1)

ANHANG VIII

Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen

ANHANG IX

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG X

In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

ANHANG XI

In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 69)

ANHANG XII

In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 70)

ANHANG XIII

Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74

ANHANG XIV

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2

ANHANG XVI

In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 89 Absatz 1)

ANHANG XVII

Dienstleistungen im Sinne des Artikels 91

ANHANG XVIII

In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92)

ANHANG XXI-E ZU KAPITEL 8

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES

vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Richtlinie 92/13/EWG),

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 3)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XXI-F ZU KAPITEL 8

I.   SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU

(Phase 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Ukraine kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummern 14 und 16)

Artikel 20

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 37

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 64

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Artikel 77

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge
II.   FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU

(Phase 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Ukraine kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt IV

Besondere Sachverhalte

Artikel 24

Vorbehaltene Konzessionen

ANHANG XXI-G ZU KAPITEL 8

I.   SONSTIGE VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU

(Phase 4)

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummer 21)

Artikel 22

Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 26

Wahl der Verfahren: Absatz 3, zweite Alternative von Absatz 4

Artikel 30

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 31

Innovationspartnerschaften

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 33

Rahmenvereinbarungen

Artikel 34

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 35

Elektronische Auktionen

Artikel 36

Elektronische Kataloge

Artikel 38

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 50

Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 78

Anwendungsbereich

Artikel 79

Bekanntmachungen

Artikel 80

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

Artikel 81

Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 82

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

ANHANG V

IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

Teil E:

IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 1)

Teil F:

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 2)

ANHANG VI:

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 35 ABSATZ 4)
II.   VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU

(Phase 4)

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4

Artikel 2

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

Artikel 3

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

Artikel 4

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4

Artikel 7

Auftraggeber

Artikel 8

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 10

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 12

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

Artikel 13

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 14

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 17

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Abschnitt III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Laufzeit der Konzession

Artikel 19

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 20

Gemischte Verträge

Artikel 21

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 22

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

Artikel 23

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

Artikel 25

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

KAPITEL II

Grundsätze

Artikel 26

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 27

Nomenklaturen

Artikel 28

Vertraulichkeit

Artikel 29

Vorschriften über die Kommunikation

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3

Artikel 31

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 32

Zuschlagsbekanntmachung

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 34

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Artikel 35

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

KAPITEL II

Verfahrensgarantien

Artikel 36

Technische und funktionelle Anforderungen

Artikel 37

Verfahrensgarantien

Artikel 38

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 39

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

Artikel 40

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

Artikel 41

Zuschlagskriterien

TITEL III

Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen

Artikel 42

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 43

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 44

Kündigung von Konzessionen

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung

ANHÄNGE

ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7

ANHANG II

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

ANHANG III

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

ANHANG IV

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

ANHANG V

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

ANHANG VI

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

ANHANG VII

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG VIII

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG IX

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG X

VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

ANHANG XI

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

ANHANG XXI-H ZU KAPITEL 8

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 4)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c,

Absatz 5

ANHANG XXI-I ZU KAPITEL 8

(Phase 5)

I.   SONSTIGE VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummer 17

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5, 6

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 44

Wahl der Verfahren: Absatz 3

Artikel 48

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 49

Innovationspartnerschaften

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51

Rahmenvereinbarungen

Artikel 52

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Artikel 54

Elektronische Kataloge

Artikel 56

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 70

Vergabebekanntmachung: Absatz 2

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Unterabschnitt 1

Qualifizierung und Eignung

Artikel 77

Qualifizierungssystem

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95

Anwendungsbereich

Artikel 96

Bekanntmachungen

Artikel 97

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 98

Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE

ANHANG VII

In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4)

ANHANG XIX

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XX

In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 96 Absatz 1)

II.   SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU

Die sonstigen in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Ukraine kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Nummern 10 bis 12

KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 38

Vorbehaltene Aufträge

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 55

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

TITEL III

Besondere Beschaffungsregelungen

KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 94

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

ANHANG XXI-J ZU KAPITEL 8

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG

geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU

(Phase 5)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c,

Absatz 5

ANHANG XXI-K ZU KAPITEL 8

I.   BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/24/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente der Richtlinie 2014/24/EU in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 2

Begriffsbestimmungen: Absatz 2

Abschnitt 2

Schwellenwerte

Artikel 6

Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Regierungsbehörden

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 25

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 39

Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 44

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 51

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 52

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 61

Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

Artikel 62

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Artikel 68

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absatz 5

TITEL IV

Governance

Artikel 83

Durchsetzung

Artikel 84

Vergabevermerke über Vergabeverfahren

Artikel 85

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

Artikel 86

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 87

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 88

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 89

Ausschussverfahren

Artikel 90

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 91

Aufhebungen

Artikel 92

Überprüfung

Artikel 93

Inkrafttreten

Artikel 94

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG I

ZENTRALE BEHÖRDEN

ANHANG VIII

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG XI

REGISTER

ANHANG XIII

VERZEICHNIS DER UNIONSRECHTSAKTE NACH ARTIKEL 68 ABSATZ 3

ANHANG XV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

II.   BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente der Richtlinie 2014/23/EU in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 9

Neufestsetzung des Schwellenwerts

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 15

Mitteilungen von Auftraggebern

Artikel 16

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

TITEL II

Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze: Absatz 4

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4

TITEL IV

Änderungen der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 89/665/EWG

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 92/13/EWG

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 50

Ausschussverfahren

Artikel 51

Umsetzung

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 54

Inkrafttreten

Artikel 55

Adressaten

ANHANG XXI-L ZU KAPITEL 8

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/25/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

