Prof. Dr. Clemens Weidemann von Melchers bespricht im neuen Heft 2 der ZfWG (S. 178 ff.) das Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.12.2023 – 19 U 48/23, an dem ich als Prozessbevollmächtigter des Klägers mitwirken durfte. Die Beklagte wurde von Redeker, Sellner Dahs vertreten. Rechtsanwalt Weidemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der Universität Würzburg und wurde 2004 vom Freistaat Bayern zum Honorarprofessor ernannt. Seine Kernhypothese lautet, dass das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht auf Sportwetten anwendbar sei: "Die Veranstaltung von Sportwetten ist im GlüStV 2012 speziell und damit vorrangig geregelt. Maßgebliche Verbotsregelung ist § 10 a Abs. 2 GlüStV 2012. Danach dürfen Sportwetten nur mit einer Konzession gem. § 4a bis d GlüStV 2012 veranstaltet werden. Dieser Erlaubnisvorbehalt verdrängt die allgemeinen, die Veranstaltung von (anderen) Glücksspielen betreffenden Regelungen in § 4 GlüStV 2012." (S. 179) Die Aussage im englischen Summary "A final clarification of the legal situation by the Federal Court of Justice is still pending" ist nach Redaktionsschluss durch den jüngsten BGH-Beschluss vom 22.03.2024 -- I ZR 88/23 zeitlich überholt worden. Dies betrifft auch eine mögliche EuGH-Vorlage, die der BGH bisher nicht sieht: "Es spricht viel dafür, dass der BGH die Vereinbarkeit dieser Verwaltungsrechtsprechung zu den Rechtsfolgen der normativen Ausgestaltung und/oder praktischen Umsetzung des Konzessionsverfahrens mit dem Unionsrecht in den anhängigen Revisionsverfahren nicht ohne erneute EuGH-Vorlage bestätigen könnte." (S. 180) Trotzdem ein interessantes und diskussionswürdiges Argument, auch es spät vorgetragen wird. Das "Kreuz der Entscheidung" führt eben in der realen Welt der Justiz irgendwann zum Abbruch des Diskurses.
Beitrag von Dr. Stefan Michaelsen
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Universitätsprofessor an der Universität Bayreuth | Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und WIrtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht
#Sportrecht aktuell – Folge 61 (Fortsetzung der Folgen 28 und 29) An alle Freundinnen und Freunde des Sportrechts: Die endlos anmutende Geschichte um die sog. 50+1-Regel geht weiter! Was ist passiert? Am 18.7.2018 hatte das DFL-Präsidium beim Bundeskartellamt (BKartA) eine Entscheidung nach § 32c GWB beantragt, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der 50+1-Regel und ihrer Anwendung und Auslegung prüfen zu lassen. Zumindest die Älteren können sich vielleicht noch erinnern. Zwei GWB-Novellen später, die glücklicherweise nicht § 32 c GWB berührten, hat das BKartA mal wieder über den Verfahrensstand berichtet: Andreas Mundt, Präsident des BKartA, ließ am 6.2.2024 wissen, man werde die drei Urteile des EuGH vom 21.12.2023 zum Verhältnis zwischen sportverbandlichen Regelungen und dem Wettbewerbsrecht (Rs. C-333/21 „European Superleague Company u.a.“; RS. C-124/21 P „ISU“; Rs. C-680/21 „Royal Antwerp“ → dazu demnächst mehr bei #Sportrecht aktuell) „auswerten und mögliche Auswirkungen auf unsere rechtliche Bewertung und das weitere Vorgehen in dem 50+1-Verfahren beraten.