BERICHT über die Rechte des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien

2.10.2020 - (2020/2015(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Stéphane Séjourné

Verfahren : 2020/2015(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0176/2020

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien

(2020/2015(INI))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 4, 16, 26, 114 und 118,

 unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,

 unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[1] und die Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung (COM(2015)0215),

 unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und das überarbeitete Themenpapier der WIPO vom 29. Mai 2020 über Politik des geistigen Eigentums und künstliche Intelligenz,

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG[2],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken[3],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen[4],

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung[5],

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[6],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG[7],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union[8],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten[9],

 unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

 unter Hinweis auf die Arbeit der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz,

 unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066) und „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),

 unter Hinweis auf die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt vom November 2019,

 unter Hinweis auf das Arbeitspapier zur digitalen Wirtschaft 2016/05 der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und ihres Instituts für technologische Zukunftsforschung mit dem Titel „An Economic Policy Perspective on Online Platforms“ (Eine wirtschaftspolitische Perspektive für Online-Plattformen),

 unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024 mit dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik[10],

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Kultur und Bildung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0176/2020),

A. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der Union für geistiges Eigentum darauf abzielt, Innovation und Kreativität sowie den Zugang zu Wissen und Informationen zu fördern;

B. in der Erwägung, dass in Artikel 118 AEUV festgelegt ist, dass der Unionsgesetzgeber Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union erlässt; in der Erwägung, dass der Binnenmarkt dem erhöhten Wirtschaftswachstum förderlich ist, das zur Sicherung des Wohlstands der Unionsbürger benötigt wird;

C. in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und ähnlicher sich abzeichnender Technologien einen erheblichen technologischen Fortschritt darstellen, der für die Unionsbürger, Unternehmen, Behörden, Urheber und den Verteidigungssektor Chancen eröffnet und Herausforderungen schafft;

D. in der Erwägung, dass KI-Technologien die Rückverfolgbarkeit von Rechten des geistigen Eigentums und deren Anwendung auf Werke, die durch KI erzeugt wurden, erschweren und somit verhindern, dass Menschen, deren ursprüngliche Arbeit in solchen Technologien zum Einsatz kommt, eine faire Vergütung erhalten;

E. in der Erwägung, dass das Ziel, die Union zum weltweiten Vorreiter bei KI-Technologien zu machen, Bemühungen umfassen muss, die digitale und industrielle Souveränität der Union wiederzuerlangen und zu wahren, ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und Innovationen zu fördern und zu schützen, und eine strukturelle Reform der Industriepolitik der Union erfordert, damit sie unter Wahrung der kulturellen Vielfalt eine Spitzenposition im Bereich KI-Technologien einnehmen kann; in der Erwägung, dass die weltweite Führungsrolle der Union im Bereich KI ein wirksames System des geistigen Eigentums erfordert, das dem digitalen Zeitalter gerecht wird und es Innovatoren ermöglicht, neue Produkte auf den Markt zu bringen; in der Erwägung, dass strenge Schutzvorkehrungen von entscheidender Bedeutung sind, um das Patentsystem der Union vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen, die zulasten innovativer KI-Entwickler geht; in der Erwägung, dass ein auf den Menschen ausgerichteter KI-Ansatz benötigt wird, der im Einklang mit den ethischen Grundsätzen und den Menschenrechten steht, damit die Technologie ein Instrument im Dienste des Menschen und des Gemeinwohls bleibt;

F. in der Erwägung, dass die Ebene der Union die richtige Ebene zur Regulierung von KI-Technologien ist, damit eine Fragmentierung des Binnenmarkts und unterschiedliche einzelstaatliche Bestimmungen und Leitlinien vermieden werden; in der Erwägung, dass ein umfassend harmonisierter Rechtsrahmen der Union im Bereich KI das Potenzial hat, auch auf internationaler Ebene zum Maßstab in rechtlichen Fragen zu werden; in der Erwägung, dass neue gemeinsame Vorschriften für KI-Systeme die Form einer Verordnung annehmen sollten, um gleiche Standards für die gesamte Union festzulegen, und in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften zukunftssicher sein müssen, damit sie mit der raschen Entwicklung dieser Technologie Schritt halten können, und dass sie durch gründliche Folgenabschätzungen weiterverfolgt werden müssen; in der Erwägung, dass Rechtssicherheit die technologische Entwicklung fördert und dass das Vertrauen der Bürger in die neuen Technologien für die Entwicklung dieses Sektors entscheidend ist, da der Wettbewerbsvorteil der Union dadurch ausgebaut wird; in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen für KI daher das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit von KI stärken und ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem Schutz und Anreizen für Investitionen von Unternehmen in Innovationen herstellen sollte;

G. in der Erwägung, dass KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien auf Computermodellen und Algorithmen beruhen, die als mathematische Methoden im Sinne des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gelten und daher als solche nicht patentierbar sind; in der Erwägung‚ dass mathematische Methoden und Computerprogramme gemäß Artikel 52 Absatz 3 EPÜ patentierbar sein können, wenn sie als Teil eines KI-Systems verwendet werden, das zur Erzeugung einer weiteren technischen Wirkung beiträgt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen eines solchen potenziellen Patentschutzes eingehend geprüft werden sollten;

H. in der Erwägung, dass KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien auf der Schaffung und Ausführung von Computerprogrammen beruhen, die als solche einer spezifischen Regelung zum Schutz des Urheberrechts unterliegen, bei der nur die Ausdrucksform eines Computerprogramms geschützt werden kann, nicht aber die Ideen, Methoden und Grundsätze, die einem Element dieses Programms zugrunde liegen;

I. in der Erwägung, dass immer mehr Patente gewährt werden, die einen Zusammenhang mit KI aufweisen;

J. in der Erwägung, dass die Entwicklung von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien Fragen hinsichtlich des Schutzes der Innovation an sich und der Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums auf durch KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien erzeugte Materialien, Inhalte oder Daten aufwerfen, bei denen es sich um industrielle oder künstlerische Schöpfungen handeln kann und die unterschiedliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnen; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, zwischen Schöpfungen durch den Menschen, die durch KI unterstützt wurden, und durch KI selbstständig erzeugten Schöpfungen zu unterscheiden;

J. in der Erwägung, dass KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien in hohem Maße auf bereits bestehende Inhalte und große Datenmengen angewiesen sind; in der Erwägung, dass ein verbesserter transparenter und offener Zugang zu bestimmten nicht personenbezogenen Daten und Datenbanken in der Union, insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen, sowie eine Interoperabilität von Daten, durch die Lock-in-Effekte begrenzt werden, eine entscheidende Rolle dabei spielen werden, die Entwicklung der europäischen KI voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf globaler Ebene zu fördern; in der Erwägung, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die Grundrechte und die Datenschutzvorschriften geachtet werden müssen und eine maßgeschneiderte Governance erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Datenverwaltung und die Transparenz der Daten, die bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI-Technologien verwendet werden, und zwar während des gesamten Lebenszyklus eines KI-gestützten Systems;

1. nimmt das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ sowie die Mitteilung mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ zur Kenntnis; betont, dass die darin ausgeführten Denkansätze dazu beitragen könnten, das Potenzial einer auf den Menschen ausgerichteten KI in der EU auszuschöpfen; stellt jedoch fest, dass sich die Kommission nicht mit der Frage des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien befasst hat, obwohl diese Rechte von zentraler Bedeutung sind; betont, dass ein gemeinsamer europäischer Datenraum geschaffen werden muss, und ist der Ansicht, dass die Nutzung dieses Raums für Innovation und Kreativität in der Wirtschaft der Union eine wichtige Rolle spielen wird und dass Anreize dafür geschaffen werden sollten; betont, dass die Union bei der Festlegung von Grundprinzipien für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von KI eine wesentliche Rolle spielen sollte, ohne ihren Fortschritt oder den Wettbewerb zu behindern;

2. hebt hervor, dass die Entwicklung von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien in den Bereichen Verkehr und Tourismus Innovation, Forschung, die Mobilisierung von Investitionen und erhebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche, ökologische, öffentliche und sicherheitstechnische Vorteile mit sich bringen und diese Branche gleichzeitig für kommende Generationen attraktiver machen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigere Geschäftsmodelle schaffen wird, betont jedoch, dass dadurch keine Beeinträchtigungen oder Schäden für Menschen und die Gesellschaft entstehen dürfen;