Artikel 4

Auftraggeber: Absatz 4

KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 17

Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2

Unterabschnitt 3

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 31

Unterrichtung

Unterabschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Artikel 33

Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 5

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 35

Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

TITEL II

Vorschriften über Aufträge

KAPITEL I

Verfahren

Artikel 43

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 57

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

Artikel 72

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

Abschnitt 4

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 85

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 86

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

TITEL IV

Governance

Artikel 99

Durchsetzung

Artikel 100

Vermerke über Vergabeverfahren

Artikel 101

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

Artikel 102

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V

Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 103

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 104

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 105

Ausschussverfahren

Artikel 106

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 107

Aufhebung

Artikel 108

Überprüfung

Artikel 109

Inkrafttreten

Artikel 110

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG II

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3

ANHANG III

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3

ANHANG IV

Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte

ANHANG XV

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3

ANHANG XXI-M ZU KAPITEL 8

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG UND RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a,

Absatz 4

Artikel 3

Korrekturmechanismus

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 4

Durchführung

Artikel 4a

Überprüfung

ANHANG XXI-N ZU KAPITEL 8

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG UND RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a,

Absatz 4

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 8

Korrekturmechanismus

Artikel 12

Durchführung

Artikel 12a

Überprüfung

ANHANG XXI-O ZU KAPITEL 8

UKRAINE: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

1.

Schulung ukrainischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Ukraine oder in EU-Mitgliedstaaten

2.

Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

3.

Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

4.

Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

5.

Beratung und methodologische Unterstützung durch die EU-Vertragspartei bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

6.

Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 150 Absatz 2 dieses Abkommens)

ANHANG XXI-P ZU KAPITEL 8

SCHWELLENWERTE

1.

Die Schwellenwerte nach Artikel 149 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

a)

135 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben,

b)

209 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen,

c)

5 225 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen,

d)

5 225 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors,

e)

5 225 000 EUR bei Konzessionen,

f)

418 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors,

g)

750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen,

h)

1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors.

2.

Die unter Nummer 1 aufgeführten Schwellenwerte (in Euro) werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die nach den EU-Richtlinien anwendbaren Schwellenwerte angepasst.


VERORDNUNGEN

11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/44 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.

(2)

Am 28. Dezember 2016 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates werden folgende Einträge gestrichen:

„78.

MEDICAL CITY ESTABLISHMENT. Adresse: Baghdad, Iraq.

115.

STATE COMPANY FOR DRUGS AND MEDICAL APPLIANCES (alias a) GENERAL ESTABLISHMENT FOR DRUGS & MEDICAL APPLICANCES, b) KIMADIA), Adresse: Mansour City, P.O. Box 6138, Baghdad, Iraq.“


11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/45 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

261,0

MA

110,4

SN

204,0

TR

102,4

ZZ

169,5

0707 00 05

MA

85,5

TR

213,8

ZZ

149,7

0709 91 00

EG

144,1

ZZ

144,1

0709 93 10

MA

238,8

TR

213,8

ZZ

226,3

0805 10 20

EG

42,5

IL

126,4

MA

55,6

TR

71,5

ZZ

74,0

0805 20 10

IL

166,4

MA

85,6

ZZ

126,0

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

136,2

JM

125,6

TR

96,4

ZZ

119,4

0805 50 10

TR

71,8

ZZ

71,8

0808 10 80

CN

144,5

US

105,5

ZZ

125,0

0808 30 90

CL

282,6

CN

99,5

TR

133,1

ZZ

171,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/40


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/46 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2017

über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission sind ein fester Bestandteil der Arbeitsweise der Kommission, und IT-Sicherheitsvorfälle können ernste Folgen für den Arbeitsbetrieb der Kommission sowie für Dritte, darunter auch Personen, Unternehmen und Mitgliedstaaten, haben.

(2)

Es gibt viele Bedrohungen, die der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission und der darin verarbeiteten Informationen schaden können. Zu diesen Bedrohungen gehören Unfälle, Fehler, beabsichtigte Angriffe und Naturereignisse, die als betriebliche Risiken anerkannt werden müssen.

(3)

Kommunikations- und Informationssysteme müssen mit einem Schutzniveau bereitgestellt werden, das der Wahrscheinlichkeit, den Auswirkungen und der Art der Risiken entspricht, denen sie ausgesetzt sind.

(4)

Die IT-Sicherheit in der Kommission sollte gewährleisten, dass die Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission die von ihnen verarbeiteten Informationen schützen und unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren.

(5)

Das IT-Sicherheitskonzept der Kommission sollte so umgesetzt werden, dass es mit den Vorgaben für die Sicherheit in der Kommission im Einklang steht.

(6)

Die allgemeine Zuständigkeit für die Sicherheit in der Kommission obliegt der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unter der Aufsicht und Verantwortung des für Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglieds.

(7)

In ihrem Konzept sollte die Kommission die Politikinitiativen und Rechtsvorschriften der EU auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit sowie Industrienormen und bewährte Verfahren berücksichtigen, um alle einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und Interoperabilität und Kompatibilität zu ermöglichen.

(8)

Die für Kommunikations- und Informationssysteme zuständigen Kommissionsdienststellen sollten geeignete Maßnahmen ausarbeiten und umsetzen, und IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Kommunikations- und Informationssysteme sollten kommissionsweit koordiniert werden, damit ihre Effizienz und Wirksamkeit gewährleistet ist.

(9)

Die Vorschriften und Verfahren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit, einschließlich des Umgangs mit IT-Sicherheitsvorfällen, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedrohung der Kommission oder ihrer Bediensteten stehen, den Grundsätzen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr verankert sind, und dem Grundsatz des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV Rechnung tragen.

(10)

Die Vorgaben und Vorschriften für Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-Verschlusssachen (EU-VS), andere, nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen und nicht geheime Informationen verarbeitet werden, müssen mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (2) und (EU, Euratom) 2015/444 (3) der Kommission vollständig im Einklang stehen.

(11)

Es ist nötig, dass die Kommission die Bestimmungen über die Sicherheit der von ihr verwendeten Kommunikations- und Informationssysteme überprüft und auf den neuesten Stand bringt.