“ Zudem wurde das Verfahren „aufgrund von notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen“ von der 11. Beschlussabteilung an die 6. Beschlussabteilung abgegeben, wo nun alle „Verfahren mit einem Bezug zu sportverbandlichen Regelungen“ konzentriert werden. Eine gute Idee, mit der man sich in dem Ausgangsverfahren zugleich elegant – fast vollständig – einer unangenehmen Befangenheitsproblematik entledigt hat. Es bleibt zu hoffen, das sich die 6. Beschlussabteilung nicht länger auf die kartellrechtliche Prüfung der Förderausnahme für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg beschränken wird, sondern die gesamten von der 50+1-Regel ausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen in den Blick nehmen wird. Dann wird zu prüfen sein, ob diese bezweckt sind iSd. Art. 101 Abs. 1 AEUV, wobei die objektiven (!) Ziele der 50+1-Regel zu ermitteln sein werden (die – natürlich – fehlende subjektive Absicht der DFL zur Wettbewerbsbeschränkung wäre also unerheblich). Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung könnte sodann nur noch über Art. 101 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt werden, dessen Voraussetzungen strenger als diejenigen des Meca-Medina-Tests sind. Denn allein spürbare objektive (!) Vorteile zählen als berücksichtigungsfähige Effizienzgewinne. Zudem bedürfte es des Nachweises (!), dass etwaige Effizienzgewinne geeignet sind, die Nachteile im Bereich des Wettbewerbs auszugleichen. Sollte das BKartA hingegen nur eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung annehmen, könnte der Meca-Medina-Test herangezogen werden. Wie bereits an anderer Stelle im Detail dargelegt – vgl. „Verbandsautonomie im Sport“, 2022, Kap. XIII Rn. 278–305 (https://lnkd.in/d5yt8xYg) und NZKart 2022, 432–437 – ist überaus zweifelhaft, dass die seitens der Fußballverbände bislang vorgetragenen Argumente eine solche Rechtfertigung überzeugend zu stützen vermögen. Es bleibt spannend! Stay tuned! #Kartellrecht #BKartA
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Neue Entwicklung in Sachen Hannover 96 ./. Martin Kind und #50plus1: Der BGH hat die Revision gegen das #Urteil des OLG Celle zugelassen, mit der die Absetzung von Kind als Geschäftsführer für nichtig erklärt wurde: https://lnkd.in/eEFCyHtg Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass der Revision stattgegeben und die Abberufung als rechtswirksam bestätigt wird. Vielmehr hat der #BGH bisher nur entschieden, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Raum steht, über die neu zu urteilen ist. Es kann also sein, - dass die Klage von Kind auch endgültig Erfolg hat, - dass sie abgewiesen wird - oder dass der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen wird. Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein Vertrag zwischen Kapitalseite einerseits und Vereinsseite andererseits, mit dem eine Einigung über die Zuständigkeiten geregelt werden sollte - insbesondere auch im Hinblick auf die verbandsrechtlichen Zwänge der 50+1-Regel. Allerdings musste der Verein feststellen, dass die ihm nach Verbandsrecht zwingend zustehenden Kompetenzen nicht durchsetzbar waren. Die DFL hat dies jedoch bisher toleriert - was auch Auswirkungen im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung von 50+1 haben könnte: Eine Rechtfertigung für die Beschränkung des freien Wettbewerbs aus legitimen Gründen des Sports setzt in jedem Falle eine konsistente Durchsetzung der Regelung voraus. Diese steht in Frage, wenn einzelnen Wettbewerbern Vorteile gewährt werden (wie den Werksclubs, Kind oder auch bei RB Leipzig, wo deutlich zu Tage tritt, dass der eV nur zum Schein und zur Verschleierung der Beteiligung des Brauseherstellers agiert). Es bleibt abzuwarten, ob der BGH eine verbandsrechtskonforme Auslegung fordern wird oder welche anderen grundsätzlichen Rechtsfragen aus seiner Sicht für den Ausgang des Verfahrens relevant werden. Für Hannover 96 ergibt sich jedenfalls eine Chance, doch noch die aufgrund der 50+1-Regel zwingend erforderlichen Befugnisse durchsetzen zu können - was auch für den Erhalt der Lizenz wichtig wäre.
