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Wissenswertes rund um das Bau- und Immobilienrecht

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Da nicht nur bei hohen Investitionssummen sich alle Akteure am Bau in einem konfliktträchtigen Marktumfeld mit unüberschaubaren Risiken bewegen, ist Sinn und Zweck unserer Fachbeiträge auf aktuelle und praxisrelevante Themen aufmerksam zu machen, um ein Problembewusstsein zu schaffen! #ampulsderzeit

Branche
Rechtskanzleien
Größe
1 Beschäftigte:r
Hauptsitz
Frankfurt am Main
Art
Nonprofit

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    🚀 Neuer Beitrag bei WiWo Coach: Alles Wichtige zum Verkauf einer Eigentumswohnung! Was passiert nach dem Verkauf einer Wohnung mit den Rückzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung? Und wer darf eigentlich an den Eigentümerversammlungen teilnehmen? 🤔 In meinem neuesten Artikel bei WiWo Coach gebe ich klare Antworten auf diese Fragen: 💰 Rückforderungen: Steht dem Verkäufer noch eine Rückzahlung für vorausgezahlte Hausgelder zu, oder geht das Recht auf den Käufer über? 📅 Eigentümerversammlung: Kann der Verkäufer nach dem Verkauf noch an Versammlungen teilnehmen oder entscheidet der Eintrag im Grundbuch? 🔑 Mit nützlichen Tipps zur Gestaltung des Kaufvertrags und zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer. 👉 Lesen Sie hier mehr: https://lnkd.in/eMHwup4Y #Immobilienverkauf #Eigentümergemeinschaft #Betriebskosten #Immobilienrecht #Eigentumswohnung #WiWoCoach #Rechtstipps c.r.p. law. partnerschaft mbb h

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    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

    BAURECHT TV 📺 📢 Neu bei #WiWo Coach: Verkaufen einer Eigentumswohnung – was passiert mit Rückzahlungen und dem Stimmrecht? 🤷♀️ In meinem aktuellen Beitrag für die WirtschaftsWoche erkläre ich, welche Rechte Verkäufer und Käufer im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung und Teilnahme an Eigentümerversammlungen haben: 🏠 Rückzahlungen aus Betriebskosten: Wer erhält nach dem Verkauf mögliche Rückzahlungen? 👥 Eigentümerversammlungen: Wer ist nach dem Verkauf zur Teilnahme berechtigt? Praktische Tipps für Käufer und Verkäufer, um spätere Missverständnisse zu vermeiden! 🔑 👇👇👇Lesen Sie mehr hier 👇👇👇 https://lnkd.in/edNHF4BC #Immobilienrecht #Eigentumswohnung #Betriebskosten #Eigentümerversammlung #Rechtstipps #WiWoCoach c.r.p. law. partnerschaft mbb

    Immobilien: Diese Rechte haben Wohnungsverkäufer nach Vertragsabschluss

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    🎃 Halloween & Recht: Was gilt es zu beachten im Bau- und Immobilienrecht? 🎃 Halloween steht vor der Tür, und während meine beiden Vierbeiner bereits in ihren „gruseligen“ Outfits bereit sind, frage ich mich: Welche Rechte und Pflichten sind eigentlich zu Halloween im Zusammenhang mit Bauvorhaben und Eigentum zu beachten? Hier ein Überblick mit einem Augenzwinkern, aber voller Rechtswissen! 👻 1️⃣Haustierkostüme & Tierschutz – Was ist erlaubt? Zunächst: Das Verkleiden von Haustieren (siehe meine beiden “Killer” mit täuschend echten „Messern“) ist grundsätzlich erlaubt, solange das Wohl der Tiere nicht beeinträchtigt wird. 2️⃣Dekoration im Wohnungseigentum – Darf ich den Gemeinschaftsbereich schmücken? Hier kommt das Wohnungseigentumsrecht ins Spiel. 3️⃣Baustellen und Sicherheitsvorschriften – Dekorieren erlaubt? Bauvorhaben zur Halloween-Zeit bieten sich natürlich für gruselige Dekorationen an, doch! 4️⃣Kürbisfiguren & Schreckeffekte im Mietrecht – Was ist erlaubt? Vermieter haben das Recht, übermäßige Halloween-Installationen auf dem Mietobjekt zu untersagen, insbesondere wenn diese als Belästigung oder Gefährdung für andere gelten könnten. 5️⃣Halloween-Partys & Lärmbelästigung – Die Grenzen des Zulässigen Halloween-Partys sind beliebt, können jedoch leicht zu Konflikten führen. Im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht gelten die üblichen Ruhezeiten, meist von 22 Uhr bis 6 Uhr. 6️⃣Trick-or-Treat und Haftungsfragen – Wer haftet bei Verletzungen? „Süßes oder Saures“ kann bei Unfällen schnell zu Haftungsfragen führen. Nach § 823 BGB haftet derjenige, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt. Hauseigentümer sollten daher sicherstellen, dass Gehwege und Treppenhäuser frei von Stolperfallen sind, wenn Kinder an Halloween klingeln. Wer als Bauherr eine öffentliche Baustelle dekoriert, muss besonders auf Sicherheit achten – sonst könnte ein „kleiner Schock“ schnell zu einer großen Haftung führen. Mit diesen Tipps wünsche ich euch ein sicheres und rechtlich unbedenkliches Halloween! 🎃👻🧛♂️ #Baurecht #Halloween2024 #Immobilienrecht #Wohnungseigentum #SicherheitAmBau c.r.p. law. partnerschaft mbb 👇Siehe Näheres in der Präsentation👇