3. betont, wie wichtig die Schaffung eines funktionsfähigen und vollständig harmonisierten Rechtsrahmens im Bereich der KI-Technologien ist; schlägt vor, dass ein solcher Rahmen in Form einer Verordnung statt einer Richtlinie festgelegt werden sollte, um eine Fragmentierung des europäischen digitalen Binnenmarkts zu vermeiden und Innovationen zu fördern;

4 fordert die Kommission auf, die sieben Kernanforderungen zu berücksichtigen, die in den Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe genannt und von ihr in ihrer Mitteilung vom 8. April 2019[11] begrüßt wurden, und sie in allen Rechtsvorschriften über KI ordnungsgemäß umzusetzen;

5. betont, dass für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von KI-Technologien und die Entwicklung der globalen Datenwirtschaft wichtige technische, soziale, wirtschaftliche, ethische und rechtliche Fragen in verschiedenen Politikbereichen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums und deren Auswirkungen auf die genannten Politikbereiche, angegangen werden müssen; betont, dass es zur Erschließung des Potenzials von KI-Technologien notwendig ist, unnötige rechtliche Hindernisse zu beseitigen, um das Wachstum oder die Innovation in der sich entwickelnden Datenwirtschaft der Union nicht zu behindern; fordert, dass eine Folgenabschätzung in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien durchgeführt wird;

6. unterstreicht die zentrale Bedeutung eines ausgewogenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf KI-Technologien und des multidimensionalen Charakters dieses Schutzes und betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, ein hohes Schutzniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und das Vertrauen zu schaffen, das erforderlich ist, um Investitionen in diese Technologien zu fördern und ihre langfristige Tragfähigkeit und Nutzung durch die Verbraucher sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die Union das Potenzial hat, bei der Entwicklung von KI-Technologien die Vorreiterrolle zu übernehmen, indem sie einen funktionierenden Regelungsrahmen annimmt, der regelmäßig vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen bewertet wird, sowie proaktive öffentliche Maßnahmen umsetzt, insbesondere in Bezug auf Ausbildungsprogramme und die finanzielle Unterstützung der Forschung und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor; bekräftigt, dass ein ausreichender Handlungsspielraum sichergestellt werden muss, damit neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden können; betont, dass die Schaffung eines kreativitäts- und innovationsfreundlichen Umfelds durch die Förderung der Nutzung von KI-Technologien durch Urheber nicht zulasten der Interessen menschlicher Urheber oder der ethischen Grundsätze der Union gehen darf;

7. ist ferner der Auffassung, dass die Union die verschiedenen Dimensionen der KI durch technologieneutrale und ausreichend flexible Definitionen erfassen muss, damit diese auf künftige technologische Entwicklungen und Einsatzformen angewandt werden können; ist der Ansicht, dass die Überlegungen bezüglich des Zusammenspiels von KI und Rechten des geistigen Eigentums fortgesetzt werden müssen, und zwar sowohl aus Sicht der Ämter für geistiges Eigentum als auch aus Sicht der Nutzer; ist der Ansicht, dass die Herausforderung, KI-Anwendungen zu bewerten, einige Transparenzanforderungen und die Entwicklung neuer Methoden erforderlich macht, da sich beispielsweise adaptive Lernsysteme nach jedem Input neu kalibrieren können, wodurch bestimmte Ex-ante-Offenlegungen unwirksam werden;

8. betont die Bedeutung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung von Algorithmen durch Streaming-Dienste, damit der Zugang zu kulturellen und kreativen Inhalten in verschiedenen Formen und verschiedenen Sprachen sowie ein fairer Zugang zu europäischen Werken besser sichergestellt werden können;

9. erkennt an, dass es in zunehmendem Maße erforderlich ist, KI-Technologien und damit zusammenhängende Technologien in Systemen zur Fernerkennung und zur biometrischen Erkennung einzusetzen, etwa bei Kontaktnachverfolgungs-Apps in der Verkehrs- und Tourismusbranche, die eine neue Möglichkeit für den Umgang mit COVID-19 und möglichen künftigen Gesundheits- oder Sanitärkrisen bieten, wobei der Schutz der Grundrechte sowie der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten berücksichtigt werden muss;

10. empfiehlt, einer sektor- und typspezifischen Bewertung der Auswirkungen von KI-Technologien auf die Rechte des geistigen Eigentums Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass bei einem solchen Ansatz beispielsweise der Grad des menschlichen Eingreifens, die Eigenständigkeit der KI und die Bedeutung der Rolle und der Herkunft der verwendeten Daten und der verwendeten urheberrechtlich geschützten Materialien und die mögliche Einbeziehung anderer einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass bei jedem Ansatz ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, investierte Ressourcen und Bemühungen zu schützen, und der Notwendigkeit, Anreize für die Schaffung und gemeinsame Nutzung zu setzen, gefunden werden muss; ist der Ansicht, dass eingehender untersucht werden sollte, wie sich der Beitrag des Menschen auf die Daten von KI-Algorithmen auswirkt; ist der Ansicht, dass bahnbrechende Technologien wie KI sowohl kleinen als auch großen Unternehmen die Möglichkeit bieten, marktführende Produkte zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass alle Unternehmen gleichermaßen von einem guten und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums profitieren sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Start-up-Unternehmen und KMU über das Binnenmarktprogramm und Zentren für digitale Innovation Unterstützung beim Schutz ihrer Produkte anzubieten;

11. schlägt vor, insbesondere die Folgen und Auswirkungen von KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien im Rahmen der derzeitigen Regelungen des Patentrechts, des Schutzes von Marken und Mustern, des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte zu bewerten, einschließlich der Anwendbarkeit des rechtlichen Schutzes von Datenbanken und Computerprogrammen und des Schutzes vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen („Geschäftsgeheimnisse“) vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung; nimmt das Potenzial zur Kenntnis, das die KI-Technologien mit Blick auf eine bessere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums haben, auch wenn eine Kontrolle und Überprüfung durch den Menschen, insbesondere bei etwaigen rechtliche Folgen, notwendig sind; betont ferner, dass geprüft werden muss, ob das Vertragsrecht aktualisiert werden muss, um die Verbraucher bestmöglich zu schützen, ob die Wettbewerbsregeln angepasst werden müssen‚ um gegen Marktversagen oder missbräuchliche Nutzung in der digitalen Wirtschaft vorzugehen, ob ein umfassenderer Rechtsrahmen für die Wirtschaftszweige geschaffen werden muss, in denen KI eine Rolle spielt‚ damit europäische Unternehmen und einschlägige Interessenträger expandieren können, und ob Rechtssicherheit geschaffen werden muss; betont, dass der Schutz des geistigen Eigentums stets mit anderen Grundrechten und Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden muss;

12. weist darauf hin, dass mathematische Methoden als solche nicht patentierbar sind, es sei denn, sie werden für technische Zwecke im Rahmen technischer Erfindungen genutzt, die jedoch auch nur dann patentierbar sind, wenn die für Erfindungen geltenden Kriterien erfüllt sind; weist außerdem darauf hin, dass, wenn sich eine Erfindung entweder auf eine Methode, bei der technische Mittel eingesetzt werden, oder auf ein technisches Gerät bezieht, der Gegenstand dieser Erfindung insgesamt als technischer Art angesehen wird und somit patentierbar sein kann; betont in diesem Zusammenhang, welche Rolle der Patentschutzrahmen dabei spielt, Anreize für KI-Erfindungen zu schaffen und ihre Verbreitung zu fördern, und verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit, Chancen für europäische Unternehmen und Start-ups zu schaffen, die Entwicklung und Verbreitung von KI in Europa zu fördern; weist darauf hin, dass standardessenzielle Patente eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Verbreitung von neuen KI-Technologien und damit zusammenhängenden Technologien und der Sicherung von Interoperabilität spielen; fordert die Kommission auf, die Einführung von Industrienormen zu unterstützen und die formale Standardisierung zu fördern;