(12)

Der Beschluss C(2006) 3602 der Kommission sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für alle Kommunikations- und Informationssysteme (KIS), die Eigentum der Kommission sind bzw. von ihr oder in ihrem Namen beschafft, verwaltet oder betrieben werden, sowie für alle Arten der Nutzung dieser KIS durch die Kommission.

(2)   In diesem Beschluss werden die Grundsätze und Ziele, die Organisation und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit dieser KIS festgelegt, insbesondere für die Kommissionsdienststellen, die KIS als Eigentum besitzen oder KIS beschaffen, verwalten oder betreiben, einschließlich der von einem internen IT-Dienstleister bereitgestellten KIS. Wird ein KIS auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung oder eines Vertrags mit der Kommission von externer Seite bereitgestellt, verwaltet oder betrieben oder ist es auf dieser Grundlage deren Eigentum, müssen die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Vertrags mit diesem Beschluss vereinbar sein.

(3)   Dieser Beschluss gilt für alle Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen. Wird ein KIS der Kommission von anderen Einrichtungen oder Organen auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung mit der Kommission genutzt, müssen die Bestimmungen der Vereinbarung mit diesem Beschluss vereinbar sein.

(4)   Ungeachtet besonderer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, für die unter das Statut der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („BBSB“) (4) fallenden Kommissionsbediensteten, für die zur Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen („ANS“) (5), für externe Dienstleister und deren Mitarbeiter, Praktikanten und sonstige Personen, die Zugang zu den von diesem Beschluss erfassten KIS haben.

(5)   Dieser Beschluss findet auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung, soweit dies mit dem Unionsrecht und mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (6) vereinbar ist. Insbesondere dürfen im vorliegenden Beschluss vorgesehene Maßnahmen, darunter Überprüfungen, Untersuchungen und ähnliche Maßnahmen, nicht auf das KIS des Amtes angewandt werden, wenn dies mit der Unabhängigkeit der Untersuchungstätigkeit des Amtes oder der Vertraulichkeit der von ihm in Ausübung dieser Tätigkeit erlangten Informationen unvereinbar wäre.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Verantwortlich“ bedeutet rechenschaftspflichtig für Handlungen, Entscheidungen und Leistungen;

2.

„CERT-EU“ ist das IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU. Es hat die Aufgabe, die Organe und Einrichtungen der EU beim Selbstschutz vor beabsichtigten und böswilligen Angriffen, welche die Integrität ihrer IT-Anlagen beeinträchtigen und den Interessen der EU schaden würden, zu unterstützen. Die Tätigkeitsbereiche des CERT-EU umfassen die Prävention, Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung;

3.

„Kommissionsdienststelle“ ist eine Generaldirektion oder Dienststelle der Kommission oder ein Kabinett eines Mitglieds der Kommission;

4.

„Sicherheitsstelle der Kommission“ bezieht sich auf die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegte Funktion;

5.

„Kommunikations- und Informationssystem (KIS)“ ist ein System, mit dem Informationen elektronisch verarbeitet werden können; dazu gehören alle für den Betrieb erforderlichen Anlagen sowie Infrastrukturen, Organisation, Personal und Informationsressourcen. Diese Begriffsbestimmung erfasst Geschäftsanwendungen, gemeinsam genutzte IT-Dienste, an Dritte ausgelagerte Systeme und Endnutzergeräte;

6.

„Managementkontrollgremium“ (Corporate Management Board, CMB) führt die oberste Aufsicht über das Gesamtmanagement betrieblicher und verwaltungstechnischer Fragen in der Kommission;

7.

„Dateneigner“ ist die Person, die für den Schutz und die Verwendung eines bestimmten Datensatzes, der von einem KIS verarbeitet wird, zuständig ist;

8.

„Datensatz“ ist ein Informationsbestand, der einem bestimmten Geschäftsprozess oder einer bestimmten Tätigkeit der Kommission dient;

9.

„Notverfahren“ ist eine vorbestimmte Reihe von Methoden und Zuständigkeiten für die Reaktion auf Notsituationen zur Verhinderung großer Auswirkungen auf die Kommission;

10.

„Informationssicherheitskonzept“ ist eine Reihe von Informationssicherheitszielen, die festgelegt, umgesetzt und kontrolliert werden (müssen). Es umfasst u. a. die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/444 und (EU, Euratom) 2015/443;

11.

„Lenkungsausschuss für Informationssicherheit“ (ISSB) ist das Leitungsgremium, welches das Managementkontrollgremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf die IT-Sicherheit unterstützt;

12.

„interner IT-Dienstleister“ ist eine Kommissionsdienststelle, die gemeinsam genutzte IT-Dienste bereitstellt;

13.

„IT-Sicherheit“ oder „KIS-Sicherheit“ ist die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Kommunikations- und Informationssystemen und der von ihnen verarbeiteten Datensätze;

14.

„IT-Sicherheitsleitlinien“ sind empfohlene, aber freiwillige Maßnahmen, die helfen, IT-Sicherheitsnormen zu unterstützen, oder bei Fehlen anwendbarer Normen als Bezugspunkt dienen;

15.

„IT-Sicherheitsvorfall“ ist ein Vorkommnis, das die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit eines KIS beeinträchtigen könnte;

16.

„IT-Sicherheitsmaßnahme“ ist eine technische oder organisatorische Maßnahme zur Minderung von IT-Sicherheitsrisiken;

17.

„IT-Sicherheitsbedarf“ ist eine genaue und eindeutige Festlegung des Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsgrads einer Information oder eines Informations- oder IT-Systems, um das erforderliche Schutzniveau zu bestimmen;

18.

„IT-Sicherheitsziel“ ist eine Absichtserklärung zur Abwehr bestimmter Bedrohungen und/oder zur Einhaltung bestimmter organisatorischer Sicherheitsanforderungen oder -annahmen;

19.

„IT-Sicherheitsplan“ ist die Dokumentation der IT-Sicherheitsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den IT-Sicherheitsbedarf eines KIS zu decken;

20.