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    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

    BAURECHT TV 📺 🎃 Halloween und Recht: Worauf sollten Bauherren, Vermieter und Eigentümer achten? 🎃 Wer hätte gedacht, dass Halloween nicht nur für Kinder und Haustiere (wie meine zwei süßen Papillons im schaurigen Kostüm 🧟♂️) interessant ist, sondern auch für das Baurecht und das Wohnungseigentumsrecht? 👻 Halloween steht vor der Tür – und mit den gruseligen Dekorationen, lauten Partys und kreativen Verkleidungen kommen auch einige rechtliche Fragen auf. Ob im Bau- und Immobilienrecht, im Mietrecht oder in Bezug auf Sicherheit auf der Baustelle: Auch in der „schauerlichsten“ Zeit des Jahres gibt es Regeln zu beachten, um Konflikte und Haftungsfragen zu vermeiden. In der 📌angehängten Präsentation beleuchte ich rechtliche Fallstricke und gebe hilfreiche Tipps, wie Vermieter, Wohnungseigentümer und Bauherren Halloween sorgenfrei und rechtssicher gestalten können. ☝️Dekoration im Gemeinschaftseigentum: Welche Rechte haben Eigentümer? ☝️Sicherheit auf Baustellen: So werden gruselige Stolperfallen vermieden. ☝️Halloween-Partys und Lärmbelästigung: Was ist erlaubt und wo liegen die Grenzen? ☝️Haustier-Kostüme: Süß oder rechtswidrig? 👻 Schaut euch die Präsentation an und seid vorbereitet, damit Halloween dieses Jahr keine rechtlichen „Buh-Momente“ mit sich bringt! 🎃 #Halloween2024 #Recht #Immobilienrecht #Baurecht #Wohnungseigentumsrecht #Sicherheit #Mietrecht #Rechtsberatung c.r.p. law. partnerschaft mbb 👇Hier geht’s zur Präsentation👇

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    ❗️Leitsätze des BGH, Urteils vom 19.9.2024, VII ZR 10/24❗️ 1️⃣Eine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, IBR 1992, 349).*) 2️⃣Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.*) 3️⃣Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, IBR 2006, 84; BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, IBRRS 2000, 0800; BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96, IBRRS 2000, 0581).*) BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24 vorhergehend: OLG Dresden, 13.12.2023 - 13 U 378/23 LG Dresden, 31.01.2023 - 4 O 594/21 #Bauzeitverzögerung #BGHUrteil #AnordnungNachVOB #Baurecht #Vergütungsanspruch #OLGBamberg #Kammergericht #Bauvertrag #Bauablaufstörung #Baubehinderung #Rechtsprechung #AuftragnehmerRechte #Baurechtsupdate #Mehrvergütung

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    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