13. stellt fest, dass Patentschutz gewährt werden kann, sofern die Erfindung neu und nicht offensichtlich ist und eine erfinderische Tätigkeit umfasst; stellt ferner fest, dass gemäß dem Patentrecht eine umfassende Beschreibung der zugrunde liegenden Technologie erforderlich ist, was angesichts der Komplexität der Argumente für bestimmte KI-Technologien zu Schwierigkeiten führen kann; betont außerdem die rechtlichen Fragen, die sich aus dem Reverse Engineering ergeben, einer Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die wiederum für Innovation und Forschung von entscheidender Bedeutung sind und im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Produkte angemessen – etwa modular – getestet werden können, ohne dass dadurch Risiken für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder für Geschäftsgeheimnisse entstehen, wie sie sich aus einer umfassenden Offenlegung leicht nachahmbarer Produkte ergeben; betont, dass KI-Technologien für Bildungs- und Forschungszwecke wie beispielsweise für wirksamere Lernmethoden allgemein verfügbar sein sollten;

14. stellt fest, dass die Verselbstständigung des kreativen Prozesses der Erstellung künstlerischer Inhalte Fragen im Zusammenhang mit der Inhaberschaft der Rechte des geistigen Eigentums an solchen Inhalten aufwerfen kann; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass es nicht angebracht wäre, KI mit einer Rechtspersönlichkeit auszustatten, und weist darauf hin, dass sich eine solche Möglichkeit nachteilig auf die Motivation menschlicher Schöpfer auswirkt;

15. weist auf den Unterschied zwischen KI-gestützten menschlichen Schöpfungen und durch KI erzeugten Schöpfungen hin, wobei letztere neue regulatorische Herausforderungen in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums mit sich bringen, wie Fragen des Eigentums, der Erfindertätigkeit und der angemessenen Vergütung sowie Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Marktkonzentration; ist der Ansicht, dass die Rechte des geistigen Eigentums für die Entwicklung von KI-Technologien von den Rechten des geistigen Eigentums unterschieden werden sollten, die für durch KI erzeugte Schöpfungen gewährt werden könnten; betont, dass der geltende Rahmen für geistiges Eigentum in Fällen, in denen KI nur als Hilfsmittel zur Unterstützung eines Autors im Schaffensprozess verwendet wird, weiterhin Anwendung findet;

16. ist der Auffassung, dass durch KI erzeugte technische Schöpfungen gemäß dem Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentum geschützt werden müssen, damit Investitionen in diese Form der Schöpfung gefördert werden und die Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen und – da sie zurzeit zu den Hauptnutzern von KI-Technologie gehören – Erfinder verbessert wird; ist der Ansicht, dass selbstständig von künstlichen Akteuren und Robotern erzeugte Werke eventuell nicht urheberrechtlich geschützt werden können, da der Grundsatz der Originalität, der mit natürlichen Personen verbunden ist, gewahrt werden muss und der Begriff der „geistigen Schöpfung“ an die Person des Autors gebunden ist; fordert die Kommission auf, einen bereichsübergreifenden, faktengestützten und technologieneutralen Ansatz für gemeinsame, einheitliche Urheberrechtsbestimmungen für durch KI erzeugte Werke in der Union zu unterstützen, wenn davon ausgegangen wird, dass derartige Werke urheberrechtlich geschützt werden können; empfiehlt, dass die Inhaberschaft etwaiger Rechte nur der natürlichen oder juristischen Person zugesprochen werden sollte, die das Werk rechtmäßig erschaffen hat, und zwar auch nur dann, wenn der Urheberrechtsinhaber im Falle der Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials seine Genehmigung erteilt hat oder Ausnahmen und Beschränkungen vom Urheberrechtsschutz gelten; betont, wie wichtig es ist, den Datenzugang und Datenaustausch zu erleichtern, offene Standards und quelloffene Technologien zu ermöglichen sowie Investitionen und Innovationen zu fördern;

17. stellt fest, dass KI die Verarbeitung einer großen Menge an Daten in Verbindung mit dem Stand der Technik oder dem Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums ermöglicht; stellt gleichzeitig fest, dass der Einsatz von KI-Technologie oder verbundenen Technologien für das Registrierungsverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums und die Feststellung der Haftung bei Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums die Einzelfallüberprüfung durch den Menschen nicht ersetzen kann, wenn es darum geht, für die Qualität und Fairness der Entscheidungen zu sorgen; stellt fest, dass KI nach und nach immer mehr Aufgaben erfüllen kann, die üblicherweise von Menschen ausgeführt werden, und betont daher, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, darunter Entwurfssysteme mit Kontroll- und Überprüfungsprozessen mit Beteiligung des Menschen („human-in-the-loop“), Transparenz, Rechenschaftspflicht und Verifizierung von KI-Entscheidungen;

18. stellt fest, dass in Bezug auf die Nutzung von nicht personenbezogenen Daten durch KI-Technologien die rechtmäßige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und anderer Schutzgegenstände sowie damit verbundener Daten (einschließlich bereits vorhandener Daten, hochwertiger Datensätze und Metadaten) vor dem Hintergrund der geltenden Vorschriften für Beschränkungen und Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz, wie den in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Text- und Datenauswertung, zu bewerten ist; fordert weitere Präzisierungen in Bezug auf den urheberrechtlichen Datenschutz und den potenziellen Schutz von Marken und gewerblichen Geschmacksmustern für Werke, die selbstständig durch KI erzeugt wurden; ist der Auffassung, dass der freiwillige Austausch nicht personenbezogener Daten zwischen Unternehmen und Branchen gefördert werden und auf fairen vertraglichen Vereinbarungen wie Lizenzvereinbarungen beruhen sollte; hebt die Herausforderungen für die Rechte des geistigen Eigentums hervor, die sich aus der Schaffung von Deep Fakes auf der Grundlage irreführender, manipulierter oder einfach minderwertiger Daten ergeben, wobei es unerheblich ist, ob solche Deep Fakes möglicherweise urheberrechtlich geschützte Daten enthalten; ist besorgt über die Möglichkeit einer Massenmanipulation von Bürgern, die zur Destabilisierung von Demokratien benutzt werden könnte, und fordert, die Bürger stärker für das Problem zu sensibilisieren, ihre Medienkompetenz zu verbessern und dringend benötigte KI-Technologien zur Verfügung zu stellen, damit Sachverhalte und Informationen überprüft werden können; ist der Auffassung, dass überprüfbare Aufzeichnungen der nicht personenbezogenen Daten, die während der gesamten Lebensdauer von KI-gestützten Technologien im Einklang mit den Datenschutzvorschriften verwendet werden, die Nachverfolgung der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke erleichtern und dadurch Rechteinhaber besser schützen und zum Schutz der Privatsphäre beitragen könnten, falls die Pflicht, überprüfbare Aufzeichnungen aufzubewahren, auf Daten ausgeweitet würde, die Bilder und/oder Videos mit biometrischen Daten enthalten oder daraus abgeleitet sind; betont, dass KI-Technologien für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hilfreich sein könnten, aber einer Überprüfung durch den Menschen und einer Garantie, dass alle KI-gestützten Entscheidungssysteme vollständig transparent sind, bedürfen; weist nachdrücklich darauf hin, dass künftige Regelungen für KI nicht zur Folge haben dürfen, dass mögliche Anforderungen bezüglich quelloffener Technologien bei öffentlichen Ausschreibungen umgangen werden können oder die Interkonnektivität digitaler Dienste verhindert werden kann; stellt fest, dass KI-Systeme softwaregestützt sind und auf statistischen Modellen beruhen, die Fehler enthalten können; betont, dass durch KI erzeugte Produkte nicht diskriminierend sein dürfen und dass eine der effizientesten Methoden, Verzerrungen in KI-Systemen zu verringern, darin besteht, für die Verfügbarkeit eines möglichst großen Bestands nicht personenbezogener Daten zum Zwecke des Trainings und des maschinellen Lernens zu sorgen, sofern dies gemäß Unionsrecht möglich ist; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck Überlegungen zur Nutzung von allgemein zugänglichen Daten anzustellen;

19. betont, wie wichtig die vollständige Umsetzung der Strategie für den digitalen Binnenmarkt ist, um den Zugang zu nicht personenbezogenen Daten und ihre Interoperabilität in der EU zu verbessern; betont, dass mit der europäischen Datenstrategie für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung des Datenflusses, dem allgemeineren Zugang zu Daten sowie der Nutzung und Weitergabe von Daten einerseits und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentumes und der Geschäftsgeheimnisse andererseits gesorgt werden muss, wobei die Vorschriften über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre eingehalten werden müssen; betont, dass in diesem Zusammenhang bewertet werden muss, ob die Unionsvorschriften über geistiges Eigentum ein geeignetes Instrument sind, um Daten wie die bereichsspezifischen Daten, die für die Entwicklung von KI benötigt werden, zu schützen, und weist darauf hin, dass strukturierte Daten wie Datenbanken üblicherweise nicht als Daten betrachtet werden, wenn sie durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind; ist der Ansicht, dass umfassende Informationen über die Nutzung von Daten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, bereitgestellt werden müssen, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen; begrüßt die Absicht der Kommission, einen gemeinsamen europäischen Datenraum zu schaffen;

