Dieses Mal suchen u.a. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder Kanzleien Eure Verstärkung:
Beitrag von Legal Tribune Online (LTO)
Relevantere Beiträge
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Groß Neues ist nicht nachzutragen? Na ja, im Vergaberecht ändert sich doch immer wieder einiges, und so bietet auch die 4. Auflage des Handbuchs Vergaberecht einigen neuen und hoffentlich interessanten Lesestoff. Wer sich beispielsweise über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) oder die Drittstaatensubventionsverordnung (FSR) informieren möchte, wird in meinen Beiträgen zu diesem Werk fündig (S. 2277 ff.). Gleiches gilt für aktuelle Entwicklungen bei den Informations- und Wartepflichten außerhalb von § 134 GWB (S. 1283 ff.) oder bedenkenswerte Detailfragen wie diejenige, ob ein Beamter, der keinen ordnungsgemäßen Vergabevermerk schreibt, disziplinarisch belangt werden kann (Antwort: ja, S. 1307 f. m. Fn. 9).
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Das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren: Anna Katharina Burri zeigt in ihrer soeben in der Fachzeitschrift #medialex erschienenen Publikation auf, in welche Informationen und Unterlagen eines Vergabeverfahrens gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht genommen werden kann. Ein Thema, das für Medienschaffende wie Vergabestellen gleichermassen interessant ist. #medienrecht #öffentlichkeitsprinzip #vergabeverfahren #submission
Das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren
https://medialex.ch
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Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Urteil vom 26. Juli 2023 fest, dass das Zeichen «Apfel» (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum Markenschutz zuzulassen ist. Es erachtet das Zeichen weder als beschreibend noch als freihaltebedürftig. Lesen Sie die Kommentierung von Dr. iur. Brigitte Bieler mit dem kostenfreien Probeabo von iusNet Intellectual Property unter https://lnkd.in/eJiSz3u7. iusNet Intellectual Property ist eine Plattform mit den wichtigsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie Kommentierungen, Fachbeiträgen und Arbeitshilfen namhafter Autorinnen und Autoren. #Schulthess #SJM #iusNet #IntellectualProperty #Markenrecht
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#VersorgungsWirtschaft Juni 2024 🤓🤓 Wie „strapazierfähig“ ist die #Bereichsausnahme des § 116 Abs. 2 #GWB? ✅️ Bei der #Vergabe von Aufträgen sind die jeweiligen Auftraggeber gehalten, vorab genau zu prüfen, welche #Vergaberechtvorschriften relevant sind. Fehler rächen sich und bringen möglicherweise Überprüfungsverfahren und Zeitverluste mit sich. ✅️ Dabei ist nicht nur nationales, sondern auch #europäisches #Kartellvergaberecht zu beachten, ein Rechtsgebiet mit einigen Tücken. ✅️ § 116 Abs. 2 GWB ist so ein Beispiel: Danach unterliegt die Beschaffung von #Telekommunikationsdiensten dem allgemeinen Vergaberecht und #öffentlicheAuftraggeber sind dann nicht verpflichtet, Vergaberecht anzuwenden, wenn sie diese Dienste für die Ausübung der sog. #Sektorenrichtlinie unterfallende Tätigkeit benötigen. 👌 Was das genau bedeutet und wie weit diese Vorschrift auszulegen ist, untersuchen unsere Autoren 👇 👨🎓 RAin #FreyaWeber und 👨🎓 RA Andreas Lange in Heft 06.2024 der #Versorgungswirtschaft.
