Das schon jetzt berühmt-berüchtigte Non-Disclosure Agreement zwischen Donald Trump und Stormy Daniels ist auch kollisionsrechtlich interessant: Die hier enthaltene Rechtswahlklausel sah nämlich zugunsten von Trump ein einseitiges Recht vor, das anwendbare Vertragsstatut nach Entstehen einer Streitigkeit auszusuchen (bzw. jedenfalls unter den drei in der Klausel genannten Jurisdiktionen auszuwählen). Im Wortlaut :"This Agreement . (...) shall in all respects be construed, interpreted, enforced and governed by the laws of the State of California, Arizona or Nevada at [Trump]’s election". Zulässigkeit nach US-amerikanischem Recht wohl zweifelhaft (s Translation Litigation Blog below).
Das wirft aus europäischer Perspektive die Frage auf (inspiriert von Geert van Calster), ob eine solche Klausel auf Grundlage der Rom I-VO zulässig wäre. M.E. spricht erst einmal einiges dafür. Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO können die Parteien "jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war." Entsprechend werden auch sog. "floating-choice of law" Klauseln grs. als zulässig angesehen, die das anwendbare Recht etwa von dem (gewählten) Klageort abhängig machen. Insofern lässt sich mE vertreten, dass das einseitige Recht zur Bestimmung des Vertragsstatuts auf der (antizipierten) Einigung in der Rechtswahlklausel beruht. Auch eine Inhaltskontrolle von Rechtswahlklauseln findet nach hM nicht statt - und zwar auch nicht nach Maßgabe des gewählten Rechts (str.).
So problematisch die Klausel daher erscheinen mag, kollisionsrechtlich unwirksam scheint sie innerhalb der EU prima facie nicht zu sein..
A unilateral choice of law clause (rare in practice) lets one of the parties to a contract choose the governing law AFTER a dispute arises. John Coyle considers why such clauses may be useful and whether they are enforceable.
https://lnkd.in/g-RCjXdy