„IT-Sicherheitskonzept“ ist eine Reihe von IT-Sicherheitszielen, die festgelegt, umgesetzt und kontrolliert werden (müssen). Es umfasst diesen Beschluss und seine Durchführungsbestimmungen;

21.

„IT-Sicherheitsanforderung“ ist ein in einem vorher festgelegten Prozess formulierter IT-Sicherheitsbedarf;

22.

„IT-Sicherheitsrisiko“ ist eine Folge, die sich durch die Ausnutzung einer Schwachstelle aus einer IT-Sicherheitsbedrohung auf ein KIS ergeben kann. Ein IT-Sicherheitsrisiko ist durch zwei Faktoren gekennzeichnet: 1) Ungewissheit, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine IT-Sicherheitsbedrohung ein unerwünschtes Vorkommnis verursacht, und 2) die Auswirkung, d. h. die möglichen Konsequenzen eines solchen unerwünschten Vorkommnisses auf ein KIS;

23.

„IT-Sicherheitsnormen“ sind bestimmte verbindliche IT-Sicherheitsmaßnahmen, die helfen, das IT-Sicherheitskonzept durchzusetzen und zu unterstützen;

24.

„IT-Sicherheitsstrategie“ ist eine Reihe von Projekten und Tätigkeiten, die dazu beitragen sollen, die Ziele der Kommission zu erfüllen, und die festgelegt, umgesetzt und kontrolliert werden müssen;

25.

„IT-Sicherheitsbedrohung“ ist ein Faktor, der potenziell zu einem unerwünschten Vorkommnis führen kann, durch das ein Schaden an einem KIS entsteht. Solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt sein und unterscheiden sich nach Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden;

26.

„Lokaler IT-Sicherheitsbeauftragter (LISO)“ ist die in einer Kommissionsdienststelle für die Zusammenarbeit in IT-Sicherheitsfragen zuständige Person;

27.

die Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung personenbezogener Daten“, „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Datei mit personenbezogenen Daten“ haben dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, insbesondere in deren Artikel 2;

28.

„Informationsverarbeitung“ sind alle Funktionen eines KIS in Bezug auf Datensätze, beispielsweise das Erstellen, Ändern, Anzeigen, Speichern, Übertragen und Archivieren von Informationen. Die Verarbeitung von Informationen kann von einem KIS als Funktionsangebot für die Nutzer oder als IT-Dienste für andere KIS durchgeführt werden;

29.

„Berufsgeheimnis“ ist der Schutz von Geschäftsdaten und -informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere von Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Kostenelemente gemäß Artikel 339 AEUV;

30.

„zuständig“ bedeutet verpflichtet zu sein, zu handeln und Entscheidungen zu treffen, um verlangte Ergebnisse zu erzielen;

31.

„Sicherheit in der Kommission“ ist die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission, insbesondere die physische Unversehrtheit von Personen und Vermögenswerten, die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Informationen und Kommunikations- und Informationssystemen sowie die ungehinderte Arbeitsfähigkeit der Kommission;

32.

„gemeinsam genutzter IT-Dienst“ ist ein Dienst, den ein KIS für andere KIS für die Informationsverarbeitung bereitstellt;

33.

„Systemeigner“ ist die Person, die insgesamt für Beschaffung, Entwicklung, Integration, Änderung, Betrieb, Wartung und Ablösung eines KIS zuständig ist;

34.

„Nutzer“ ist jede Person, die von einem KIS bereitgestellte Funktionen innerhalb oder außerhalb der Kommission benutzt.

Artikel 3

Grundsätze für die IT-Sicherheit in der Kommission

(1)   Die IT-Sicherheit in der Kommission beruht auf den Grundsätzen der Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit.

(2)   Fragen der IT-Sicherheit werden bei der Entwicklung und Umsetzung der Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission von Anfang an berücksichtigt. Dazu werden die Generaldirektion Informatik und die Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eingebunden.

(3)   Eine wirksame IT-Sicherheit muss Folgendes in angemessenem Umfang sicherstellen:

a)

Authentizität: Es ist sichergestellt, dass die Informationen echt sind und aus gutgläubigen Quellen stammen;

b)

Verfügbarkeit: Die Informationen sind auf Anfrage einer befugten Stelle verfügbar und nutzbar;

c)

Vertraulichkeit: Die Informationen werden nicht gegenüber unbefugten Personen, Stellen oder Verarbeitungsprozessen offengelegt;

d)

Integrität: Die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen und Vermögenswerte sind gewährleistet;

e)

Beweisbarkeit: Es kann nachgewiesen werden, dass ein Vorgang oder ein Ereignis stattgefunden hat, sodass dieser Vorgang oder dieses Ereignis nicht nachträglich abgestritten werden kann;

f)

Schutz personenbezogener Daten: Es bestehen angemessene Schutzvorkehrungen für personenbezogene Daten im vollen Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

g)

Berufsgeheimnis: der Schutz von Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere von Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Kostenelemente gemäß Artikel 339 AEUV.

(4)   Die IT-Sicherheit beruht auf einem Risikomanagementprozess. Dieser Prozess dient der Bestimmung der Höhe der IT-Sicherheitsrisiken und der Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf eine angemessene Höhe zu verhältnismäßigen Kosten.

(5)   Alle KIS müssen ermittelt, einem Systemeigner zugewiesen und in einem Bestandverzeichnis erfasst werden.

(6)   Die Sicherheitsanforderungen an alle KIS richten sich nach ihrem eigenen Sicherheitsbedarf und nach dem Sicherheitsbedarf der von ihnen verarbeiteten Informationen. KIS, die Dienste für andere KIS bereitstellen, können dafür ausgelegt sein, bestimmte Sicherheitsbedarfsniveaus zu unterstützen.

(7)   IT-Sicherheitspläne und IT-Sicherheitsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitsbedarf des KIS stehen.

