🔖 Im neuen Beitrag des BiPRO-Blogs geht's um die #API der RNext-Gruppe #bAV. Sie ist offizielle Norm!🎉🤩 Hier zum Nachlesen: ➡️ https://lnkd.in/gTaBTykr #BiPRO #BiPROverbindet #BetrieblicheAltersvorsorge #OffizielleNorm #RNext #Versicherungsbranche
Beitrag von BiPRO e.V.
Relevantere Beiträge
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📢 Kickoff zur Konsultationsphase für #KMUs! 📗🔎 Vergangene Woche hat die EFRAG die beiden KMU-Standards zu den #ESRS veröffentlicht und damit die Konsultationsphase eingeläutet. 🗓 Bis zum 21. Mai wird nun Feedback zu den beiden Rahmenwerken für die Anwendung der #CSRD gesammelt. ⛔️✅ Wir haben für euch mal in die beiden Entwürfe geschaut. Was haltet ihr von der Version für gelistete KMUs? Unnötige Bürokratie, angemessen oder hinfällig?🧐 #Sustainability #Reporting #Nachhaltigkeitsbericht
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🌟 𝗡𝗲𝘂𝗳𝗮𝘀𝘀𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝗿 𝗚𝗼𝗕𝗗 𝘃𝗲𝗿ö𝗳𝗳𝗲𝗻𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁 – 𝘂𝗻𝗱 𝗸𝗮𝘂𝗺 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗵𝗮𝘁‘𝘀 𝗴𝗲𝗺𝗲𝗿𝗸𝘁 🌟 💡 𝗪𝗶𝗿 𝘀𝗰𝗵𝗼𝗻! 🚀 Bevor die Neuerungen der GoBD am 𝟭. 𝗔𝗽𝗿𝗶𝗹 𝟮𝟬𝟮𝟰 in Kraft treten, präsentieren wir das Update unseres GoBD-Leitfadens. Seid die Ersten, die einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis erhalten. 𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝗻𝗲𝘂? 👉 𝗭𝘂𝗴𝗿𝗶𝗳𝗳𝘀𝗮𝗿𝘁𝗲𝗻 𝘂𝗻𝗱 𝗠𝗶𝘁𝘄𝗶𝗿𝗸𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻: Novellierung des Z3-Zugriffs sowie der damit verbundenen Mitwirkungspflichten 👉 𝗗𝗮𝘁𝗲𝗻𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇 𝗯𝗲𝗶𝗺 𝗭𝟯-𝗭𝘂𝗴𝗿𝗶𝗳𝗳: Datenschutzbestimmungen und Z3-Zugriff 👉 𝗗𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗦𝗰𝗵𝗻𝗶𝘁𝘁𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝗲 𝘂𝗻𝗱 𝗗𝗮𝘁𝗲𝗻𝘀𝗮𝘁𝘇𝗯𝗲𝘀𝗰𝗵𝗿𝗲𝗶𝗯𝘂𝗻𝗴: Anforderungen an digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen 👉 𝗘-𝗥𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴 𝗶𝗺 𝗕𝟮𝗕-𝗕𝗲𝗿𝗲𝗶𝗰𝗵: E-Rechnungspflicht im Rahmen des Wachstumschancengesetzes 👉 𝗔𝘂𝗳𝗯𝗲𝘄𝗮𝗵𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗳𝗿𝗶𝘀𝘁𝗲𝗻: Geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach BEG IV 🚀 Hier geht’s zum GoBD-Leitfaden für die Unternehmenspraxis: https://lnkd.in/dw6AREGp #GoBD #TaxTech #PSPMuenchen #Taxpunk
Die GoBD in der Praxis
psp.eu
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Reduzieren Sie ihren Krankenstand mit einer betrieblichen Krankenversicherung
➡ Die Ergebnisse sind da Pünktlich zur morgigen AssCompact-Messe "Forum betriebliche Versorgung" in Köln erscheint das Umfrageergebnis von AssCompact zur bKV für das Quartal 2/2024. Vielen Dank an alle Geschäftspartner "da draussen", für die Abstimmung und das deutliche Ergebnis. Wir sind froh und stolz. Zeitgleich ist es unser Antrieb, das Ergebnis zu halten..... PS: darfs noch ein bisschen mehr ALH Gruppe sein: Auch unsere Direktversicherung in der bAV wurde mit "bester Tarifflexibilität" von unseren Geschäftspartner über AssCompact bewertet. Christian Häsch ALH Gruppe für Vermittler