Der Bundesgerichtshof
bundesgerichtshof.de
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Universitätsprofessor an der Universität Bayreuth | Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und WIrtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht
#Sportrecht aktuell – Folge 93 An alle Freundinnen und Freunde des Sportrechts: Es war mir eine Freude und Ehre, anlässlich der GRUR Jahrestagung 2024 in Augsburg am 19.9.2024 zusammen mit der weiteren Referentin Frau Dr. Kathrin Westermann sowie unter der souveränen Leitung von Herrn Dr. Marco Hartmann-Rüppel das Thema „Zentralvermarktung von Fußball-Medienrechten“ diskutieren zu dürfen. Hiermit stelle ich die Charts zu meiner Präsentation zur Verfügung, in der ich mich kritisch mit dem sog. Vorsitzendenschreiben der 6. Beschlussabteilung vom 26.2.2024 gem. §§ 32c Abs. 2, 61 Abs. 2 GWB an die DFL auseinandergesetzt habe (Az. V/B 6-21/22, abrufbar unter https://lnkd.in/dyesBMZE). Der Aufsatz, der die Grundlage meines Vortrags bildete, wird noch dieses Jahr in der GRUR erscheinen Mein fachliches Fazit: Die kartellrechtlichen Erwägungen, mit denen das BKartA im Vorsitzendenschreiben die Zentralvermarktung der Fußball-Medienrechte durch die DFL ab der Spielzeit 2025/26 „derzeit noch“ glaubt rechtfertigen zu können, überzeugen in den meisten Punkten nicht. Es ist unglücklich, wenngleich nachvollziehbar, dass sich die 6. Beschlussabteilung dabei nicht in der Lage gesehen hat, die rechtlichen Ausführungen des EuGH in seinem European Superleague-Urteil vom 21.12.2023 in seine rechtlichen Bewertungen mit einfließen zu lassen. Freilich hätte es schon zuvor zu den Aufgaben des BKartA gehört, die Vor- und Nachteile für den Wettbewerb und für sämtliche Stakeholder (d.h. nicht nur für die Rechteinhaber und Medienanbieter, sondern insbesondere auch für die Zuschauer und Fernsehzuschauer), die mit der Zentralvermarktung und den verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen auf den sich jeweils dynamisch fortentwickelnden Rechte- sowie Übertragungsmärkten einhergehen, umfassend zu identifizieren und sodann gegeneinander abzuwägen. Darüber hinaus verwundert, dass die fundierten Kritikpunkte der Monopolkommission im XXI. Hauptgutachten aus dem Jahr 2016 sowie im XXIII. Hauptgutachten aus dem Jahr 2020 hinsichtlich der Entscheidungspraxis des BKartA zur Zentralvermarktung der Fußball-Medienrechte durch die DFL seitens der Behörde bislang nahezu vollständig vernachlässigt worden sind. Bei aller Kritik darf man nicht vergessen, dass die sportlich erfolgreichsten Klubs der Bundesliga nicht nur in nationalen Ligawettbewerben der DFL, sondern auch in internationalen Ligawettbewerben der UEFA und FIFA stehen und dort gleichfalls sportlich bestehen wollen und auch sollen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Monopolkommission in ihrem XXV. Hauptgutachten vom 1.7.2024 nicht zum ersten Mal unterbreitete Vorschlag bedenkenswert, wonach Leitlinien der Europäischen Kommission einen behördlichen Beitrag zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Sportsektor darstellen könnten. #BKartA #DFL #Kartellrecht #Zentralvermarktung
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⚖ BGH-Urteil im Fall Martin Kind und Hannover 96 ⚖ Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Martin Kind muss seinen Posten als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH endgültig abgeben. Dieses Urteil beendet den langwierigen Rechtsstreit zwischen dem Mutterverein Hannover 96 e.V. und dem langjährigen Geschäftsführer. 🔹 Hintergrund: Im Juli 2022 setzte der Mutterverein Martin Kind ab, was dieser vor Gericht anfocht. Die vorherigen Instanzen gaben Kind recht, doch der BGH hob diese Urteile nun auf. 🔹 Entscheidung: Der BGH urteilte, dass der Abberufungsbeschluss rechtmäßig ist und weder gegen das GmbH-Recht noch gegen den Hannover-96-Vertrag verstößt. Ein Verstoß gegen interne Satzungen oder Verträge macht einen Beschluss nicht automatisch nichtig oder sittenwidrig. 🔹 Folgen: Martin Kind verliert seinen Geschäftsführerposten, bleibt aber in anderen Tochtergesellschaften von Hannover 96 aktiv. Dieses Urteil ist ein wichtiger Präzedenzfall und stärkt die Handlungsfähigkeit von Vereinsgremien im deutschen Profifußball. ⚽️ Du brauchst rechtliche Unterstützung? Wir informieren, beraten und vertreten dich, zusammen mit unseren Netzwerkpartnern, in diversen rechtlichen Angelegenheiten! -Your Team beside the court! #SPORTTABLE #OSS #CSO #yourteambesidethecourt #Hannover96 #MartinKind #BGH #Fußball #50plus1 #Rechtssprechung