20. weist darauf hin, dass die Kommission prüft, ob legislative Maßnahmen zu Fragen erforderlich sind, die sich auf die Beziehungen zwischen den Wirtschaftsakteuren auswirken, die auf die Nutzung von nicht personenbezogenen Daten abzielen, und begrüßt eine mögliche Überarbeitung der Richtlinie über Datenbanken und eine mögliche Präzisierung der Anwendbarkeit der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als rechtlicher Rahmen; sieht den Ergebnissen der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultation zur europäischen Datenstrategie erwartungsvoll entgegen;

21. betont, dass die Kommission insbesondere im Rahmen von Verhandlungen auf internationaler Ebene und vor allem im Hinblick auf die laufenden Diskussionen über KI und die Datenrevolution innerhalb der WIPO einen ausgewogenen und innovationsorientierten Schutz des geistigen Eigentums zum Vorteil der europäischen Entwickler von KI-Technologien, die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen mögliche missbräuchliche Prozesstaktiken und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für die Nutzer anstreben muss; begrüßt, dass die Kommission vor kurzem die Standpunkte der Union im Rahmen der öffentlichen Konsultation der WIPO zum Entwurf eines Positionspapiers über die Politik im Bereich des geistigen Eigentums und die künstliche Intelligenz vorgelegt hat; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Union ethisch verpflichtet ist, Entwicklung weltweit durch die Förderung grenzübergreifender Zusammenarbeit im Bereich KI zu unterstützen, auch durch Beschränkungen und Ausnahmen für die Forschung und die Text- und Datenauswertung über Landesgrenzen hinweg im Einklang mit der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt;

22. ist sich voll und ganz der Tatsache bewusst, dass Fortschritte im Bereich der KI mit öffentlichen Investitionen in die Infrastruktur, dem Ausbau der digitalen Kompetenzen und erheblichen Verbesserungen der Konnektivität und der Interoperabilität einhergehen müssen, um ihre volle Wirkung zu entfalten; betont daher die Bedeutung sicherer und nachhaltiger 5G-Netze für die vollständige Einführung von KI-Technologien, vor allem aber der notwendigen Arbeiten auf der Ebene der Infrastruktur und ihrer Sicherheit in der gesamten Union; nimmt die hohe Zahl der Patentanmeldungen im Verkehrswesen im Bereich KI zur Kenntnis; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies zu massiven Rechtsstreitigkeiten führen könnte, die der gesamten Branche schaden werden und auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, wenn nicht umgehend auf Unionsebene die dringend erforderlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-bezogenen Technologien erlassen werden;

23. unterstützt die Bereitschaft der Kommission, die wichtigsten Akteure des verarbeitenden Gewerbes – Hersteller von Verkehrsmitteln, KI-Innovatoren und Innovatoren im Bereich Konnektivität, Dienstleister in der Tourismusbranche und andere an der Wertschöpfungskette in der Automobilbranche Beteiligte – aufzufordern, sich auf die Bedingungen zu einigen, unter denen sie bereit wären, ihre Daten weiterzugeben;

24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 


 

BEGRÜNDUNG

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Bereich der wissenschaftlichen Forschung, dessen Ursprung bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts zurückreicht. Es wird ein ehrgeiziges Ziel verfolgt: zu verstehen, wie das menschliche kognitive System funktioniert, um es zu reproduzieren und so vergleichbare Entscheidungsprozesse zu schaffen. In den letzten Jahren hat für KI dank des Zusammentreffens einer hohen Rechenleistung, einer wesentlich größeren Anzahl von Datensätzen und leistungsfähiger Algorithmen eine neue Ära begonnen.

 

Diese neue Dynamik fördert die Entwicklung und den Einsatz von KI in vielen Bereichen. So kann beispielsweise die Analyse klinischer Proben automatisiert werden, und Ampelschaltungen können ohne menschliches Eingreifen an die Verkehrssituation angepasst werden. Das Innovationspotenzial dieser Technologie ist daher enorm, und die Europäische Union muss einen funktionierenden Rechtsrahmen für die Entwicklung einer europäischen KI schaffen sowie öffentliche Maßnahmen umsetzen, die den Herausforderungen gerecht werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der Europäer und die finanzielle Unterstützung der angewandten Forschung und der Grundlagenforschung. Dieser Rahmen muss unbedingt Überlegungen zu den Rechten des geistigen Eigentums umfassen, um Innovation und Kreativität in diesem Bereich zu fördern und zu schützen.

 

Auch wenn über die Definition von KI noch diskutiert wird, dürfte Rechtssicherheit die notwendigen Investitionen in diesem Bereich in der EU ankurbeln. Daher muss eine gewisse Flexibilität bei der Rechtsetzung gefördert werden, um der vielgestaltigen Realität von KI Rechnung zu tragen und zukunftssicher (und für den weiteren technologischen Fortschritt gerüstet) zu sein.

 

Im Vorfeld muss zunächst eine Bewertung des Patentrechts im Lichte der Entwicklung der KI in Betracht gezogen werden. Patente schützen technische Erfindungen, d. h. Produkte, die eine neue technische Lösung für ein bestimmtes technisches Problem bieten. Auch wenn Algorithmen, mathematische Methoden und Computerprogramme als solche nicht patentierbar sind, können sie also Teil einer technischen Erfindung sein, die patentierbar ist. Für die Verbreitung der europäischen KI ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die Wirtschaftsakteure, insbesondere die europäischen Start-ups, dieser Chance bewusst sind.

 

Die beim Europäischen Patentamt registrierten Patentanmeldungen für Erfindungen, die unmittelbar die Funktionsweise der KI („KI-Kerntechnologien“) betreffen, haben sich im Laufe des Jahrzehnts mehr als verdreifacht: von 396 im Jahr 2010 auf 1 264 im Jahr 2017. Es ist jedoch anzumerken, dass es in einigen Drittstaaten mehr Anmeldungen gibt und dass in diesem strategisch wichtigen Bereich ein scharfer internationaler Wettbewerb herrscht.

 

KI wird auch von den Patentämtern genutzt, um die Erforschung des Stands der Technik zu erleichtern. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass die Technologie hilfreich ist, dass sie jedoch die Analyse eines menschlichen Prüfers bei der Erteilung von Rechten nicht ersetzen sollte. In Bezug auf Patente ist auch darauf hinzuweisen, dass die Komplexität der Argumente bestimmter KI-Technologien die Überprüfung der Übereinstimmung dieser Erfindungen mit den geltenden Vorschriften erschweren kann.

 

Im nachgelagerten Bereich kann die zunehmende Eigenständigkeit bestimmter Entscheidungsprozesse zu technischen oder künstlerischen Schöpfungen führen. Die Bewertung aller Rechte des geistigen Eigentums vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen muss eine Priorität für diesen Bereich des Unionsrechts sein, um durch die Belohnung der Urheber ein günstiges Umfeld für die Entfaltung von Kreativität und Innovation zu schaffen. Die Rolle menschlicher Eingriffe ist bei der Programmierung von KI-gestützten Geräten, der Auswahl von Input-Daten und der Anwendung der erzielten Ergebnisse nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Die Aussicht auf eine „starke“ KI, d. h. eine KI, die sich ihrer selbst bewusst ist, scheint immer noch sehr futuristisch.