    BAURECHT TV 📺 🤷♀️Bedeutende Rückschritte für Auftragnehmer? 🤷♀️ Das neue BGH-Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) dürfte für Auftragnehmer erneut eine Verschärfung bedeuten. Die Entscheidung legt fest: Eine durch Behinderung verursachte Bauzeitverlängerung ist ❌KEINE ❌Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B – selbst wenn der AG den Bauunternehmer explizit auf diese Verzögerung hinweist und angepasste Bauablaufpläne übermittelt. Die wesentlichen Leitsätze des Urteils: ☝️Mitteilung einer Behinderung führt nicht zur Anordnung: Liegt eine Behinderung vor, die faktisch eine Bauzeitverlängerung verursacht, reicht die Information des AN durch den AG nicht aus, um als Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B zu gelten. ☝️Bauablaufpläne als Koordinationsmaßnahme: Selbst die Übermittlung detaillierter Bauablaufpläne stellt keine (konkludente) Anordnung dar, solange sie lediglich auf behinderungsbedingte Vertragsstörungen reagieren. Das BGH bestätigt damit erneut seine strikte Linie, indem es Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Bauzeit als Koordinationsverantwortung des AG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B wertet und keine Mehrvergütungsansprüche gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B zulässt. Diese Argumentation steht jedoch zunehmend im Spannungsfeld zu Instanzgerichten. Die Mitteilung einer Behinderung und die fortgeschriebenen Bauzeiten könnten durchaus eine faktische Anordnung darstellen, die eine Vergütungspflicht auslösen würde. Zentrale Kritikpunkte an der BGH-Rechtsprechung: 👉Keine Schadensersatzansprüche für Verzögerungen: Der AN bleibt, wie so oft, im Regen stehen – kein Anspruch auf Mehrvergütung, Schadensersatz oder Entschädigung. Kausalität wird in den Begründungen häufig zum Stolperstein. 👉Klare Widersprüche zur anderslautenden Auslegung durch Instanzgerichte: Das BGH folgt einer streng formalen Sichtweise, die häufig wenig Spielraum für die pragmatische Handhabung komplexer Bauabläufe lässt. Die differenziertere Sichtweise der Oberlandesgerichte, wonach Anordnungscharakter auch bei faktisch bedingten Bauzeitverlängerungen vorliegen kann, wird ignoriert. Es stellt sich die Frage: Kann und sollte der BGH nicht zumindest die differenzierteren Erwägungen der Instanzgerichte einbeziehen? 🤔 Schließlich bleibt die Realität komplexer Bauabläufe oft unberücksichtigt, wenn Verzögerungen infolge von Behinderungen oder nicht rechtzeitig vorliegenden Vorleistungen die Vertragserfüllung erschweren. 💭Empfehlung an den AN, insbesondere: ❗️„Wer schreibt, der bleibt!“ - Umfassende Dokumentation, um im Streitfall konkret bauablaufbezogen darlegen zu können. ❗️Konkrete Pflichten des AG – wenn möglich – in den Vertrag direkt als solche definieren, dann handelt es sich nicht mehr um bloße „Obliegenheiten“ des AG. #Bauzeitverzögerung #Baurecht #Vergütungsanspruch #Bauvertrag #Bauablaufstörung #Baubehinderung #Rechtsprechung #Mehrvergütung c.r.p. law. partnerschaft mbb

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    ❗️Vorsicht: Wann ein Planer ungewollt die Bauüberwachung übernimmt (und dafür haftet)❗️

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    BAURECHT TV 📺 📢 NEUER FACHBEITRAG: Haftungsrisiken durch konkludente Beauftragung – Vorsicht bei der Übernahme von Bauüberwachungsleistungen! 🏗️🔍 Mein aktueller Beitrag in der IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH / PBP Planungsbüro professionell 📰beleuchtet, wie Architekten und Ingenieure durch schlüssiges Verhalten ungewollt Bauüberwachungsaufgaben übernehmen und dadurch erhebliche Haftungsrisiken eingehen können. Anhand der neuesten Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Urt. v. 08.11.2022 - 2 U 10/22) wird aufgezeigt, wie sich das Risiko einer konkludenten Beauftragung vermeiden lässt. Dabei stehen klare vertragliche Regelungen und umfassende Dokumentation im Fokus, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu minimieren. ➡️ Mehr über die rechtlichen Fallstricke der konkludenten Beauftragung und Strategien zur Haftungsvermeidung erfahren⬅️ c.r.p. law. partnerschaft mbb #Baurecht #Architektenrecht #Haftungsrisiko #Bauüberwachung #Vertragsrecht #HOAI #Rechtsprechung #Architektur #Ingenieurwesen #Baumanagement #Kanzlei #Fachbeitrag #CRPLaw 👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇

    Vorsicht: Wann ein Planer ungewollt die Bauüberwachung übernimmt (und dafür haftet)

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    BAURECHT TV 📺 Modulares und Serielles Bauen 🚧🏢 – Effizienz und Herausforderungen der Zukunft 🌍🔧 Modulares und serielles Bauen 🏗️ revolutionieren die Bauindustrie: Durch die Vorfertigung von Modulen 📦 und standardisierten Bauelementen entsteht eine Bauweise, die Zeit ⏱️ und Kosten 💰 spart, flexibel anpassbar ist 🔄 und Umweltressourcen schont 🌱. Gleichzeitig ergeben sich besondere rechtliche Anforderungen ⚖️, da Abweichungen von anerkannten technischen Standards 📏 Risiken bergen und Anpassungen in der Vertragserstellung 📝 erforderlich machen. Weitere Details und den vollständigen Beitrag finden Sie in der angehängten Präsentation. 👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇 c.r.p. law. partnerschaft mbb #ModularesBauen #SeriellesBauen #InnovationImBau #Bauindustrie #Nachhaltigkeit #RechtlicheAnforderungen #EffizientesBauen #BauZukunft #WohnraumSchaffung #Baurecht