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https://lnkd.in/e7nxy8Ej Martin Kind ist nicht mehr Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH! Dies hat der Bundesgerichtshof heute verkündet. Damit ist ein jahrelanger Rechtsstreit beendet. Das Ergebnis, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen sowie die heute veröffentlichte Pressemitteilung legen es nahe, dass der BGH bezüglich gleich zwei grundlegender Fragestellungen des Kapitalgesellschaftsrechts eine Konkretisierung, wenn nicht sogar Neubewertung vorgenommen hat: Die Behandlung satzungsdurchbrechender Beschlüsse sowie die Auswirkungen schuldrechtlicher Nebenvereinbarungen auf die Beschlussfassung. Man darf auf die schriftliche Urteilsbegründung gespannt sein. Ebenso darf man gespannt sein, welche Konsequenzen die DFL Deutsche Fußball Liga sowie das Bundeskartellamt aus der Entscheidung mit Blick auf die 50+1-Regelung ziehen. Auch wenn der „worst case“ nicht eingetreten ist (eine Bestätigung von Martin Kind als Geschäftsführer hätte bedeutet, dass dem Stammverein „die Hände gebunden" sind), wird man das Urteil kaum als Beleg für die 50+1-Konformität des Hannoveraner Konstrukts erachten können. Denn dass ein Stammverein zwei Jahre prozessieren muss, um sich gegen den Investor durchzusetzen, entspricht nicht wirklich dem Geist der Regelung.
BGH-Urteil: Hannover 96-Abberufung von Martin Kind ist wirksam
faz.net
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Bei der Aussetzung von Verfahren (vgl. den (unbegründeten) BGH-Beschluss vom 10.01.2024 – I ZR 53/23) in Spielerverfahren gibt es einen Interessengegensatz zwischen Prozessfinanzierern und Rechtsanwälten, bei dem der Prozessfinanzierer sich aber fügen muss, sofern das Gericht nicht aussetzt. Selbstzahler und Forderungskäufer können in dieser Situation strategisch rationaler agieren als Kläger mit einem Prozessfinanzierungsvertrag. Warum das so ist? Die Verjährung ist gehemmt, so weit, so gut. Der Anwalt würde natürlich gerne am Landgericht ein Urteil erstreiten und auch das Berufungsverfahren noch durchführen, um als rationaler Akteur die RVG-Honorare zu verdienen und aber eben auch die Tatsacheninstanzen bei frischem Gedächtnis aller Beteiligten zu Ende führen, so dass am Ende nur noch Rechtsfragen zu entscheiden sind. Eben die, die der EuGH in einem oder mehreren Jahren entscheiden wird (C-440/23 und die (drei?) Vorlageersuchen des LG Erfurt). Die Gerichte sehen sich zwei Szenarios gegenüber: Entscheidet der EuGH in einigen Jahren spielerfreundlich, müssten sie einen Rückstau von ausgesetzten Verfahren abarbeiten. Andernfalls könnten sie einfach alle ausgesetzten Verfahren en bloc abweisen. Finanzmathematisch würde ein rationaler Prozessfinanzierer wegen des Zeitwerts des Geldes lieber aussetzen als jetzt schon in Gerichtskosten und RVG-Honorare zu investieren, sofern er nicht ein freigegebenes Budget so rasch wie möglich abrufen und zeitnah in die Kosten von Spielerklagen investieren muss. Es ist übrigens nicht so, dass alle Oberlandesgerichte jetzt dem BGH in Casinoverfahren folgen und aussetzen würden. Gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) vor dem Vorliegen der Vorabentscheidungsersuchen des LG Erfurt z. B. noch zuletzt OLG Stuttgart (nur Online-Casinospiele laut Sachverhalt), Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 126 nach juris: "Der Senat macht deshalb von seinem in § 148 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, dass von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen wird. Vorliegend ist aus den bereits unter 3c bb) genannten Gründen davon auszugehen, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof keine Klärung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten bringen würde. Angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs erscheint ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten wenig wahrscheinlich."