 

Was das Urheberrecht betrifft, könnte die Voraussetzung der Originalität, durch die der Urheber dem Werk den Stempel seiner Persönlichkeit aufdrückt, ein Hindernis für den Schutz der durch KI erzeugten Schöpfungen darstellen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gibt es jedoch tendenziell eine Entwicklung hin zu einem objektiven Verständnis, das auf eine relative Neuheit abzielt, die es ermöglicht, das geschützte Werk von bereits geschaffenen Werken zu unterscheiden. Das gemeinsame Ziel der Schöpfung durch KI und der „traditionellen“ Schöpfung ist nach wie vor die Ausweitung des kulturellen Erbes, auch wenn die Schöpfung auf andere Weise erfolgt. Während es mehr Fälle künstlerischer Schöpfungen gibt, die durch KI entstanden sind (als Beispiel könnte das Bild „The Next Rembrandt“[12] angeführt werden, das nach der Digitalisierung von 346 Werken des Malers zur Verarbeitung durch KI entstand), wird mittlerweile offenbar eingeräumt, dass ein durch KI erzeugtes Produkt ein Kunstwerk sein kann, wenn man das kreative Ergebnis und nicht den kreativen Prozess zugrunde legt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass ein fehlender Schutz der durch KI erzeugten Produkte deren Urheber ohne Rechte lassen könnte, da der Schutz durch das System der verwandten Schutzrechte das Bestehen eines Urheberrechts an dem Werk, das interpretiert wird, voraussetzt.

 

Daher wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Urheberrechte an einem solchen „Kunstwerk“ der natürlichen Person zuzuweisen, die es rechtmäßig erstellt und veröffentlicht, sofern der oder die Entwickler der zugrunde liegenden Technologien dieser Nutzung nicht widerspricht bzw. widersprechen. Dies entspräche dem gleichen Ansatz wie bei der europäischen Regelung zum Schutz von „Werksdaten“. Diese können als Trainingsdaten für KI-Technologien genutzt werden, die dann Sekundärschöpfungen, auch für gewerbliche Zwecke, erzeugen, sofern die Rechteinhaber eine solche Verwendung nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

 

Schließlich stellen sich in Anbetracht der Schlüsselrolle von Daten und ihrer Auswahl bei der Entwicklung von KI-Technologien verschiedene Fragen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Daten, insbesondere die Abhängigkeit von Daten, Lock-in-Effekte, die marktbeherrschende Stellung bestimmter Unternehmen und allgemein einen unzureichenden Datenfluss. Daher wird es wichtig sein, die gemeinsame Nutzung von in der Europäischen Union erzeugten Daten zu fördern, um Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz anzuregen. Kurzfristig kann dies unter anderem durch die Umsetzung der Richtlinie über offene Daten und die Förderung der Nutzung von Lizenzverträgen erfolgen, um Anreize für die gemeinsame Nutzung von industriellen Daten zu schaffen. Mittelfristig ist der künftige Vorschlag der Kommission für einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Verwaltung der gemeinsamen europäischen Datenräume von entscheidender Bedeutung, insbesondere für den Zugang zu sensiblen Datenbanken, wie beispielsweise im Gesundheitsbereich.

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (9.7.2020)

für den Rechtsausschuss

zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien

(2020/2015(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Adam Bielan

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. weist erneut auf das Potenzial, das die künstliche Intelligenz (KI) birgt, hin, wenn es um innovative Dienstleistungen für Unternehmen, Verbraucher und den öffentlichen Sektor geht; betont die maßgebliche Rolle, die KI-Technologien bei dem digitalen Wandel der Wirtschaft in vielen Branchen etwa der Industrie, dem Gesundheitswesen, dem Bauwesen und dem Verkehrswesen einnehmen kann, woraus neue Geschäftsmodelle entstehen können; hebt hervor, dass sich die Union die Entwicklungen in diesem Bereich aktiv zu eigen machen muss, um den digitalen Binnenmarkt voranzubringen; hebt hervor, dass die Entwicklung und Verwendung von KI im Binnenmarkt von einem zuverlässigen, ausgewogenen und wirksamen System der Rechte des geistigen Eigentums profitieren wird; stellt fest, wie wichtig es ist, zwischen KI-gestützten Anwendungen bzw. Algorithmen, KI-erzeugten Technologien und Produkten, Datenbanken und Einzeldaten zu differenzieren, da sie unterschiedliche Formen von Rechten erfordern;

2. ist der Ansicht, dass bahnbrechende Technologien wie KI sowohl kleinen als auch großen Unternehmen die Möglichkeit bieten, marktführende Produkte zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass alle Unternehmen bzw. Eigentümer solcher Produkte einen gleichermaßen guten und wirksamen Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums genießen sollten; ist der Ansicht, dass dies die Gründung europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) begünstigen und zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil in der Union führen kann; fordert eine Analyse der Auswirkungen, die missbräuchliche Praktiken von „Patent-Trollen“ und strategische Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums haben, die als eine künstliche Hürde für den Markteintritt wirken und etablierte Marktteilnehmer schützen können; weist auf den wichtigen Beitrag hin, den KI-Technologien zu einer transparenteren, effizienteren und verlässlicheren Handhabung von mit geistigem Eigentum verbundenen Aspekten von Transaktionen leisten;

3. betont, wie wichtig Maßnahmen und Informationskanäle sind, mit denen KMU und Start-up-Unternehmen geholfen wird, den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums bei KI-Technologien erfolgreich zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Start-up-Unternehmen und KMU über das Binnenmarktprogramm und Zentren für digitale Innovation Unterstützung bei der Entwicklung und dem Schutz ihrer Produkte anzubieten und sie so in die Lage zu versetzen, ihr Potenzial im Hinblick auf Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa voll auszuschöpfen; betont, wie wichtig es ist, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der KI um eine Abstimmung mit anderen wichtigen globalen Akteuren im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums bemühen, um ein weltweit kompatibles Konzept zu entwickeln, das sowohl für KMU als auch für Start-up-Unternehmen von Vorteil wäre;

4. betont, wie wichtig es ist, die Rechte des geistigen Eigentums sowie auch Geschäftsgeheimnisse in jedwedem Regelungsrahmen für KI zu schützen, insbesondere was detaillierte Anforderungen an den begrenzten Anteil von als „hochriskant“ geltenden Anwendungen betrifft, und räumt gleichzeitig ein, dass diese mit der Anwendung anderer Ziele der öffentlichen Politik, darunter auch mit der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, in Einklang gebracht werden müssen; ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften über Hinweisgeber wirksam umgesetzt werden müssen, um die Entwicklung einer auf den Menschen ausgerichteten, vertrauenswürdigen KI sicherzustellen;

5. betont, dass es neben dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auch im Interesse der Verbraucher liegt, Rechtssicherheit bezüglich der gestatteten Verwendung geschützter Werke zu haben, insbesondere wenn es um komplizierte algorithmische Produkte geht; fordert die Kommission auf, Maßnahmen für die Rückverfolgbarkeit von Daten vorzuschlagen, wobei sowohl die Rechtmäßigkeit des Datenerwerbs als auch der Schutz von Verbraucher- und Grundrechten zu berücksichtigen ist;

6. ist der Ansicht, dass die Herausforderung im Hinblick auf die Bewertung von KI-Anwendungen die Entwicklung neuer Methoden und angemessene Verwaltungskapazitäten der Marktaufsichtsbehörden voraussetzt; stellt fest, dass adaptive Lernsysteme nach jeder Eingabe eine Neukalibrierung vornehmen, wodurch bestimmte Vorabangaben allein zwecklos werden;

7. ist der Ansicht, dass KI-Anwendungen, die zertifiziert werden, transparent und so weit wie möglich nachvollziehbar sein sowie ethischen Normen entsprechen sollten; stellt fest, dass dieses Ziel, wenn überhaupt, nicht allein durch die bloße Offenlegung des Algorithmus oder des Codes erreicht werden kann; weist darauf hin, dass in diesem Prozess auch Datensätze wichtig sind;

8. fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Produkte getestet werden können, etwa in modularer Weise oder mithilfe von Überprüfungsinstrumenten, die einen angemessenen Test von Produkten unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglichen, um die Geschäftsgeheimnisse der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zu schützen;


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.7.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Petra De Sutter, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Marco Campomenosi, Maria da Graça Carvalho, Edina Tóth, Stéphanie Yon-Courtin

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

43

+

ECR

Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek

EPP

Pascal Arimont, Maria da Graça Carvalho, Deirdre Clune, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Kris Peeters, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Edina Tóth, Marion Walsmann

EUL/NGL

Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier

GREENS/EFA

David Cormand, Petra De Sutter, Alexandra Geese, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak,

ID

Markus Buchheit, Marco Campomenosi, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle

NI

Marco Zullo

RENEW

Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Stéphanie Yon-Courtin

S&D

Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Christel Schaldemose

 

