Beitrag von Dr. Stefan Michaelsen

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Rechtsanwalt in München | Mitglied der Gesellschaft für Analytische Philosophie e.V. | ex-McKinsey

Prof. Dr. Clemens Weidemann von Melchers bespricht im neuen Heft 2 der ZfWG (S. 178 ff.) das Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.12.2023 – 19 U 48/23, an dem ich als Prozessbevollmächtigter des Klägers mitwirken durfte. Die Beklagte wurde von Redeker, Sellner Dahs vertreten. Rechtsanwalt Weidemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der Universität Würzburg und wurde 2004 vom Freistaat Bayern zum Honorarprofessor ernannt. Seine Kernhypothese lautet, dass das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht auf Sportwetten anwendbar sei: "Die Veranstaltung von Sportwetten ist im GlüStV 2012 speziell und damit vorrangig geregelt. Maßgebliche Verbotsregelung ist § 10 a Abs. 2 GlüStV 2012. Danach dürfen Sportwetten nur mit einer Konzession gem. § 4a bis d GlüStV 2012 veranstaltet werden. Dieser Erlaubnisvorbehalt verdrängt die allgemeinen, die Veranstaltung von (anderen) Glücksspielen betreffenden Regelungen in § 4 GlüStV 2012." (S. 179) Die Aussage im englischen Summary "A final clarification of the legal situation by the Federal Court of Justice is still pending" ist nach Redaktionsschluss durch den jüngsten BGH-Beschluss vom 22.03.2024 -- I ZR 88/23 zeitlich überholt worden. Dies betrifft auch eine mögliche EuGH-Vorlage, die der BGH bisher nicht sieht: "Es spricht viel dafür, dass der BGH die Vereinbarkeit dieser Verwaltungsrechtsprechung zu den Rechtsfolgen der normativen Ausgestaltung und/oder praktischen Umsetzung des Konzessionsverfahrens mit dem Unionsrecht in den anhängigen Revisionsverfahren nicht ohne erneute EuGH-Vorlage bestätigen könnte." (S. 180) Trotzdem ein interessantes und diskussionswürdiges Argument, auch es spät vorgetragen wird. Das "Kreuz der Entscheidung" führt eben in der realen Welt der Justiz irgendwann zum Abbruch des Diskurses.

Prof. Dr. Clemens Weidemann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht | Glücksspielrecht | Umwelt- und Planungsrecht

6 Monate

Hinweis auf meinen weiteren, heute veröffentlichten Beitrag zum BGH-Hinweisbeschluss auf LRZ.legal/2024Rn277

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