Der Bundesgerichtshof
bundesgerichtshof.de
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⚽ Endgültiger Abschluss des Verfahrens: Nachdem die am Verfahren beteiligten Unternehmen die Gelegenheit hatten, zur vorläufigen Bewertung des Amtes Stellung zu nehmen, billigt das Bundeskartellamt nun das Vermarktungsmodell der #DFL und damit die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der #Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26. 🔹 Mit dem Verfahrensabschluss sind jetzt die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Vergabe der Medienrechte gesetzt. 🔹 Für sämtliche Bundesligaspiele ist eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. 🔹 Für die Vergabe der Live-Rechte wird sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben ➡ PM: https://lnkd.in/emJUuJAM
Abschluss des Verfahrens zur DFL-Zentralvermarktung: Bundeskartellamt billigt Vermarktungsmodell der DFL
bundeskartellamt.de
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Ein Autoritätsargument (argumentum ad verecundiam) Prof. Helmut Köhler bleibt in dem neuen Heft 14 der NJW ("Verjährung möglicher Rückzahlungsansprüche von Teilnehmern an verbotenen Glücksspielen im Internet", S. 921 bis 923) seiner im Ergebnis veranstalterfreundlichen Linie aus NJW 2023, 2449 auch in der Frage der Verjährung treu. (Online-)Sportwetten werden nicht erwähnt, so dass unklar ist, ob die Argumente sich auch darauf beziehen. Wegen des gescheiterten Konzessionsverfahrens der Jahre 2012 bis 2014 könnte auch die Verjährungsfrage anders zu entscheiden sein als bei sonstigen Glücksspielen im Internet. Der von Köhler in Rz. 10 zitierte 19. Senat des OLG Köln (Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376; ich war dort der Prozessbevollmächtigte des Klägers) sieht es FÜR SPORTWETTEN anders: "In einer späteren Entscheidung des OLG Köln vom 17.11.2023 heißt es korrigierend, der Kläger habe erst durch ein Internet-Video eines Rechtsanwalts und die danach erfolgte anwaltliche Beratung Kenntnis erlangt. Entscheidend für die Richtigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Internet-Videos sei nicht die dadurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit von Glücksspielangeboten, sondern die darin enthaltene Mitteilung über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für Deutschland bzw. das Land Nordrhein-Westfalen." Helmut Köhler lehnt dies ab und schließt sich dem (ZU CASINOSPIELEN) anders entscheidenden ersten Senat des OLG Oldenburg an (Urteil vom 30.11.2023 – 1 U 14/23), apodiktisch und ohne ausformulierte eigene Argumente. Das OLG Oldenburg meint, dass zur notwendigen Tatsachenkenntnis nicht auch die Kenntnis vom Fehlen einer inländischen Lizenz gehöre. Es genüge, dass der Spieler Einzahlungen vorgenommen habe und dass es sich um ein Online-Glücksspiel gehandelt habe. Eine rechtlich zutreffende Beurteilung des Vorgangs sei nicht erforderlich. Zitat Köhler (Rz. 12): "Stellungnahme Richtigerweise ist mit dem OLG Oldenburg und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass beim Spieler eine Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen schon deshalb vorliegt, weil er bei Vertragsschluss und der anschließenden Zahlung von Geldbeträgen an den Anbieter weiß, dass es sich um ein Glücksspiel im Internet handelt, bei dem man gewinnen, aber auch verlieren kann.[Fn. 21: Vgl. BGH NJW 2023, 3719 Rn. 25.] Auf die rechtliche Kenntnis vom Verbot des § 4 IV GlüStV und der Unwirksamkeit des Spielvertrags nach § 134 BGB kommt es gerade nicht an." Bei allem dem hoch geschätzten Zivilrechtslehrer gegenüber gebotenen Respekt möchte man fragen, "Warum (genau)?" Und: "Ist die ja auch in einer Urkunde verkörperte Sportwetten-Konzession wirklich keine (evtl. negative) Tatsache?" Die Frage, ob das Vorhandensein oder das Fehlen der Konzession i. S. v. § 4a GlüStV 2012 ein den Anspruch begründender Umstand i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 ist, bleibt aus meiner Sicht weiter offen.
