German Business Aviation Association e. V. (GBAA) hat dies direkt geteilt
𝐀𝐛𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐟𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐨𝐧 𝐅𝐫𝐞𝐞𝐥𝐚𝐧𝐜𝐞𝐫-𝐏𝐢𝐥𝐨𝐭𝐞𝐧 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐝𝐚𝐬 𝐁𝐮𝐧𝐝𝐞𝐬𝐬𝐨𝐳𝐢𝐚𝐥𝐠𝐞𝐫𝐢𝐜𝐡𝐭? – 𝐔𝐫𝐭𝐞𝐢𝐥 𝐯𝐨𝐦 23. 𝐀𝐩𝐫𝐢𝐥 2024 (𝐁 12 𝐁𝐀 9/22 𝐑) Das BSG hat mit der Luftfahrtbranche eine weitere Branche erschüttert und vor schwierige Fragen gestellt. ➡ Mit Urteil vom 23. April 2024 (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) hat das BSG entschieden, dass ein Pilot, der kein eigenes Flugzeug hat, grundsätzlich seine Tätigkeiten nicht im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit für den Auftraggeber erbringen kann. ➡In dem Fall ging es um ein Unternehmen, welches Personal zu einem Produktionsstandort des eigenen Betriebes mittels Spielzeug beförderte. Der Pilot über sporadisch als Freelancer tätig. Das Bundessozialgericht stellte eine abhängige Beschäftigung für die jeweiligen Tätigkeitszeiten fest. Was bedeutet das für die Praxis ❓ ➡Ein Einsatz von Freelancer-Piloten ist voraussichtlich – hier muss man die Entscheidungsgründe abwarten – nicht mehr rechtlicher möglich. Diese Option ist also faktisch abgeschafft. ➡Dies hat weitreichende Folgen für die Branche, da insbesondere Flugschulen die fliegerische Grundausbildung mit Freelancern bestritten haben, die hauptberuflich, bspw. bei einer Fluggesellschaft angestellt sind. Eine Abwanderung von Flugschulen/Flugschülern ins Ausland ist eine quasi notwendige Konsequenz, die durch die Entscheidung bedingt ist. Meine Bewertung ❗ Die vollständige Bewertung muss der Veröffentlichung der Entscheidung vorbehalten bleiben. Folgendes lässt sich allerdings bereits jetzt festhalten: ➡Es zeigt sich eine bedenkliche Entwicklung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung. Nach Entscheidungen zu Honorarärzten/Honorarpflegern und anderen Berufsgruppen wird eine selbständige Beschäftigung in weiteren Branchen „faktisch verboten“, indem unkalkulierbare Risiken geschaffen werden. Das Kalkül dahinter ist offensichtlich: Denn viele Sozialversicherungszweige haben durch explodierende Ausgaben existenzielle Probleme. ➡ Es sollte kritisch hinterfragt werden, wenn sich das BSG zum „Quasi-Gesetzgeber“ aufschwingt, ohne eine Folgenabwägung zu treffen, die dem Gesetzgeber obliegen würde. Es mag bezweifelt werden, ob das BSG vollständig abgewogen hat, dass faktisch kein Pilot ein eigenes Flugzeug besitzt. Ob man lediglich hieran die Übernahme von wirtschaftlich Risiken und mithin eine Abhängigkeit festmachen will, erscheint darüber hinaus fraglich. Meine kritische Einordnung und die Auswirkungen für die Branche durfte ich im Juli-Heft des aerokurier vorstellen. Vielen Dank für diese Möglichkeit Andreas Mundsinger German Business Aviation Association e. V. (GBAA) Peter Gatz Steffen Merz Fragen rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Business Aviation können Sie nicht nur an mich richten, sondern auch meine Kollegen Richard Prechtel und Sebastian König. #freelancer #pilot #businessaviation
Mindestens im Bereich Vertretungsärzte/Poolärzte scheint das Problem nun endlich auf politischer Ebene angekommen und erkannt worden zu sein; auch hier und insgesamt sollten die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der bedenklichen Entwicklung an den richtigen Stellen positioniert werden... ist Ihnen ggf. etwaiges Anliegen oder Verfahren seitens Interessenvertretungen z.B. auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite bekannt? Herzlichen Dank
Da hat sich das BSG vermutlich an der Logistikbrance orientiert. Dort ist/war Scheinselbstständigkeit jahrelang ein Thema: wenn ein Unternehmer (selbst mit eigenem LKW) exklusiv für eine Spedition fährt, galt dieser nicht als zwingend selbstständig. Bei Freelance-Piloten ist die Sachlage aber meistens eine ganz andere. Viele sind "im richtigen Leben" Ärzte, Anwälte, Angestellte, in anderen Bereichen Selbstständig etc und die Pilotenbeschäftigung dient in solchen Fällen oft einfach als Zubrot. Insofern geht das Urteil in vielen Fällen am wirklichen Leben vorbei.
Zumal das BSG in einer älteren Entscheidung zu Piloten noch komplett anders entschieden und sich jetzt komplett gedreht hat - ein Trauerspiel!
Dr. Anton Barrein Der Pilot mit eigenem Flugzeug ist als Idealbild des BSG wahrscheinlich genauso häufig anzutreffen, wie der Selbständige mit eigenem unternehmerischem Risiko. Wenn man da die immer höheren Hürden des BSG anlegt, bleibt auch keiner übrig.
Abwarten, wie gesagt!
Lead Expert Arbeitsrecht & Mitbestimmung bei BWI GmbH
3 MonateFazit: Zum Busfahrer gehört nach Rspr. der eigene Bus, zum Piloten das eigene Flugzeug und zum Reitlehrer das eigene Pferd & Zubehör (LSG Hessen, 02.05.2024 - L 1 BA 22/23), zum Fitness Trainer das eigene Studio (LSG Bayern, 18.08.2023 - L 7 BA 72/23 B ER).