Die Prozesse in Bezug auf diese Grundsätze und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

KAPITEL 2

ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 4

Managementkontrollgremium

Das Managementkontrollgremium hat die allgemeine Zuständigkeit für die Leitung der gesamten IT-Sicherheit in der Kommission.

Artikel 5

Lenkungsausschuss für Informationssicherheit (ISSB)

(1)   Den Vorsitz des ISSB führt der stellvertretende Generalsekretär, der für die Leitung der IT-Sicherheit in der Kommission zuständig ist. Seine Mitglieder repräsentieren Geschäfts-, Technik- und Sicherheitsinteressen der gesamten Kommissionsdienststellen und umfassen Vertreter der Generaldirektion Informatik, der Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit, der Generaldirektion Haushalt und in zweijährlichem Turnus wechselnde Vertreter vier weiterer beteiligter Kommissionsdienststellen, für deren Betrieb die IT-Sicherheit von großer Bedeutung ist. Die Mitglieder gehören der höheren Führungsebene an.

(2)   Der ISSB unterstützt das Managementkontrollgremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf die IT-Sicherheit. Der ISSB hat die operative Zuständigkeit für die Leitung der gesamten IT-Sicherheit in der Kommission.

(3)   Der ISSB empfiehlt der Kommission das IT-Sicherheitskonzept der Kommission zur Annahme.

(4)   Alle zwei Jahre nimmt der ISSB eine Überprüfung der Leitungsangelegenheiten und der IT-Sicherheitsfragen einschließlich ernster IT-Sicherheitsvorfälle vor und erstattet dem Managementkontrollgremium hierüber Bericht.

(5)   Der ISSB überwacht und überprüft die Gesamtdurchführung dieses Beschlusses und erstattet dem Managementkontrollgremium hierüber Bericht.

(6)   Auf Vorschlag der Generaldirektion Informatik überprüft, billigt und überwacht der ISSB die Umsetzung der fortlaufenden IT-Sicherheitsstrategie. Der ISSB erstattet dem Managementkontrollgremium hierüber Bericht.

(7)   Der ISSB überwacht, bewertet und kontrolliert die Risikolage der Kommission in Bezug auf die Informationsverarbeitung und kann erforderlichenfalls förmliche Anforderungen für Verbesserungen festlegen.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 6

Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit

In Bezug auf die IT-Sicherheit hat die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit folgende Zuständigkeiten:

1.

Sie gewährleistet die Abstimmung zwischen dem IT-Sicherheitskonzept und dem Informationssicherheitskonzept der Kommission;

2.

sie stellt einen Rahmen für die Genehmigung der Anwendung von Verschlüsselungstechnik bei der Speicherung und Übermittlung von Informationen durch KIS auf;

3.

sie informiert die Generaldirektion Informatik über konkrete Bedrohungen, die sich beträchtlich auf die Sicherheit von KIS und der von ihnen verarbeiteten Datensätze auswirken könnten;

4.

sie führt IT-Sicherheitsüberprüfungen durch, um die Einhaltung des Sicherheitskonzepts durch die KIS der Kommission zu beurteilen, und erstattet dem ISSB über die Ergebnisse Bericht.

5.

sie stellt einen Rahmen für die Genehmigung des Zugangs von externen Netzen zu den KIS der Kommission und für die dafür geltenden angemessenen Sicherheitsvorschriften auf und arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik die entsprechenden IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien aus;

6.

sie schlägt Grundsätze und Vorschriften für die Auslagerung von KIS an Dritte vor, damit eine angemessene Kontrolle der Informationssicherheit gewahrt bleibt;

7.

sie arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik entsprechende IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien in Bezug auf Artikel 6 aus.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 7

Generaldirektion Informatik

In Bezug auf die allgemeine IT-Sicherheit der Kommission hat die Generaldirektion Informatik folgende Zuständigkeiten:

1.

Außer in den in Artikel 6 genannten Fällen arbeitet sie IT-Sicherheitsnormen und -leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit aus, um die Übereinstimmung zwischen dem IT-Sicherheitskonzept und dem Informationssicherheitskonzept der Kommission zu gewährleisten, und schlägt sie dem ISSB vor;

2.

sie bewertet die Methoden, Prozesse und Ergebnisse des IT-Sicherheitsrisikomanagements aller Kommissionsdienststellen und erstattet dem ISSB hierüber regelmäßig Bericht;

3.

sie schlägt eine fortlaufende IT-Sicherheitsstrategie vor, die sie dem ISSB zur Überarbeitung und Annahme sowie zur weiteren Billigung durch das Managementkontrollgremium vorlegt; außerdem schlägt sie ein Programm mit der Projektplanung und den Tätigkeiten zur Umsetzung der IT-Sicherheitsstrategie vor;

4.

sie überwacht die Durchführung der IT-Sicherheitsstrategie der Kommission und erstattet dem ISSB hierüber regelmäßig Bericht;

5.

sie überwacht die IT-Sicherheitsrisiken und die in den KIS umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen und erstattet dem ISSB hierüber regelmäßig Bericht;

6.

sie erstattet dem ISSB regelmäßig Bericht über die Gesamtdurchführung und die Einhaltung dieses Beschlusses;

7.

sie fordert die Systemeigner — nach Konsultation der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit — auf, bestimmte IT-Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um IT-Sicherheitsrisiken in Bezug auf die KIS der Kommission zu mindern;

8.

sie sorgt dafür, dass den Systemeignern und Dateneignern ein angemessener Katalog der Generaldirektion Informatik für IT-Sicherheitsdienste zur Verfügung steht, damit sie ihre Zuständigkeiten für die IT-Sicherheit wahrnehmen sowie das IT-Sicherheitskonzept und die IT-Sicherheitsnormen einhalten können;

9.

sie stellt den Systemeignern und Dateneignern eine angemessene Dokumentation zur Verfügung und konsultiert sie gegebenenfalls zu den auf deren IT-Dienste angewandten IT-Sicherheitsmaßnahmen, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskonzepts zu erleichtern und die Systemeigner beim IT-Risikomanagement zu unterstützen;