0

-

 

 

 

1

0

ID

Hynek Blaško

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (14.7.2020)

für den Rechtsausschuss

zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien

(2020/2015(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Andor Deli

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Einleitung

1. begrüßt die von der Kommission in ihren Mitteilungen vom 19. Februar 2020 sowie in ihrem Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz – „Ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ und in der europäischen Datenstrategie bekräftigten Ziele im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und Daten; stellt jedoch fest, dass die Frage nach dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-Technologien und verwandten Technologien ernster genommen werden muss;

2. betont, dass die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien und verwandten Technologien eine Auseinandersetzung mit technischen, sozialen, wirtschaftlichen, ethischen und rechtlichen Fragen – unter anderem mit den Rechten des geistigen Eigentums – sowie bereichsübergreifenden Auswirkungen in unterschiedlichen Politikbereichen erforderlich machen und dass hier Antworten und Strategien auf europäischer Ebene gefunden werden müssen;

3. hebt hervor, dass die Entwicklung der KI und verwandter Technologien in den Bereichen Verkehr und Tourismus Innovation, Forschung, Mobilisierung von Investitionen und erhebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche, ökologische, öffentliche und sicherheitstechnische Vorteile mit sich bringen und gleichzeitig die Branche für kommende Generationen attraktiver machen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigere Geschäftsmodelle schaffen wird, dadurch jedoch keine Beeinträchtigungen oder Schäden für die Menschen und die Gesellschaft entstehen dürfen;

4. nimmt den globalen Wettbewerb zwischen Unternehmen und Wirtschaftsregionen bei der Entwicklung von KI-Lösungen für den Verkehrssektor zur Kenntnis; betont, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, die im Verkehrssektor tätig sind, gestärkt werden muss, indem in der EU ein für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Lösungen förderliches Umfeld geschaffen wird; hebt zudem hervor, dass KI – sowohl im städtischen als auch in ländlichen Raum – auch in allen Verkehrsmitteln eingesetzt werden sollte, was einen ganzheitlichen, technologieneutralen und flexiblen Ansatz erforderlich macht, damit alle Herausforderungen in den Bereichen Verkehr und Mobilität auf geeignete Weise bewältigt werden;

5.  bekräftigt, dass die Festlegung eines geeigneten Rechtsrahmens auf EU-Ebene für Rechte des geistigen Eigentums für Innovationen in den Bereichen KI und Konnektivität sowie für den Zugang zu und die Sicherheit von Daten von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung und reibungslose, sichere und allgemeine Verbreitung von KI-Technologien in den Verkehrs- und Tourismusökosystemen sein wird;

6.  ist der Auffassung, dass sich die Strategien zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Laufe der Zeit im Zuge der Entwicklung der KI ständig weiterentwickeln werden und dass es notwendig sein wird, Fragen wie die Anpassung an diese sich verändernden Umstände durch flexible Regeln für Urheberrecht, Patentschutz, Schutz von Marken und Mustern oder sogar Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen und zu prüfen, wie Innovatoren die umfassendsten und zuverlässigsten Mittel zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung gestellt werden können, die Rechtssicherheit gewähren und dabei neue Investitionen in private Unternehmen, Universitäten, KMU und Cluster fördern, die auf die öffentlich-private Zusammenarbeit zurückgreifen, um Forschung und Entwicklung zu fördern;

7. fordert die Kommission auf, die sieben Kernanforderungen zu berücksichtigen, die in den Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe genannt und von ihr in ihrer Mitteilung vom 8. April 2019[13] in allen Rechtsvorschriften über KI begrüßt wurden, und sie ordnungsgemäß umzusetzen;

8. erkennt an, dass es in zunehmendem Maße erforderlich ist, KI-Technologien und verwandte Technologien in Systemen zur Fernerkennung und zur biometrischen Erkennung einzusetzen, etwa bei Kontaktnachverfolgungs-Apps in der Verkehrs- und Tourismusbranche, die eine neue Möglichkeit für den Umgang mit COVID-19 und anderen möglichen künftigen Gesundheits- oder Sanitärkrisen bieten, wobei der Schutz der Grundrechte sowie der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten berücksichtigt werden muss;

Rechte des geistigen Eigentums und KI-Innovationen

9. stellt fest, dass der derzeitige fragmentierte Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und die Rechtsunsicherheit die Entwicklung von KI-Technologien und verwandten Technologien im Verkehr beeinträchtigen; fordert die Kommission daher auf, die Eignung ihrer Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums für die Entwicklung von KI-Technologien zu bewerten und nach einer gründlichen Analyse und Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften die Legislativvorschläge vorzulegen, die sie als notwendig erachtet, um für Vertrauen, Rechtssicherheit und Transparenz zu sorgen und so Investitionen in diese Technologien zu fördern;

10. stellt fest, dass mithilfe von KI zwar große Mengen an Daten bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums verarbeitet werden können, dass KI jedoch den Menschen nicht ersetzen kann, wenn es um die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums und die Feststellung der Haftung bei Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums geht;

11. stellt fest, dass in Bezug auf die Nutzung von Daten durch KI die Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten vor dem Hintergrund der in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Text- und Datenauswertung sowie vor dem Hintergrund aller Nutzungen, für die Einschränkungen des Rechts an geistigem Eigentum und Ausnahmen davon gelten, zu bewerten ist;

12. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit und die Relevanz der Erlangung von Patenten für Software oder Algorithmen für Unternehmen – auch für KMU – zu prüfen, um sowohl den Innovationsschutz als auch die für vertrauenswürdige KI erforderliche Transparenz zu gewährleisten, sowie Algorithmen öffentlich zugänglich zu machen; hebt hervor, dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Unternehmen gesorgt und dass das Wettbewerbsrecht geachtet werden muss;

13. ist sich voll und ganz der Tatsache bewusst, dass Fortschritte im Bereich der KI mit öffentlichen Investitionen in die Infrastruktur, dem Ausbau der digitalen Kompetenzen und erheblichen Verbesserungen der Konnektivität einhergehen müssen, sowie mit Interoperabilität, um ihre volle Wirkung zu entfalten; betont daher die Bedeutung sicherer und nachhaltiger 5G-Netze für die vollständige Einführung von KI-Technologien, vor allem aber die notwendigen Arbeiten auf der Ebene der Infrastruktur und deren Sicherheit in der gesamten Union; nimmt die hohe Zahl der Patentanmeldungen im Verkehrssektor im Bereich KI zur Kenntnis; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies zu massiven Rechtsstreitigkeiten führen könnte, die der gesamten Branche schaden werden und auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, wenn nicht umgehend auf europäischer Ebene die dringend erforderlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI-bezogenen Technologien erlassen werden;

14. weist darauf hin, dass standardessenzielle Patente (SEP) eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung und Verbreitung neuer KI-Technologien und verwandten Technologien und der Gewährleistung der Interoperabilität spielen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung branchenübergreifender Normen und formaler Standardisierung zu fördern; verweist in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 über die Lizenzierung von standardessenziellen Patenten und die von ihr festgelegten Grundprinzipien für Transparenz in SEP, nämlich faire, angemessene und nicht diskriminierende Lizenzierung und Durchsetzung (FRAND); weist insbesondere auf SEP hin, mit denen die Barrierefreiheit, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit für die Verkehrsnutzer verbessert werden können;

Rechte des geistigen Eigentums und Daten

15. begrüßt die Bereitschaft der Kommission, dafür zu sorgen, dass Daten unter uneingeschränkter Einhaltung der allgemeinen Datenschutzverordnung der EU und sonstiger strenger Datenschutzvorschriften erhoben und verwendet werden; betont, dass die Daten der europäischen Bürger weiterhin geschützt werden müssen, ist jedoch der Ansicht, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vorschriften zum Datenschutz und den Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich ist, um den Innovatoren von KI die notwendige Flexibilität zu gewähren;

16. begrüßt das Ziel der Kommission, einen einheitlichen europäischen Datenraum mit Investitionen in Normen, Instrumente und Infrastruktur zu schaffen; unterstützt insbesondere die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Raums für Mobilitätsdaten, wobei der bestehende europäische Rechtsrahmen für den Datenschutz zu berücksichtigen ist;