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Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat entschieden, den Partnerprozess (Investorensuche) nicht mehr fortzusetzen. Was im ersten Schritt als „smarter Move“ rüberkommt hat, löst meiner Meinung nach nicht das grundsätzliche Problem über die zukünftige Ausrichtung des deutschen Fußballs. Wofür steht der deutsche Fußball? Wofür steht die Liga und welche Werte sind unumstößlich? 50 + 1 ist die Basis, aber welche neuen strategischen Wege müssen nun beschritten werden? Gute Kommunikation, Überzeugungskraft für den richtigen Weg und offener Dialog sind jetzt gefragt. Nur so können die Fans mitgenommen werden. Insbesondere die deutschen Traditionsvereine sind basisdemokratisch organisiert. Die Fans sind der wahre Souverän und müssen ernst genommen werden. Auf der anderen Seite haben eben diese Fans auch eine Verantwortung für die Zukunft ihres Herzensclubs. Aus meiner Sicht war es die sich immer weiter drehende Eskalation Spirale, die am Ende zwar zu einem (positiven) Ergebnis geführt hat, aber die Frage, welche Rolle will der deutsche Fußball im weltweiten Verdrängungwettbewerb spielen, ist nach wie vor nicht beantwortet. Und gefühlsmäßig ist die Antwort weiter weg, denn je. Die Diskussion, die begonnen wurde, muss weitergeführt werden und darf nicht mit dieser Entscheidung der DFL zu Ende sein. Ein offener Diskurs ist jetzt gefragt. Keine Anweisungen von oben nach unten. Nach dem Motto jetzt wird das so gemacht. Sondern eine einvernehmliche Lösung muss her. Die von allen getragen wird. Es müssen uns alle Fakten auf den Tisch, um eine gute Grundlage für zukunftsweisende Entscheidungen im Sinne des Fußballs und seiner Fans treffen zu können. Eine Spaltung der Liga oder eine künstliche Super League, bei der nur die ohnehin schon großen und reichen Clubs profitieren, das will niemand. Wie sieht ihr die Zukunft des Fußballs? Habt ihr Lösungsvorschläge? Und wie sollte der Diskurs aussehen?
Präsidium der DFL führt Partnerprozess nicht weiter Das Präsidium des DFL e.V. hat auf seiner außerordentlichen Sitzung in Frankfurt am Main am heutigen Mittwoch einstimmig beschlossen, den Prozess zum Abschluss einer Vermarktungspartnerschaft nicht weiterzuführen. Der Sprecher des Präsidiums des DFL e.V., Hans-Joachim Watzke: „Eine erfolgreiche Fortführung des Prozesses scheint in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht mehr möglich. Auch wenn es eine große Mehrheit für die unternehmerische Notwendigkeit der strategischen Partnerschaft gibt: Der deutsche Profifußball steht inmitten einer Zerreißprobe, die nicht nur innerhalb des Ligaverbands zwischen den Clubs, sondern teilweise auch innerhalb der Clubs zwischen Profis, Trainern, Clubverantwortlichen, Aufsichtsgremien, Mitgliederversammlungen und Fangemeinschaften für große Auseinandersetzungen sorgt, die mit zunehmender Vehemenz den Spielbetrieb, konkrete Spielverläufe und damit die Integrität des Wettbewerbs gefährden. Die Tragfähigkeit eines erfolgreichen Vertragsabschlusses im Sinne der Finanzierung der 36 Clubs kann in Anbetracht der Umstände im Ligaverband mit seinen 36 Mitgliedsclubs nicht mehr sichergestellt werden. Das Präsidium ist auch in Würdigung aller rechtlichen Aspekte zu der Überzeugung gekommen, dass etwaige weitere Abstimmungen keine Lösung des Problems bringen würden. Ausgangspunkt ist dabei die Abstimmung am 11. Dezember 2023, die eine 2/3-Mehrheit für ein Abschlussmandat des Präsidiums ergeben hat. Dieses Votum wird innerhalb des Präsidiums und nach Einschätzung der Juristen als rechtswirksam angesehen. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass es diesem Votum aufgrund der Vorgänge um Hannover 96 an breiter Akzeptanz fehlt. Darüber hinwegzugehen, darf vor dem Hintergrund des hohen Guts, das wir mit der 50+1-Regel in unseren Händen halten, nicht unser Ansatz sein. Das DFL-Präsidium steht einmütig zur 50+1-Regel. Jede erneute Abstimmung, mit dem Ziel diese Akzeptanz auf einem Beschlussweg herzustellen, würde aber weitere rechtliche Fragen zur Bewertung des im Dezember 2023 getroffenen, rechtswirksamen, von keinem Club seinerzeit in Frage gestellten oder angefochtenen Beschlusses aufwerfen, die das Risiko neuer rechtlicher Fragen oder sogar Auseinandersetzungen nach sich zöge. Dies zu vermeiden und zu einem geordneten Spielbetrieb zurückzukehren, muss das vorrangige Ziel der DFL sein. Das Präsidium ist deshalb einstimmig zu der Überzeugung gelangt, auf der Grundlage des Beschlusses vom 11. Dezember 2023 von seinem Abschlussermessen in der Form Gebrauch zu machen, den Prozess nicht fortzusetzen und nicht zum Abschluss zu bringen. Das DFL-Präsidium und die Geschäftsführung werden in den nächsten Wochen zu Clubgesprächen einladen, um Ableitungen aus dem Prozess gemeinsam zu besprechen.“
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Präsidium der DFL führt Partnerprozess nicht weiter Das Präsidium des DFL e.V. hat auf seiner außerordentlichen Sitzung in Frankfurt am Main am heutigen Mittwoch einstimmig beschlossen, den Prozess zum Abschluss einer Vermarktungspartnerschaft nicht weiterzuführen. Der Sprecher des Präsidiums des DFL e.V., Hans-Joachim Watzke: „Eine erfolgreiche Fortführung des Prozesses scheint in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht mehr möglich. Auch wenn es eine große Mehrheit für die unternehmerische Notwendigkeit der strategischen Partnerschaft gibt: Der deutsche Profifußball steht inmitten einer Zerreißprobe, die nicht nur innerhalb des Ligaverbands zwischen den Clubs, sondern teilweise auch innerhalb der Clubs zwischen Profis, Trainern, Clubverantwortlichen, Aufsichtsgremien, Mitgliederversammlungen und Fangemeinschaften für große Auseinandersetzungen sorgt, die mit zunehmender Vehemenz den Spielbetrieb, konkrete Spielverläufe und damit die Integrität des Wettbewerbs gefährden. Die Tragfähigkeit eines erfolgreichen Vertragsabschlusses im Sinne der Finanzierung der 36 Clubs kann in Anbetracht der Umstände im Ligaverband mit seinen 36 Mitgliedsclubs nicht mehr sichergestellt werden. Das Präsidium ist auch in Würdigung aller rechtlichen Aspekte zu der Überzeugung gekommen, dass etwaige weitere Abstimmungen keine Lösung des Problems bringen würden. Ausgangspunkt ist dabei die Abstimmung am 11. Dezember 2023, die eine 2/3-Mehrheit für ein Abschlussmandat des Präsidiums ergeben hat. Dieses Votum wird innerhalb des Präsidiums und nach Einschätzung der Juristen als rechtswirksam angesehen. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass es diesem Votum aufgrund der Vorgänge um Hannover 96 an breiter Akzeptanz fehlt. Darüber hinwegzugehen, darf vor dem Hintergrund des hohen Guts, das wir mit der 50+1-Regel in unseren Händen halten, nicht unser Ansatz sein. Das DFL-Präsidium steht einmütig zur 50+1-Regel. Jede erneute Abstimmung, mit dem Ziel diese Akzeptanz auf einem Beschlussweg herzustellen, würde aber weitere rechtliche Fragen zur Bewertung des im Dezember 2023 getroffenen, rechtswirksamen, von keinem Club seinerzeit in Frage gestellten oder angefochtenen Beschlusses aufwerfen, die das Risiko neuer rechtlicher Fragen oder sogar Auseinandersetzungen nach sich zöge. Dies zu vermeiden und zu einem geordneten Spielbetrieb zurückzukehren, muss das vorrangige Ziel der DFL sein. Das Präsidium ist deshalb einstimmig zu der Überzeugung gelangt, auf der Grundlage des Beschlusses vom 11. Dezember 2023 von seinem Abschlussermessen in der Form Gebrauch zu machen, den Prozess nicht fortzusetzen und nicht zum Abschluss zu bringen. Das DFL-Präsidium und die Geschäftsführung werden in den nächsten Wochen zu Clubgesprächen einladen, um Ableitungen aus dem Prozess gemeinsam zu besprechen.“
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6 MonateHinweis auf meinen weiteren, heute veröffentlichten Beitrag zum BGH-Hinweisbeschluss auf LRZ.legal/2024Rn277