10.

sie veranstaltet regelmäßige Sitzungen des LISO-Netzes und unterstützt die LISO bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;

11.

sie legt den Schulungsbedarf fest und koordiniert die Schulungsprogramme zur IT-Sicherheit in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen; sie übernimmt die Entwicklung, Umsetzung und Koordinierung von Sensibilisierungskampagnen zur IT-Sicherheit in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit;

12.

sie sorgt dafür, dass Systemeigner, Dateneigner und andere Beteiligte mit Zuständigkeit für die IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen mit dem IT-Sicherheitskonzept vertraut gemacht werden;

13.

sie informiert die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit über konkrete IT-Sicherheitsbedrohungen und -vorfälle sowie Ausnahmen vom IT-Sicherheitskonzept der Kommission, die von den Systemeignern gemeldet werden und sich beträchtlich auf die Sicherheit in der Kommission auswirken könnten;

14.

sie stellt der Kommission in ihrer Rolle als interner Dienstleister einen Katalog für gemeinsam genutzte IT-Dienste mit festgelegten Sicherheitsgraden bereit. Dies erfolgt durch die systematische Bewertung, das Management und die Überwachung von IT-Sicherheitsrisiken im Hinblick auf die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, mit denen der festgelegte Sicherheitsgrad erreicht wird.

Die betreffenden Prozesse und ausführlichen Zuständigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 8

Kommissionsdienststellen

In Bezug auf die IT-Sicherheit in ihren Dienststellen haben alle Leiter einer Kommissionsdienststelle folgende Pflichten:

1.

Sie ernennen förmlich als Systemeigner für jedes KIS einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der für die IT-Sicherheit dieses KIS zuständig ist; ferner ernennen sie förmlich für jeden in einem KIS verarbeiteten Datensatz einen Dateneigner, der derselben Verwaltungseinheit angehören sollte, die auch für die Verarbeitung der unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fallenden Datensätze zuständig ist;

2.

sie benennen förmlich einen lokalen IT-Sicherheitsbeauftragten (LISO), der seine Zuständigkeiten unabhängig von Systemeignern und Dateneignern wahrnehmen kann. Ein LISO kann für eine oder mehrere Kommissionsdienststellen benannt werden;

3.

sie sorgen dafür, dass angemessene IT-Sicherheitsrisikobewertungen durchgeführt und IT-Sicherheitspläne aufgestellt und umgesetzt werden;

4.

sie sorgen dafür, dass der Generaldirektion Informatik regelmäßig eine Zusammenfassung der IT-Sicherheitsrisiken und -maßnahmen übermittelt wird;

5.

sie sorgen mit Unterstützung der Generaldirektion Informatik dafür, dass angemessene Prozesse, Verfahren und Lösungen bestehen, um eine effiziente Erkennung, Meldung und Behebung von IT-Sicherheitsvorfällen in Bezug auf ihre KIS zu gewährleisten;

6.

sie leiten bei IT-Sicherheitsnotfällen ein Notverfahren ein;

7.

sie sind letztlich für die IT-Sicherheit einschließlich der Zuständigkeiten des Systemeigners und Dateneigners verantwortlich;

8.

sie tragen die Risiken in Bezug auf ihre KIS und Datensätze;

9.

sie lösen Streitigkeiten zwischen Dateneignern und Systemeignern und legen fortdauernde Streitigkeiten dem ISSB zur Beilegung vor;

10.

sie sorgen dafür, dass IT-Sicherheitspläne und IT-Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden und dass den Risiken angemessen begegnet wird.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 9

Systemeigner

(1)   Der Systemeigner ist zuständig für die IT-Sicherheit des KIS und untersteht dem Leiter der Kommissionsdienststelle.

(2)   In Bezug auf die IT-Sicherheit hat der Systemeigner folgende Pflichten:

a)

Er sorgt für die Einhaltung des IT-Sicherheitskonzepts durch das KIS;

b)

er sorgt dafür, dass das KIS im betreffenden Bestandsverzeichnis exakt erfasst wird;

c)

er bewertet die IT-Sicherheitsrisiken und bestimmt den IT-Sicherheitsbedarf für jedes KIS in Zusammenarbeit mit den Dateneignern und in Abstimmung mit der Generaldirektion Informatik;

d)

er stellt einen Sicherheitsplan auf, der gegebenenfalls Einzelheiten über die bewerteten Risiken und über zusätzlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen enthält;

e)

er setzt angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen um, die im Verhältnis zu den festgestellten IT-Sicherheitsrisiken stehen, und kommt den vom ISSB gebilligten Empfehlungen nach;

f)

er stellt etwaige Abhängigkeiten von anderen KIS oder gemeinsam genutzten IT-Diensten fest und setzt gegebenenfalls angemessene Sicherheitsmaßnahmen um, wobei er sich auf die Sicherheitsgrade stützt, die von diesen KIS oder gemeinsam genutzten IT-Diensten vorgeschlagen werden;

g)

er übernimmt das Management und die Überwachung der IT-Sicherheitsrisiken;

h)

er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle regelmäßig über die IT-Sicherheitsrisikoprofile ihrer KIS und der Generaldirektion Informatik über die betreffenden Risiken, Risikomanagementtätigkeiten und ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen;

i)

er konsultiert den LISO der betreffenden Kommissionsdienststelle(n) zu Aspekten der IT-Sicherheit;

j)

er gibt den Nutzern Anweisungen für die Nutzung des KIS und der zugehörigen Daten sowie im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten der Nutzer im Zusammenhang mit dem KIS;

k)

er beantragt bei der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, die als kryptografische Stelle tätig ist, Genehmigungen für KIS, die Verschlüsselungstechnik einsetzen;

l)

er konsultiert vorab die Sicherheitsstelle der Kommission bezüglich jedes Systems, das EU-Verschlusssachen verarbeitet;

m)