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Recht. Teuer? 💶💶💶 Nicht unbedingt. Optiwi Solutions bietet Ihnen nicht nur kompetente Rechtsberatung im B2B-Bereich, sondern übernimmt auch gerne das komplette Outsourcing Ihrer Rechtsabteilung. 👨🏻⚖️Warum ist das sinnvoll, und wie profitieren Sie gerade in wirtschaftlich komplexen Zeiten davon? 👩⚖️Wie können Sie sich dadurch auf Ihre eigentlichen Aufgaben (Ihre Kunden) konzentrieren, ohne dass Sie ständig durch Personalsuche, Krankenstände oder Produktivitätsschwankungen belastet werden? Wie Sie diese Herausforderungen mit Hilfe von Optiwi Solutions lösen und dabei noch Einsparungen erzielen können, sowie unsere Vorteile von überdurchschnittlicher Erreichbarkeit und kurzen Reaktionszeiten nutzen können, erklärt Ihnen unser Leiter der Rechtsabteilung, Mag. Dr. Albin Walchshofer in unserem neuesten Optiwi-Blog! 📖 Viel Spaß beim Lesen, und wir freuen uns auf Ihre Fragen und Ihr Feedback! #legal #recht #rechtsabteilung #outsouring #legalcounsil #fachkräftemangel #hr https://lnkd.in/eDb_ksxY
Outsourcing der Rechtsabteilung
optiwi.solutions
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Interessiert am Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren? Wenn ja, hier mein Beitrag in der Zeitschrift #medialex dazu 👇
Das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren: Anna Katharina Burri zeigt in ihrer soeben in der Fachzeitschrift #medialex erschienenen Publikation auf, in welche Informationen und Unterlagen eines Vergabeverfahrens gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht genommen werden kann. Ein Thema, das für Medienschaffende wie Vergabestellen gleichermassen interessant ist. #medienrecht #öffentlichkeitsprinzip #vergabeverfahren #submission
Das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren
https://medialex.ch
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Rechtsanwalt (RAK Frankfurt am Main), Abogado (ICAM Madrid), Eingetragener Europäischer Rechtsanwalt (RAK Salzburg), partner LEXPORTATEU Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
In der heutigen Ausgabe der #NZG (NZG 2024, 185) ist mein Beitrag zu "#Onlineverfahren betreffend deutsche GmbHs in Österreich – kollisionsrechtliche Grundlagen und unionsrechtliche Vorgaben" erschienen. Dabei stelle ich neben den kollisionsrechtlichen Grundlagen der Anerkennungsproblematik im deutschen IPR insbesondere auch die unionsrechtlichen Grundlagen der Thematik dar und komme zu folgendem Ergebnis: - die #GesRRL unterscheidet zwischen inländischen Identifizierungsmitteln des Beurkundungsstaats (Art. 13b I Buchst. a GesRRL) einerseits und der Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Identifizierungsmitteln (Art. 13b I Buchst. b GesRRL) in inländischen Verfahren andererseits. Nur letztere müssen den Vorgaben des Art. 6 #eIDAS-VO entsprechen, wohingegen es sich bei ersteren lediglich um (einfache) qualifizierte Vertrauensdienste handeln muss. - obwohl die Regelungen der #GesRRL zu #Onlineverfahren direkt nur sachrechtliche Vorgaben zur #Identifizierung enthalten, führen sie implizit zu einer Zuweisung der Regelungskompetenz zu dem jeweiligen Beurkundungsstaat. Sie sind daher kollisionsrechtlich als beurkundungsrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich zu #qualifizieren. Zwar können die Mitgliedstaaten die Mindestvorgaben der Richtlinie für ihrem eigenen Recht unterstehende Notare #überschießendumsetzen und strenger ausgestalten als das nach der #GesRRL lediglich geforderte #einstufigeIdenttifizierungsverfahren. Wegen der Beschränkung der Regelungsbefugnis auf die ihrem Recht unterstehenden Notare darf diese überschießende Umsetzung jedoch nicht auf Notare aus anderen #EUMitgliedstaaten erstreckt werden. - zudem unterstehen auch #Auslandsonlineverfahren dem Schutzbereich der #Dienstleistungsfreiheit. Mangels Harmonisierung besteht zwar keine automatische Anerkennungspflicht, aber die primärrechtliche Vorgabe, ausländische Urkunden allenfalls einer #Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne einer #Funktionsäquivalenz unterziehen zu können. Welche Folgen sich daraus für einzelne im deutschen Recht umstrittene Gleichwertigkeitskriterien ergeben, wird in einem weiteren Beitrag dargestellt werden. Als Zwischenfazit bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber durch eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der #Onlineverfahren alsbald auch den deutschen Notaren die Möglichkeit eröffnet, ihre Dienste umfassend grenzüberschreitend anzubieten und im gerade entstehenden Weltmarkt der #RemoteOnlineNotarizations ebenfalls mitmischen zu können. Ein hoher Praxisbedarf für #online verfügbare #deutscheNotare ist insbesondere auch im Bereich der #Anteilsübertragungen, #Umandlungen, dem #Immobilienrecht, aber auch dem #Familienrecht gegeben. Zudem gelten deutsche Notare idR auch in anderen Ländern als #gleichwertig, so insbesondere in #Spanien und #Österreich.
