DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. hat dies direkt geteilt
Das Land hat ein neues Rettungsdienstgesetz. Ein nach den Regeln der sozialen Medien vielleicht etwas verspäteter Beitrag zum Ringen um die Deutungshoheit. Vermutlich hätte anderes auf der Agenda des Innenministeriums gestanden, hätten es zwei Gerichtsurteile mit Blick auf das Rettungsdienstgesetz nicht unter Zugzwang gesetzt. Vermutlich hätte der Novellierungsprozess auch länger gedauert. Ob das gut gewesen wäre? Schwer zu sagen. Das Ministerium hat mutig agiert und ein Gesetz vorgelegt, dass als eines der innovativsten und ambitioniertesten im bundeweiten Vergleich angesehen werden darf. Es setzt viele zeitgemäße Ansätze um, die wesentlich wohl auch auf die Anregung der Hilfsorganisationen zurückgehen. Vor allem jedoch bedeutet das neue Gesetz eine bessere Hilfe für die Patient*innen. Schon die bisherige Hilfsfrist von maximal 15 Minuten kann im bundesweiten Vergleich durchaus bestehen, berücksichtigt man, dass diese Frist in Baden-Württemberg bereits viel früher beginnt (wenn in der Leitstelle der Notfall erkannt wird) als in anderen Bundesländern (wenn das Rettungsmittel die Wache verlässt). Diese Frist wurde nun auf 12 Minuten gesenkt. Die Umsetzungsfrist bis 2030 spricht dabei für Realitätssinn, denn weder die hierfür erforderlichen Rettungswachen, noch die neuen Notfallsanitäter*innen fallen vom Himmel. Es bleibt zu hoffen, dass das Land in den kommenden Jahren die erforderlichen finanziellen Mittel auch tatsächlich bereitstellt. Aber nicht nur mit Blick auf die Umsetzungsfrist hat das Ministerium mit Augenmaß agiert, vor allem sieht das neue Gesetz vor, dass sich die vorgegebene Frist für die Hilfeleistung zukünftig an der medizinischen Dringlichkeit orientiert. Es gibt unterschiedliche Arten von Notfällen. Je nach Art des Notfalls ist Unterschiedliches entscheidend für die bestmögliche Versorgung der Patient*innen. Mal ist es das möglichst frühe Eintreffen der Hilfe, mal das möglichst rasche Erreichen des Krankenhauses. Zukünftig orientieren sich die vorgeschriebenen Planungskriterien am jeweiligen Bedarf der unterschiedlichen Kategorien von Notfällen. Ein zukunftsweisender Ansatz, denn auch die Ressourcen der Notfallrettung sind endlich. Die neuen Vorgaben ermöglichen eine präzisere Steuerung der zur Verfügung stehenden Kräfte, um zukünftig noch zielgerichteter zu helfen. Ob das neue Gesetz Bestand hat? Schwer zu sagen. Ein Normenkontrollantrag ist angekündigt und aller Voraussicht nach wird ein Gericht bewerten müssen, ob der Staat seiner Pflicht, klare Vorgaben zu machen und seiner Pflicht, eine Aufsicht auszuüben in angemessenem Umfang nachkommt. Vor allem aber wird es auch darum gehen, ob die eben dargestellten innovativen und in hohem Maße sinnvollen Planungskriterien in der gewählten Formulierung akzeptiert werden. Lassen Sie uns hoffen, dass das Ziel der neuen Regelung, die Hilfeleistung noch näher am Bedarf der Patient*innen zu orientieren, unabhängig von der konkreten juristischen Ausgestaltung Bestand haben wird.