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Nun sind aber alle aufgeregt. Zwei Start-ups streiten sich. Es geht um die Einordnung der #Risikoklasse nach #MDR, um einen #Kassenvertrag und um #Geld. Willkommen im #Gesundheitswesen. Das OLG Hamburg wird als Oberschiedsrichter auf den Plan gerufen und schnell wird über sportliche Fairness und einen übersehenen Handelfmeter diskutiert. Nach der Lektüre der Urteilsbegründung legt sich bei mir die Aufregung sehr schnell. Das OLG hat völlig richtig entschieden und die Leittragenden haben einen Fehler gemacht, der vermeidbar gewesen wäre. Dann muss man wohl auch mal eine Niederlage hinnehmen. Die betroffene Hautarzt-App wurde in dem Urteil nach MDR Regel 11 als #Medizinprodukt Klasse IIa eingeschätzt, war aber nur nach Klasse I konform. Somit wurde die App mit dem Urteil gestoppt. Schon aus der Sachverhaltsdarstellung des OLGs wird klar, woran diese Einschätzung festzumachen war. Das OLG zitiert die #Zweckbestimmung und viele weitere Stellen der Dokumentation rund um die Hautarzt-App. Überall wurde vollmundig davon berichtet und manifestiert, dass die App dem Arzt bei der Diagnostik dient und relevante Informationen für die Diagnostik liefert. Diese seien auch qualitätsgeprüft und medizinische hochwertig. Nun bestimmt die Regel 11 eindeutig: Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden, gehört zur Klasse IIa. Bei dem vollmundig angepriesenen Anwendungsbereich der Software, nützt es nun auch nicht den Begriff des "Lieferns" in dieser Rechtsfrage zu diskutieren. Das Problem liegt in der "Bestimmung". Die Zweckbestimmung wurde hier so dargestellt, dass das "Liefern" ein Vertrauen beansprucht, dass ohne Zweifel direkt unter Regel 11 fällt. Will man sich hier darauf berufen, dass - ähnlich einer Software für Arztinformation - nur ein Transfer von Informationen stattfindet, müssen aber auch alle Produktbeschreibungen und vor allem die Zweckbestimmung diesen schlichten Transfer beschreiben. Dann ist das ganze gar kein Medizinprodukt mehr. Im Ergebnis ließ die Produktbeschreibung dem OLG keine Wahl. Regel 11 greift und das Produkt war Klasse IIa. Learning: Wer vollmundig auf die medizinischen Zwecke seines Produktes hinweisen will, muss die regulatorischen Konsequenzen tragen. Andernfalls heißt es: Bescheidenheit praktizieren und die regulatorische Ruhe genießen. Die App hätte sich hier damit behelfen können, sich in der Dokumentation bei der Übermittlung der Information auf einen reinen Transfer zu berufen. Damit wäre die MDR an dieser für Regel 11 sensiblen Stelle vollständig vermieden worden. Einen medizinischen Zweck für ein Klasse I Medizinprodukt hätte dann gesondert qualifiziert und ausgelobt werden können. Wir erleben an dieser Stelle noch einiges an Zweckoptimismus und Naivität am Markt. Hier macht eine juristische Beratung in der Prävention Sinn, um ein Nachsehen, wie in diesem Fall, zu vermeiden.
