Einspruch Exklusiv : Der Gesetzgeber muss die einrichtungsbezogene Impfpflicht abschaffen

Obwohl sich die Pandemielage längst verändert hat, hält der Gesetzgeber an der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht fest. Es drohen sogar Verschärfungen. Dabei ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich längst zur Nachbesserung verpflichtet.
Am 1. Oktober 2022 sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, mit denen − zunächst befristet bis zum 7. April 2023 − die in Bund und Ländern geltenden Coronamaßnahmen auf neue Grundlagen gestellt werden. Trotz einiger Entschärfungen am Ende des Gesetzgebungsverfahrens lassen die Neuerungen die zahlreichen im Vorfeld, auch seitens des Corona-Expertenrats sowie der sogenannten Evaluierungskommission, geäußerten Einwände weitgehend unberücksichtigt. Während man zwar darauf hoffen kann, dass die Bundesländer von ihren neuen Befugnissen nur zurückhaltend Gebrauch machen, sind es vor allem die bundeseinheitlichen, vom konkreten Infektionsgeschehen und neuen Erkenntnissen unabhängig (fort-)geltenden Maßnahmen, die Fragen aufwerfen und auch die Länder schnell unter Handlungsdruck setzen könnten.
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