17. fordert die Kommission auf, die Frage im Zusammenhang mit dem Schutz von Daten und geistigem Eigentum angemessen und umgehend anzugehen und entsprechende Legislativvorschläge vorzulegen, wobei für faire und angemessene Flexibilität und die Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität zu sorgen ist, auch indem sie Initiativen für den Austausch bewährter Verfahren auf den Weg bringt und in die Forschung in diesem Bereich investiert;

18. begrüßt die künftige Schaffung eines flexiblen und wirksamen Rechtsrahmens für die Verwaltung gemeinsamer europäischer Datenräume sowie die Bereitschaft der Kommission, die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Regierung sowie zwischen Unternehmen untereinander zu fördern und den obligatorischen Zugang zu Daten unter FRAND-Bedingungen auf die Fälle zu beschränken, in denen dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist; betont, dass des wichtig ist, dass alle Akteure im Mobilitätsbereich Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten erhalten, damit die Entwicklung innovativer datengesteuerter Dienste gefördert wird;

19. fordert die Kommission auf, dem Zugang von KMU und Clustern zu Daten, die ihre Tätigkeit ankurbeln könnten, sowie der Förderung der Forschungsprogramme von Technologiezentren und Universitäten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

20. unterstützt die Bereitschaft der Kommission, die wichtigsten Akteure des verarbeitenden Gewerbes – Hersteller von Verkehrsmitteln, KI-Innovatoren und Innovatoren im Bereich Konnektivität, Dienstleister in der Tourismusbranche, und andere an der Wertschöpfungskette in der Automobilbranche Beteiligte – aufzufordern, sich auf die Bedingungen zu einigen, unter denen sie bereit wären, ihre Daten weiterzugeben;


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.7.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Leila Chaibi, Angel Dzhambazki, Markus Ferber, Carlo Fidanza, Maria Grapini, Roman Haider, Alessandra Moretti

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

41

+

ECR

Angel Dzhambazki, Carlo Fidanza, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

NI

Mario Furore, Dorien Rookmaker

PPE

Magdalena Adamowicz, Andor Deli, Gheorghe Falcă, Markus Ferber, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Barbara Thaler, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

RENEW

José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Andris Ameriks, Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Bogusław Liberadzki, Alessandra Moretti, Rovana Plumb, István Ujhelyi

VERTS/ALE

Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz

 

2

-

GUE/NGL

Leila Chaibi, Kateřina Konečná

 

6

0

GUE/NGL

Elena Kountoura

ID

Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (3.9.2020)

für den Rechtsausschuss

zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien

(2020/2015(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sabine Verheyen

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. weist darauf hin, dass künstliche Intelligenz (KI) und damit zusammenhängende Technologien im weiteren Sinne im Dienst der Menschheit stehen und dass ihre Vorteile umfassend und unterschiedslos geteilt werden sollten; betont, dass die KI eine sich ständig verändernde Sammlung von Technologien ist, die mit großer Geschwindigkeit entwickelt werden, und dass sie, da sie nach und nach immer mehr Aufgaben erfüllen kann, die üblicherweise von Menschen ausgeführt werden, auf lange Sicht in einigen Bereichen sogar die menschliche intellektuelle Kapazität übertreffen kann; betont daher die Notwendigkeit, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, darunter, wenn angemessen, Entwurfsysteme mit Kontroll- und Überprüfungsprozessen mit Beteiligung des Menschen („human-in-the-loop“), Transparenz und Verifizierung von KI-Entscheidungen; erkennt an, dass Schaffende im Kultur- und Kreativbereich bereits in großem Umfang neue KI-Technogien zur Herstellung ihrer Werke nutzen;

2. betont, dass die Union eine wesentliche Rolle bei der Festlegung von Grundprinzipien für die Entwicklung, den Einsatz, die Programmierung und die Nutzung von KI spielen sollte, ohne ihren Fortschritt oder den Wettbewerb zu behindern, insbesondere in den Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union; weist darauf hin, dass Richtlinie (EU) 2019/790 einen Rechtsrahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Verfahren des Text und Data Mining bietet, die bei allen Prozessen im Zusammenhang mit KI von zentraler Bedeutung sind; bekräftigt daher seine Forderung, dass der Zugriff auf jedes genutzte Werk rechtmäßig erfolgen muss und dass Rechteinhabern das Recht garantiert werden muss, die Nutzung ihrer Werke in einem KI-bezogenen Prozess ohne ihre Einwilligung vorsorglich zu unterbinden; betont auch die Notwendigkeit eines ethischen Rahmens und einer ethischen Strategie für digitale Daten, die erforderlichenfalls mit Rechtsvorschriften einhergehen, in denen die Grundrechte und die Werte der Union verankert sind;

3. unterstreicht, wie wichtig es ist, KI in Schulen und Universitäten einzusetzen und es ihnen dadurch zu ermöglichen, neue und effizientere Lernmethoden einzuführen, mit denen die Erfolgsquoten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden gesteigert werden; hält es für geboten, die Verankerung von KI in Lehrplänen zu fördern, um Schülerinnen, Schüler und Studierende beim Erlangen des für die Arbeitsplätze der Zukunft erforderlichen Know-hows zu unterstützen; betont, dass KI-Technologien für Bildungs- und Forschungszwecke allgemein verfügbar sein sollten;

4. unterstreicht, dass der offene und gleichberechtigte Zugang zu KI in der gesamten Union und innerhalb der Mitgliedstaaten von allerhöchster Wichtigkeit ist; betont, dass die Unterstützung der Union für Innovation und Forschung im Bereich KI in der gesamten Union flächendeckend verfügbar sein sollte; hebt hervor, dass KI-Entwicklern und Bezugsberechtigten aus Gruppen benachteiligter und behinderter Menschen besondere Unterstützung zuteil werden sollte;

5. ist der Ansicht, dass für Entwickler und Nutzer von KI Beratungs- und Begleitangebote in Bezug auf den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums weithin zur Verfügung stehen sollten;

6. weist darauf hin, dass KI nicht nur Tätigkeiten ausüben kann, die früher ausschließlich von Menschen durchgeführt werden konnten, sondern durch Erfahrungslernen oder Lernen durch Verstärkung auch autonome und kognitive Merkmale erwerben und entwickeln kann; weist mit Nachdruck auf den Begriff der Verantwortung in Bezug auf KI-Systeme hin, die zu Lernen durch Verstärkung in der Lage sind; betont, dass trainierte KI-Systeme sozusagen autonom kulturelle und kreative Werke schaffen und erzeugen können, wobei nur ein Mindestmaß an menschlicher Beteiligung erforderlich ist; stellt darüber hinaus fest, dass sich KI-Systeme in unvorhersehbarer Weise entwickeln können, indem sie Originalwerke schaffen, die selbst ihren ursprünglichen Programmierern unbekannt sind, eine Tatsache, die ebenfalls berücksichtigt werden sollte, wenn ein Rahmen für den Schutz der aus solchen Werken abgeleiteten Verwertungsrechte geschaffen wird; weist jedoch darauf hin, dass die KI den schöpferischen Geist des Menschen unterstützen und nicht ersetzen sollte;

7. stellt fest, dass KI-Systeme softwarebasiert sind und auf einer Analyse ihrer Umgebung gestütztes intelligentes Verhalten zeigen; unterstreicht, dass diese Analyse auf statistischen Modellen gründet, die zwangsläufig fehlerhaft sind, bisweilen mit Feedbackschleifen, die schon bestehende Verzerrungen, Fehler und Annahmen replizieren, verstärken und verlängern; stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass Systeme und Methoden vorhanden sind, die es ermöglichen, Algorithmen zu verifizieren und zu erklären und eventuelle Probleme zu lösen;

8. ist der Ansicht, dass Rechte des geistigen Eigentums (IPR) für die Entwicklung von KI-Technologien von den IPR für KI-generierte Inhalte unterschieden werden sollten; betont, dass unnötige rechtliche Hindernisse für die Entwicklung von KI beseitigt werden müssen, um das Potenzial dieser Technologien in Kultur und Bildung freizusetzen;