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Der Teufel steckt im Detail - auch bei #DIGA und digitaler Transformation im Gesundheitswesen. Sebastian Vorberg erläutert, warum in dem Verfahren gegen eine #Hautarzt #App nicht anders entschieden werden konnte als es das OLG Hamburg getan hat. Die ganze Sache zeigt ein grundsätzliches Thema von Start Ups im #Healthcare-Bereich: in einem so stark regulierten Sektor wie dem deutschen #Gesundheitswesen reichen nicht die gute Idee und der gute Wille. So bedauerlich das aus rein unternehmerische Sicht sein mag, ein wesentlicher Fokus auf dem Weg zum Geschäftserfolg (und unglaublich viel zeitliches Investment dafür) braucht die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Regulierungsrahmen.
Nun sind aber alle aufgeregt. Zwei Start-ups streiten sich. Es geht um die Einordnung der #Risikoklasse nach #MDR, um einen #Kassenvertrag und um #Geld. Willkommen im #Gesundheitswesen. Das OLG Hamburg wird als Oberschiedsrichter auf den Plan gerufen und schnell wird über sportliche Fairness und einen übersehenen Handelfmeter diskutiert. Nach der Lektüre der Urteilsbegründung legt sich bei mir die Aufregung sehr schnell. Das OLG hat völlig richtig entschieden und die Leittragenden haben einen Fehler gemacht, der vermeidbar gewesen wäre. Dann muss man wohl auch mal eine Niederlage hinnehmen. Die betroffene Hautarzt-App wurde in dem Urteil nach MDR Regel 11 als #Medizinprodukt Klasse IIa eingeschätzt, war aber nur nach Klasse I konform. Somit wurde die App mit dem Urteil gestoppt. Schon aus der Sachverhaltsdarstellung des OLGs wird klar, woran diese Einschätzung festzumachen war. Das OLG zitiert die #Zweckbestimmung und viele weitere Stellen der Dokumentation rund um die Hautarzt-App. Überall wurde vollmundig davon berichtet und manifestiert, dass die App dem Arzt bei der Diagnostik dient und relevante Informationen für die Diagnostik liefert. Diese seien auch qualitätsgeprüft und medizinische hochwertig. Nun bestimmt die Regel 11 eindeutig: Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden, gehört zur Klasse IIa. Bei dem vollmundig angepriesenen Anwendungsbereich der Software, nützt es nun auch nicht den Begriff des "Lieferns" in dieser Rechtsfrage zu diskutieren. Das Problem liegt in der "Bestimmung". Die Zweckbestimmung wurde hier so dargestellt, dass das "Liefern" ein Vertrauen beansprucht, dass ohne Zweifel direkt unter Regel 11 fällt. Will man sich hier darauf berufen, dass - ähnlich einer Software für Arztinformation - nur ein Transfer von Informationen stattfindet, müssen aber auch alle Produktbeschreibungen und vor allem die Zweckbestimmung diesen schlichten Transfer beschreiben. Dann ist das ganze gar kein Medizinprodukt mehr. Im Ergebnis ließ die Produktbeschreibung dem OLG keine Wahl. Regel 11 greift und das Produkt war Klasse IIa. Learning: Wer vollmundig auf die medizinischen Zwecke seines Produktes hinweisen will, muss die regulatorischen Konsequenzen tragen. Andernfalls heißt es: Bescheidenheit praktizieren und die regulatorische Ruhe genießen. Die App hätte sich hier damit behelfen können, sich in der Dokumentation bei der Übermittlung der Information auf einen reinen Transfer zu berufen. Damit wäre die MDR an dieser für Regel 11 sensiblen Stelle vollständig vermieden worden. Einen medizinischen Zweck für ein Klasse I Medizinprodukt hätte dann gesondert qualifiziert und ausgelobt werden können. Wir erleben an dieser Stelle noch einiges an Zweckoptimismus und Naivität am Markt. Hier macht eine juristische Beratung in der Prävention Sinn, um ein Nachsehen, wie in diesem Fall, zu vermeiden.