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Für viele Dienstleister wird es riskant, wenn sie im Auftrag von Kanzleien Mandate im Internet akquirieren und dafür umsatzabhängig vergütet werden. Das Stichwort ist das Provisionsverbot aus § 49b III 1 BRAO: „Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.“ Es ist aber nicht nur unzulässig, sondern gilt als gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB, so dass entsprechende Verträge nichtig sind. Oder sein können, die Rechtsprechung ist da etwas uneinheitlich. In meinem Beitrag (in NJW 10/2024, 617) habe ich mich mit der Herkunft dieses Verbots sowie der verfassungs- und europarechtlichen Verträglichkeit befasst. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorschrift nicht haltbar ist. Bei der Recherche habe ich mich auch mit der Geschichte der Vorschrift befasst, was schon für sich gesehen total interessant war - ein Lehrstück darüber, wie es eine Formulierung aus dem Nationalsozialismus unbeschadet in die Bundesrepublik geschafft hat und heute als geschichtsloses Verbot weiter existiert. - Natürlich ist das ganze Thema hochstreitig! Kritik und Feedback sind also willkommen Martin Fries Prof. Dr. Matthias Kilian Dr. Christian Deckenbrock Jan Ginhold Dr. Daniel Halmer Michael Friedmann Philipp Caba Cord Brügmann Giesela Rühl Jakob Horn Martin Ebers Dr. Benedikt M. Quarch Dirk Hartung Legal Tech Verband Deutschland Thomas Riehm Reinhard Singer Prof. Dr. Volker Römermann, CSP Tom Braegelmann Thomas Kohlmeier Daniella Domokos Philipp Schlosser Dr. Matthias Maslaton Selina Adelberger Dr. Simone Ladwig-Winters Tobias Freudenberg Dr. Sylvia Ruge Thomas Gasteyer Dr. Timo Hermesmeier
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“Weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen”. Das ist das “Rezept” des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für die Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts im 10. Buch der ZPO. Der am 1.2.2024 veröffentlichte Referentenentwurf soll das Rezept umsetzen. Der Referentenentwurf setzt dabei auf das Eckpunktepapier vom 18.4.2023 auf. Das Eckpunktepapier war in der deutschen Schiedsszene intensiv diskutiert und kommentiert worden. Im Kern schreibt der Referentenentwurf das Eckpunktepapier fort, sieht aber auch einige neue Aspekte vor. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts auf Basis des Referentenentwurfs. Die derzeit angedachten Top 5 Änderungen für die Praxis werden dabei näher beleuchtet. Prof. Dr. Jörg Risse, LL.M. (Berkeley) und Dr. Max Oehm, LL.M. (Boston) ➡️ Referentenentwurf zum Schiedsverfahrensrecht der ZPO: Streitbeilegung made in Germany?! – Risse/Oehm, BB 2024, 1163-1168 Lesen Sie den "Betriebs-Berater (BB)" von unserem #jurisAllianz Partner dfv Mediengruppe (Deutscher Fachverlag GmbH) – enthalten in #juris #Arbeitsrecht Premium ➡️ https://ow.ly/JW8Z50PtY6b
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Besuchen Sie das dritte Webinar der Serie zum Beschaffungsrecht. Nach den ersten beiden Webinaren geht Bauenschweiz am 19. August auf «Erste Urteile zum neuen Recht» ein. Welche Rolle spielt die Justiz im Paradigmenwechsel und welche Bedeutung haben aktuelle und zukünftige Entscheide für die öffentlichen Beschaffungen? Diesen und weiteren Fragen gehen die beiden Referenten nach. Alle Infos: https://lnkd.in/gFM7BgGx #seminar #beschaffungsrecht #webinar #maler #gipser #smgv
Besuchen Sie das dritte Webinar der Serie zum Beschaffungsrecht
smgv.ch
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