9. betont, dass Fragen des Urheberrechts im Zusammenhang mit kulturellen und kreativen Werken, die von KI erzeugt wurden, angegangen werden müssen; betont, dass menschliches Schaffen als Autor und Erzeuger von Werken die Grundlage für das System der Rechte des geistigen Eigentums bilden muss (IPR); stellt darüber hinaus fest, dass der Frage, inwieweit das von der KI geschaffene Werk auf einen menschlichen Urheber zurückgeführt werden kann, zentrale Bedeutung zukommt; weist darauf hin, dass geprüft werden muss, ob es so etwas wie eine „ursprüngliche Schöpfung“ gibt, die kein menschliches Eingreifen erfordert; ist der Ansicht, dass gründliche Untersuchungen erforderlich sind, um zu verstehen, ob die automatische Übertragung des Urheberrechts an KI-generierten Werken an den Inhaber des Urheberrechts der KI-Software, des KI-Algorithmus oder des KI-Programms der beste Weg ist, da ein Mensch als Urheber eines neuen kreativen Werkes anerkannt werden muss; begrüßt die Forderung der Kommission nach einer Studie über Urheberrecht und neue Technologien;

10. ist besorgt über das potenzielle Vakuum zwischen den Rechten des geistigen Eigentums und der Entwicklung der KI, wodurch die Kultur- und Kreativbranche sowie der Bildungsbereich anfällig für von KI geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke werden könnten; ist besorgt über mögliche Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums und betont die Notwendigkeit, auftretendes Marktversagen oder Schäden zu überwachen; fordert die Kommission auf, einen horizontalen, faktengestützten und technologieneutralen Ansatz für gemeinsame, einheitliche Urheberrechtsbestimmungen für KI-generierte Werke in der Union zu unterstützen, der deren Wachstum steigern und auch Investitionen des Privatsektors in die technologische und wirtschaftliche Entwicklung des KI- und Robotiksektors anziehen würde;

11. nimmt die Entwicklung der KI-Kapazitäten bei der Verbreitung von Fehlinformationen und der Schaffung von Desinformationen zur Kenntnis; ist besorgt, dass dies zu zahlreichen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum führen könnte, und ist darüber hinaus äußerst besorgt über die Möglichkeit einer Massenmanipulation von Bürgern, die zur Destabilisierung von Demokratien benutzt werden könnte; fordert in diesem Zusammenhang die Stärkung der Medien- und Informationskompetenz, die dem digitalen Wandel Rechnung tragen muss; fordert, den Schwerpunkt auf die Entwicklung von Software zur Überprüfung von Fakten und Informationen zu legen;

12. weist darauf hin, dass Daten das zentrale Element in der Entwicklung und im Training eines jeden KI-Systems sind; betont, dass dazu strukturierte Daten wie Datenbanken, urheberrechtlich geschützte Werke und andere den Schutz des geistigen Eigentums genießende Schöpfungen gehören, die üblicherweise nicht als Daten betrachtet werden; unterstreicht daher, dass es auch wichtig ist, sich mit dem Begriff der für geistiges Eigentum relevanten Verwendungen auseinanderzusetzen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Technologien stehen;

13. weist darauf hin, dass der wirksamste Weg, Verzerrungen in KI-Systemen zu verringern, darin besteht, für die Verfügbarkeit eines möglichst großen Datenbestands zu sorgen, um die Systeme zu trainieren; weist daher darauf hin, dass keine unnötigen Hemmnisse für Text und Data Mining geschaffen werden dürfen und die grenzübergreifende Nutzung erleichtert werden sollten;

14. betont, dass das geltende Urheberrecht in Fällen, in denen KI nur als Werkzeug zur Unterstützung eines Autors im Schaffungsprozess verwendet wird, ohne Berücksichtigung des Beitrags der KI weiterhin auf das geschaffene Werk Anwendung findet;

15. empfiehlt, dass spezielle Sicherheitsfunktionen und -regeln eingeführt werden, um Datenschutzrechte durch KI-Technologien zu schützen; betont, dass Datenschutz-Audits von KI-Technologien zwingend vorgeschrieben werden sollten;

16. erinnert ferner daran, dass mit der Reform des Urheberrechts der Union eine Ausnahme für Text und Data Mining eingeführt wurde, der zufolge wissenschaftliche Forschung von einer freien Datennutzung profitieren kann, und dass Text und Data Mining für andere Zwecke im Rahmen der neuen Ausnahme ebenfalls zulässig ist, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden;

17. betont, dass KI auch ein wirksames Mittel sein kann, um das Vorhandensein urheberrechtlich geschützter Online-Inhalte zu erkennen und zu melden; betont auch, dass die Frage der Haftung für Urheberrechtsverletzungen und andere Verstöße im Bereich des geistigen Eigentums durch KI-Systeme sowie die Frage des Dateneigentums angegangen werden muss; betont jedoch, dass deutlich zwischen eigenständigen Rechtsverletzungen und der Vervielfältigung von Werken Dritter, die durch den Betreiber der KI-Software ermöglicht oder nicht verhindert wurde, unterschieden werden muss; unterstreicht, dass die Nachverfolgbarkeit eine unerlässliche Voraussetzung für die Zuweisung der Haftung ist, sofern sie es ermöglicht, einerseits einen Rechtsbehelf einzulegen und andererseits Fehlfunktionen zu erkennen und zu beheben;

18. betont die Bedeutung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung von Algorithmen durch Streaming-Dienste, um den Zugang zu kulturellen und kreativen Inhalten in verschiedenen Formen und verschiedenen Sprachen sowie einen fairen Zugang zu europäischen Werken besser sicherzustellen;

19. weist darauf hin, dass die Union ethisch verpflichtet ist, Entwicklung weltweit durch die Förderung grenzübergreifender Zusammenarbeit im Bereich KI zu unterstützen, auch durch Beschränkungen und Ausnahmen für Forschung und Text und Data Mining über Landesgrenzen hinweg; fordert daher nachdrücklich dazu auf, internationale Maßnahmen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu beschleunigen;

20. erkennt an, dass für die EU aufgrund des technologischen Fortschritts einiger Staaten eine grundlegende Verpflichtung besteht, mithilfe diverser Instrumente, darunter Investitionen in die Forschung in allen Mitgliedstaaten, die Teilhabe an den Vorteilen der KI zu fördern;


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.9.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Christine Anderson, Ilana Cicurel, Gilbert Collard, Gianantonio Da Re, Laurence Farreng, Tomasz Frankowski, Romeo Franz, Hannes Heide, Irena Joveva, Petra Kammerevert, Niyazi Kizilyürek, Predrag Fred Matić, Dace Melbārde, Victor Negrescu, Peter Pollák, Marcos Ros Sempere, Andrey Slabakov, Massimiliano Smeriglio, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Salima Yenbou, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabel Benjumea Benjumea, Christian Ehler, Ibán García Del Blanco, Bernard Guetta, Marcel Kolaja, Elżbieta Kruk, Martina Michels

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

28

+

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Christian Ehler, Tomasz Frankowski, Peter Pollák, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Milan Zver

S&D

Ibán García del Blanco, Hannes Heide, Petra Kammerevert, Predrag Fred Matić, Victor Negrescu, Marcos Ros Sempere, Massimiliano Smeriglio

RENEW

Ilana Cicurel, Laurence Farreng, Bernard Guetta, Irena Joveva

ID

Gilbert Collard

VERTS/ALE

Romeo Franz, Marcel Kolaja, Salima Yenbou

ECR

Elżbieta Kruk, Dace Melbārde, Andrey Slabakov

GUE/NGL

Niyazi Kizilyürek, Martina Michels

NI

Isabella Adinolfi

 

1

-

ID

Christine Anderson

 

1

0

ID

Gianantonio Da Re

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

 


 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.10.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Manon Aubry, Gunnar Beck, Geoffroy Didier, Angel Dzhambazki, Ibán García Del Blanco, Jean-Paul Garraud, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Liesje Schreinemacher, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, József Szájer, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Tiemo Wölken, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Patrick Breyer, Evelyne Gebhardt

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

EPP

Geoffroy Didier, Esteban González Pons, Jiří Pospíšil, József Szájer, Axel Voss, Javier Zarzalejos

S&D

Ibán García Del Blanco, Evelyne Gebhardt, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Tiemo Wölken

RENEW

Liesje Schreinemacher, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara

ID

Jean-Paul Garraud, Gilles Lebreton

ECR

Angel Dzhambazki, Raffaele Stancanelli

NI

Mislav Kolakušić

 

3

-

VERTS/ALE

Patrick Breyer, Marie Toussaint

GUE/NGL

Manon Aubry

 

2

0

RENEW

Karen Melchior

ID

Gunnar Beck

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 19. Oktober 2020
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