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Health Care Expert / Digitalization / Transformation / CEO & Supervisory Board Experience / Founder / Investor / LinkedIn Top Voice
KHVVG Referentenentwurf – So wird das nichts! Meine Kurzanalyse… Es war leider so erwartbar, das Gesamtwerk wird den Erwartungen leider nicht gerecht und glänzt weiter mit Ungenauigkeit bzw. schafft keine Sicherheit. Vieles soll in nachlaufenden Rechtsverordnungen geregelt werden. Entsprechend deutlich sind auch die Reaktionen. Die Kassen sorgen sich zu recht um ihre Beitragssatzstabilität und die DKG um das Überleben vieler Häuser. Aber ein kleiner Überblick lohnt sich: Was ist interessant: Transformationsfonds: Der Minister steuert weiter keinen Cent vom Bund zu. Kassen und Länder sollen zahlen. Der Fonds kommt erst ab 2026. Viele Träger werden es bis dahin gar nicht überleben. Die Länder müssen ihre strukturelle Unterfinanzierung nicht beenden und nur für den Fonds aufstocken. Eigentlich ist es ein Level-1i Fonds, der aber wohl zu spät kommen wird um ländliche Versorgung sicherzustellen. Vorhaltepauschale/Leistungsgruppen: Die Regelungen befreien nicht vom wirtschaftlichen Druck und beenden nicht die Insolvenswelle. Die Leistungsgruppen sind gekoppelt an Qualitäts-Kriterien. Die Länder weisen die LG zu, soweit sie darauf wirklich Einfluss haben werden. Für die LG werden nun Mindeszahlen gelten. Eine Rechtsverordnung soll weiteres regeln. Versorgungssicherheit: Es wird Ausnahmen für unverzichtbare Standorte geben (z.B. 30 Minuten-Regelung). Bundeseinheitliche Qualitäts-Vorgaben kommen ab 2025, die Selbstverwaltungspartner sollen diese vereinbaren. Das viele Kliniken das nicht erleben werden, übersieht der Referentenentwurf. Was ist gut: Tariferhöhungen sollen vollständig refinanziert werden auch außerhalb der Pflege. Beim Veränderungswert soll die Kappung wegfallen. Fachärzte können in bis zu 3 LG voll angerechnet werden. Die Sicherstellungszuschläge werden erhöht. Die Einführung von Stichproben-Prüfungen wird zu Bürokratieerleichterungen führen. Es erfolgt kein Bevölkerungsbezug mehr beim Vorhalte-Budget, was das Thema an der Stelle auch vereinfachen sollte. Was ist schlecht: Level 1i: Es ist weiterhin das große Problem dieser Reform. 1i ist eine konfuse Mischung aus MVZ, Pflege und Krankenhaus “light”. Die Ausführungen bieten keine Planungssicherheit oder Klarheit der Finanzierung. Der neue §115h ist eine schemenhafte Darstellung einer neuen Behandlungsform. Die degressiven Tagesentgelte sind zu komplex und überregulativ. Leistungsgruppen/Vorhaltefinanzierung: Die geplante RVO hebelt die Länderzuständigkeit ein Stück weit aus. Der neue §135f regelt Mindestvorhaltezahlen je LG als Voraussetzung für das Vorhaltebudget was die Vorhaltung als solche in Frage stellt. Koordinierungsaufgaben dürfen nur noch Uniklinika machen. Die Kombination aus Qulitäts-Vorgaben, unsicherer Zuweisung von LG, Mindestzahlen und Erreichbarkeitskriterien wird die meisten überfordern. In einem weiteren Post werde ich noch Anpassungsvorschläge machen. Die sind dringend notwendig…
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Danke Kai Hankeln, für die klaren Worte in Ihrer Kurzanalyse, der ich ausnahmslos zustimmen muss. Bin sehr gespannt, was Sie als Experte und direkt Betroffener, für Anpassungsvorschläge unterbreiten. Ein Tipp an Herrn Lauterbach: Vielleicht sollte man die Experten aus der Praxis früher in Gestaltungs-und Entscheidungsprozesse einbinden, um weitere grobe Fehler zu vermeiden und jetzt die Rahmenbedingungen entscheidend zu verbessern, um die Insolvenzwelle zu brechen und eine (auftragsgemäße) flächendeckende Gesundheitsversorgung für die Zukunft weiterhin zu garantieren!