er stellt sicher, dass Sicherheitskopien aller zur Entschlüsselung benötigten Schlüssel in einem Sperrkonto gespeichert werden. Die Entschlüsselung der verschlüsselten Daten darf nur erfolgen, wenn dies im Einklang mit dem von der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit festgelegten Rahmen genehmigt worden ist;

n)

er befolgt alle Anweisungen der jeweiligen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten und der Anwendung der Datenschutzvorschriften auf die Sicherheit der Verarbeitung;

o)

er meldet der Generaldirektion Informatik alle Ausnahmen vom IT-Sicherheitskonzept der Kommission mit den jeweiligen Begründungen;

p)

er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle über unlösbare Streitigkeiten zwischen Dateneigner und Systemeigner und benachrichtigt die jeweils Betroffenen zeitnah von IT-Sicherheitsvorfällen, soweit dies je nach der Schwere des Vorfalls gemäß Artikel 15 geboten ist;

q)

bei an Dritte ausgelagerten Systemen sorgt er dafür, dass angemessene IT-Sicherheitsbestimmungen in die Auslagerungsverträge aufgenommen werden und dass IT-Sicherheitsvorfälle, die in dem ausgelagerten KIS auftreten, gemäß Artikel 15 gemeldet werden;

r)

bei KIS, die gemeinsam genutzte IT-Dienste bereitstellen, sorgt er dafür, dass ein festgelegter Sicherheitsgrad zur Verfügung steht und eindeutig dokumentiert ist und dass Sicherheitsmaßnahmen für das KIS umgesetzt werden, um den festgelegten Sicherheitsgrad zu erreichen.

(3)   Systemeigner können einige oder alle ihre IT-Sicherheitsaufgaben förmlich delegieren, sie bleiben aber für die IT-Sicherheit ihres KIS zuständig.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 10

Dateneigner

(1)   Der Dateneigner ist gegenüber dem Leiter der Kommissionsdienststelle für die IT-Sicherheit eines bestimmten Datensatzes zuständig und für die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit des Datensatzes verantwortlich.

(2)   In Bezug auf diesen Datensatz hat der Dateneigner folgende Pflichten:

a)

Er sorgt dafür, dass alle Datensätze, für die er zuständig ist, gemäß den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 angemessen eingestuft werden;

b)

er definiert den Sicherheitsbedarf der Informationen und teilt ihn dem Systemeigner mit;

c)

er nimmt an der Risikobewertung des KIS teil;

d)

er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle über unlösbare Streitigkeiten zwischen Dateneigner und Systemeigner;

e)

er meldet IT-Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 15.

(3)   Dateneigner können einige oder alle ihre IT-Sicherheitsaufgaben förmlich delegieren, sie behalten aber ihre in diesem Artikel festgelegten Zuständigkeiten.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 11

Lokale IT-Sicherheitsbeauftragte (LISO)

In Bezug auf die IT-Sicherheit hat der lokale IT-Sicherheitsbeauftragte folgende Pflichten:

a)

Er ermittelt proaktiv Systemeigner, Dateneigner und andere Beteiligte mit Zuständigkeit für die IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen und informiert sie über das IT-Sicherheitskonzept;

b)

er arbeitet in Fragen der IT-Sicherheit in den Kommissionsdienststellen als Teil des LISO-Netzes mit der Generaldirektion Informatik zusammen;

c)

er nimmt an den regelmäßigen Sitzungen des LISO-Netzes teil;

d)

er behält den Überblick über den Risikomanagementprozess für die Informationssicherheit und über die Ausarbeitung und Umsetzung von Sicherheitsplänen für Informationssysteme;

e)

er berät die Systemeigner, Dateneigner und Leiter der Kommissionsdienststellen in Fragen der IT-Sicherheit;

f)

er arbeitet mit der Generaldirektion Informatik bei der Verbreitung der bewährten IT-Sicherheitspraxis zusammen und schlägt konkrete Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme vor;

g)

er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle über die IT-Sicherheit, deckt Mängel auf und schlägt Verbesserungen vor.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 12

Nutzer

(1)   In Bezug auf die IT-Sicherheit haben die Nutzer folgende Pflichten:

a)

Sie beachten das IT-Sicherheitskonzept und die Anweisungen des Systemeigners bezüglich der Nutzung jedes KIS;

b)

sie melden IT-Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 15.

(2)   Eine Nutzung der KIS der Kommission unter Missachtung des IT-Sicherheitskonzepts oder der Anweisungen des Systemeigners kann zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

KAPITEL 3

SICHERHEITSANFORDERUNGEN UND SICHERHEITSPFLICHTEN

Artikel 13

Anwendung des Beschlusses

(1)   Der Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 und der betreffenden Normen und Leitlinien erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds.

(2)   Der Erlass aller anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss und der betreffenden IT-Normen und -Leitlinien erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission zugunsten des für Informatik zuständigen Kommissionsmitglieds.

(3)   Für den Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsbestimmungen, Normen und Leitlinien ist die vorherige Zustimmung des ISSB erforderlich.

Artikel 14

Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen

(1)   Die Einhaltung der Bestimmungen des IT-Sicherheitskonzepts und der IT-Sicherheitsnormen ist verbindlich vorgeschrieben.

(2)   Die Nichteinhaltung des IT-Sicherheitskonzepts und der IT-Sicherheitsnormen kann Disziplinarmaßnahmen gemäß den Verträgen, dem Statut und der BBSB, vertragliche Sanktionen und/oder Gerichtsverfahren nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften nach sich ziehen.

(3)   Alle Ausnahmen vom IT-Sicherheitskonzept müssen der Generaldirektion Informatik gemeldet werden.

(4)   Falls der ISSB feststellt, dass bei einem KIS der Kommission ein dauerhaftes inakzeptables Risiko besteht, muss die Generaldirektion Informatik in Zusammenarbeit mit dem Systemeigner dem ISSB Risikominderungsmaßnahmen zur Annahme vorschlagen. Diese Maßnahmen können u. a. eine verstärkte Überwachung und Berichterstattung sowie Dienstbeschränkungen und die Abschaltung vorsehen.