Health Care Expert / Digitalization / Transformation / CEO & Supervisory Board Experience / Founder / Investor / LinkedIn Top Voice
KHVVG Referentenentwurf – So wird das nichts! Meine Kurzanalyse… Es war leider so erwartbar, das Gesamtwerk wird den Erwartungen leider nicht gerecht und glänzt weiter mit Ungenauigkeit bzw. schafft keine Sicherheit. Vieles soll in nachlaufenden Rechtsverordnungen geregelt werden. Entsprechend deutlich sind auch die Reaktionen. Die Kassen sorgen sich zu recht um ihre Beitragssatzstabilität und die DKG um das Überleben vieler Häuser. Aber ein kleiner Überblick lohnt sich: Was ist interessant: Transformationsfonds: Der Minister steuert weiter keinen Cent vom Bund zu. Kassen und Länder sollen zahlen. Der Fonds kommt erst ab 2026. Viele Träger werden es bis dahin gar nicht überleben. Die Länder müssen ihre strukturelle Unterfinanzierung nicht beenden und nur für den Fonds aufstocken. Eigentlich ist es ein Level-1i Fonds, der aber wohl zu spät kommen wird um ländliche Versorgung sicherzustellen. Vorhaltepauschale/Leistungsgruppen: Die Regelungen befreien nicht vom wirtschaftlichen Druck und beenden nicht die Insolvenswelle. Die Leistungsgruppen sind gekoppelt an Qualitäts-Kriterien. Die Länder weisen die LG zu, soweit sie darauf wirklich Einfluss haben werden. Für die LG werden nun Mindeszahlen gelten. Eine Rechtsverordnung soll weiteres regeln. Versorgungssicherheit: Es wird Ausnahmen für unverzichtbare Standorte geben (z.B. 30 Minuten-Regelung). Bundeseinheitliche Qualitäts-Vorgaben kommen ab 2025, die Selbstverwaltungspartner sollen diese vereinbaren. Das viele Kliniken das nicht erleben werden, übersieht der Referentenentwurf. Was ist gut: Tariferhöhungen sollen vollständig refinanziert werden auch außerhalb der Pflege. Beim Veränderungswert soll die Kappung wegfallen. Fachärzte können in bis zu 3 LG voll angerechnet werden. Die Sicherstellungszuschläge werden erhöht. Die Einführung von Stichproben-Prüfungen wird zu Bürokratieerleichterungen führen. Es erfolgt kein Bevölkerungsbezug mehr beim Vorhalte-Budget, was das Thema an der Stelle auch vereinfachen sollte. Was ist schlecht: Level 1i: Es ist weiterhin das große Problem dieser Reform. 1i ist eine konfuse Mischung aus MVZ, Pflege und Krankenhaus “light”. Die Ausführungen bieten keine Planungssicherheit oder Klarheit der Finanzierung. Der neue §115h ist eine schemenhafte Darstellung einer neuen Behandlungsform. Die degressiven Tagesentgelte sind zu komplex und überregulativ. Leistungsgruppen/Vorhaltefinanzierung: Die geplante RVO hebelt die Länderzuständigkeit ein Stück weit aus. Der neue §135f regelt Mindestvorhaltezahlen je LG als Voraussetzung für das Vorhaltebudget was die Vorhaltung als solche in Frage stellt. Koordinierungsaufgaben dürfen nur noch Uniklinika machen. Die Kombination aus Qulitäts-Vorgaben, unsicherer Zuweisung von LG, Mindestzahlen und Erreichbarkeitskriterien wird die meisten überfordern. In einem weiteren Post werde ich noch Anpassungsvorschläge machen. Die sind dringend notwendig…
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𝗟𝗦𝗪𝗕.𝘁𝗮𝗹𝗸🎙️ Die E-Rechnung kommt – was jetzt für die Praxis wichtig ist 📌 Wow, wir sind überwältigt von der riesigen Resonanz auf unseren #LSWBTalk zur #Erechnung im März! Aufgrund der unglaublichen Nachfrage freuen wir uns, einen weiteren Wiederholungstermin am 8. April anzubieten. Am besten gleich anmelden und sich damit die Chance sichern, mehr über dieses spannende Thema zu erfahren! 🔹 Die E-Rechnung - was kommt auf uns zu? 🔹 Stand der #Gesetzgebung 🔹 Technische Basisinformationen 🔹 Hinweise zur Umsetzung in den #Kanzleien 🔹 Hinweise zur Umsetzung beim #Mandanten 🔹 Praxistipps und Erfahrungen Alle Infos gibt es über den Link in den Kommentaren⬇️
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Die Neuregelungen durch das #MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) betreffen den gesamten #ambulanten Sektor. Insbesondere die Einführung der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sind bedeutende Schritte zur #Flexibilisierung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Insgesamt bietet das MoPeG im Gesundheitswesen Chancen für eine flexiblere und transparentere Gestaltung von Gesellschaftsstrukturen. Aber es entsteht konkreter Handlungsbedarf für viele #Praxen: Die Anpassung von bestehenden Verträgen und die Prüfung der neuen Möglichkeiten müssen geklärt werden. Was ändert sich konkret? 👉🏼 Die klare Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR bietet Klarheit in Bezug auf ihre Beteiligung am Rechtsverkehr. 👉🏼 Die Möglichkeit, eine GbR in einem Gesellschaftsregister einzutragen, erleichtert nicht nur die Transparenz über Gesellschafter. Die Eintragung ist zwar formell freiwillig, sie kann aber dennoch notwendig werden, wenn die Gesellschaft beispielsweise Grundbesitz erwerben soll. 👉🏼 Die Regelungen zur Haftung, insbesondere die Einschränkung der Nachhaftung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, tragen zur Flexibilität und Planbarkeit bei. Die Möglichkeit eines Statuswechsels von einer eingetragenen GbR zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) eröffnet weitere Gestaltungsoptionen. 👉🏼 Die ertragsteuerliche Transparenz der GbR bleibt bestehen. Denn eine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung ist mit dem MoPeG nicht verbunden. 👉🏼 Die Reform des Beschlussmängelrechts in Bezug auf OHG und KG ist eine sinnvolle Ergänzung, die klare Kriterien für die Nichtigkeit von Beschlüssen festlegt. Die Freiberufler-Handelsgesellschaften als neue Option für gesellschaftsrechtliche Organisation bieten Freiberuflern im Gesundheitswesen interessante Perspektiven. Bei Fragen dazu, sprechen Sie gerne Jutta Dillschneider, Sebastian Babbe und mich an. #PwC #Healthcare #Legal #MoPeG
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Reformstau und kein Ende in Sicht! Ziellos Mutlos Verantwortungslos Schlicht nicht nachvollziehbar Es lebe der Reformstau! Ein neuer, zeitgemässer Tarif liegt seit mehren Jahren bereit, inzwischen in einer vom BAG / EDI bestätigt genehmigungsfähigen Version. Dennoch wartet der Bundesrat weiter zu. Damit… 1️⃣ … werden insbesondere kostengünstigere, interprofessionelle Behandlungsmöglichkeiten verunmöglicht 2️⃣ … bleibt eHealth und die dringend nötige Digitalisierung weiterhin aussen vor 3️⃣ … bleibt die nachweislich überfällige Stärkung der Grundversorgung aus 4️⃣ …bleiben historisch betriebswirtschaftliche Unwuchten aus dem letzten Jahrhundert weiter bestehen. Bis zur Einführung wird der "neue" Tarif wieder veraltet sein. Warum auf die Pauschalen warten? Das eine hängt nicht vom anderen ab. Es wird weiterhin auch einen Einzelleistungstarif brauchen.
Dem Tardoc droht eine weitere Ehrenrunde
medinside.ch
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Bereichsleitung Business Development, Marketing & Kommunikation BiPRO e.V. | Brancheninstitut für Prozessoptimierung
3 WochenSehr hilfreich für die Verbreitung!