(5)   Falls erforderlich, ordnet das ISSB die Anwendung angenommener Risikominderungsmaßnahmen an. Ferner kann das ISSB dem Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung empfehlen. Die Generaldirektion Informatik erstattet dem ISSB über alle Situationen Bericht, in denen Risikominderungsmaßnahmen angeordnet werden.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 15

Umgang mit IT-Sicherheitsvorfällen

(1)   Die Generaldirektion Informatik ist für die Bereitstellung der hauptsächlichen operativen Reaktionsfähigkeit auf IT-Sicherheitsvorfälle in der Europäischen Kommission zuständig.

(2)   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit wirkt als Beteiligte an der Reaktion auf IT-Sicherheitsvorfälle mit und hat dabei folgende Aufgaben:

a)

Sie hat ein Zugriffsrecht auf zusammengefasste Informationen über alle Vorfälle und erhält auf Anfrage Zugang zu den vollständigen Aufzeichnungen;

b)

sie wirkt in Krisenmanagementgruppen für IT-Sicherheitsvorfälle und in IT-Sicherheitsnotverfahren mit;

c)

sie ist für die Beziehungen zu Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten zuständig;

d)

sie führt forensische Cybersicherheitsanalysen gemäß Artikel 11 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 durch;

e)

sie entscheidet über die Notwendigkeit der Einleitung einer förmlichen Untersuchung;

f)

sie unterrichtet die Generaldirektion Informatik über alle IT-Sicherheitsvorfälle, aus denen sich ein Risiko für andere KIS ergeben könnte.

(3)   Zwischen der Generaldirektion Informatik und der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit findet eine regelmäßige Kommunikation zum Austausch von Informationen und zur Koordinierung des Umgangs mit Sicherheitsvorfällen, insbesondere IT-Sicherheitsvorfällen, die eine förmliche Untersuchung erforderlich machen, statt.

(4)   Die Koordinierungsdienste, die das IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) bei Vorfällen erbringt, können in Anspruch genommen werden, um nötigenfalls das Verfahren zur Bewältigung von Vorfällen zu unterstützen und um den Wissensaustausch mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, die möglicherweise betroffen sind, zu erleichtern.

(5)   Systemeigner, die von einem IT-Sicherheitsvorfall betroffen sind, haben folgende Pflichten:

a)

Sie benachrichtigen unverzüglich den Leiter ihrer Kommissionsdienststelle, die Generaldirektion Informatik, die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, den LISO und gegebenenfalls den Dateneigner von allen größeren IT-Sicherheitsvorfällen, insbesondere wenn dabei die Vertraulichkeit von Daten verletzt wurde;

b)

sie arbeiten mit den einschlägigen Stellen der Kommission zusammen und befolgen deren Anweisungen in Bezug auf die Information über den Vorfall, die Reaktion und Abhilfemaßnahmen.

(6)   Die Nutzer melden zeitnah alle tatsächlichen oder mutmaßlichen IT-Sicherheitsvorfälle beim zuständigen IT-Helpdesk.

(7)   Die Dateneigner melden zeitnah alle tatsächlichen oder mutmaßlichen IT-Sicherheitsvorfälle beim zuständigen Noteinsatzteam für IT-Sicherheitsvorfälle.

(8)   Die Generaldirektion Informatik ist mit Unterstützung der anderen mitwirkenden Beteiligten zuständig für den Umgang mit IT-Sicherheitsvorfällen, die im Zusammenhang mit nicht an Dritte ausgelagerten KIS der Kommission festgestellt werden.

(9)   Die Generaldirektion Informatik informiert alle betroffenen Kommissionsdienststellen, den betreffenden LISO und gegebenenfalls das CERT-EU über IT-Sicherheitsvorfälle nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“.

(10)   Die Generaldirektion Informatik erstattet dem ISSB regelmäßig Bericht über größere IT-Sicherheitsvorfälle, von denen die KIS der Kommission betroffen sind.

(11)   Der jeweilige LISO erhält auf Anfrage Zugang zu den Aufzeichnungen über IT-Sicherheitsvorfälle in Bezug auf die KIS der betreffenden Kommissionsdienststelle.

(12)   Bei einem größeren IT-Sicherheitsvorfall fungiert die Generaldirektion Informatik als Kontaktstelle für das Krisenmanagement und koordiniert die Arbeit der Krisenmanagementgruppen für IT-Sicherheitsvorfälle.

(13)   Im Notfall kann der Generaldirektor der Generaldirektion Informatik die Einleitung eines IT-Sicherheitsnotverfahrens beschließen. Die Generaldirektion Informatik arbeitet Notverfahren aus, die dem ISSB zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

(14)   Die Generaldirektion Informatik erstattet dem ISSB und den Leitern der betroffenen Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Notverfahren Bericht.

Die Prozesse in Bezug auf diese Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Transparenz

Dieser Beschluss wird den Bediensteten der Kommission und allen Personen, für die er gilt, zu Kenntnis gebracht und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443, des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), des Beschlusses 2002/47/EG, EGKS, Euratom der Kommission (8), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom.

Artikel 18

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Der Beschluss C(2006) 3602 vom 16. August 2006 wird aufgehoben.

Die gemäß Artikel 10 des Beschlusses C(2006) 3602 angenommenen Durchführungsbestimmungen und IT-Sicherheitsnormen bleiben insoweit in Kraft, wie sie dem vorliegenden Beschluss nicht widersprechen, bis sie durch Durchführungsbestimmungen und Normen ersetzt werden, die gemäß Artikel 13 des vorliegenden Beschlusses angenommen werden. Bezugnahmen auf Artikel 10 des Beschlusses C(2006) 3602 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 13 des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(4)  Festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(5)  Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige (K(2008) 6866 endg.).

(6)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(8)  Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


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