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    Team „erforderliche Mitwirkungshandlungen des AG 🟰 Obliegenheitsverletzungen des AG“ vs. Team „erforderliche Mitwirkungshandlungen des AG 🟰 Pflichtsverletzungen des AG“ 🤷♀️ c.r.p. law. partnerschaft mbb #Baurecht #VOB #BGHUrteil #Mitwirkungspflicht #Bauvertrag #Rechtsprechung #642BGB #Architektenrecht #Schadensersatz #Werkvertrag #Bauverzögerung

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    BAURECHT TV 📺 💭💭💭 inspired by Dr. Matthias Drittler Häufig führt die Verletzung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des AG zu Verzögerungen im Bauablauf und damit verbundenen zu Bauzeitverlängerungen. Nach dem BGH umfasst der Entschädigungsanspruch des AN (§ 642 BGB) nur die Dauer des Annahmeverzugs, nicht aber die Kosten, die nach Beendigung des Annahmeverzug weiter angefallen sind, wie z.B. Ersatz für gestiegene Lohn – und Materialkosten (BGH, Urt. v. 26.10.2017, VII ZR 16/17). Die nun „fehlende Entschädigung“ wäre unproblematisch, wenn es SEA nach § 6 VI 1 VOB/B oder § 280 BGB gäbe. ABER ☝️ Mitwirkungshandlung des AG ist i.d.R.❗️KEINE ❗️Pflichtverletzung Der BGH sieht Behinderungen Mitwirkungshandlungen des AG ❌NICHT ❌als Pflicht, sondern lediglich als Obliegenheit an. Nach der „Vorunternehmer II“-Entscheidung behandelt der BGH das Unterlassen erforderlicher Mitwirkungshandlungen lediglich als Obliegenheitsverletzung und nicht als Pflichtverletzung. Der AG soll sich demnach regelmäßig nicht verpflichten wollen, bestimmte Vorarbeiten zu erbringen, was der BGH pauschal als akzeptiert unterstellt. Diese Auslegung führt dazu, dass der BGH meint, wer nicht haften wolle, brauche es auch nicht (BGH, NZBau 2000, 187). Es existieren nur wenige Stimmen in der Literatur, die diese Auffassung unterstützen. Im Gegenteil, die überwiegende Mehrheit der Fachmeinungen geht davon aus, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen gerade bei Bauverträgen als Pflicht zu sehen sind. Besonders im VOB-Vertrag ergibt sich die Pflicht des AG zur Mitwirkung aus dem Vertragstext der VOB/B selbst. So verlangt etwa § 3 I VOB/B, dass notwendige Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen (BGH, NJW 1984, 1676). Es gibt aktuell kein dagegen, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen 🟰 Pflichten sind. Der BGH hat bereits die Bereitstellung des Grundstücks als Pflicht des AG richtigerweise anerkannt 👏👏👏, da andernfalls das Werk selbst gefährdet wäre (BGH, NJW 2017, 2025). ABER ☝️ Die Unterlassung weiterer Mitwirkungshandlungen wie der Bereitstellung von Plänen oder von Genehmigungen führt ebenfalls zur Gefährdung des Werks ⚠️, wenn nicht sogar zur Unmöglichkeit. Nach § 650b I 4 BGB ist bei Verantwortlichkeit des AG für die Planung eine konkrete Planungspflicht gesetzlich verankert, wenn es zu Änderungen kommen soll. Diese Regelung stellt klar, dass eine fehlende Planungspflicht die Vertragserfüllung gefährdet und der BGH künftig ❗️ALLE ❗️erforderlichen Mitwirkungshandlungen des AG ebenfalls als Pflichten anerkennen sollte. Die Aufgabe besteht also weiterhin Gerichte davon zu überzeugen, dass „erforderliche Mitwirkungshandlungen“ 🟰 Pflichten des AG sind. Nur so können künftig alle Folgeschäden einer Behinderung auf § 6 VI 1 VOB/B und § 280 BGB gestützt werden. Dann muss auch nicht darüber kontrovers diskutiert werden, ob Bauzeitverschiebung 🟰 „andere Anordnung“ ist (KG, Urt. v. 28.08.2024, 21 U 128/23). 🧏♀️

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    BAURECHT TV 📺 Zur Frage 💭 der erhöhten Überwachungspflichten von Architekten bei besonders ⚠️gefahrträchtigen Arbeiten ⚠️ gibt es eine Vielzahl relevanter Urteile, die die Verpflichtung des Architekten betonen, in bestimmten Situationen besonders wachsam 👀 zu sein. ❗️Die Rechtsprechung verdeutlicht , dass bei Arbeiten mit hohem Schadensrisiko eine intensivere Bauüberwachung notwendig ist❗️ 👉OLG München, Urt. v. 20.01.2021 (Az. 20 U 2534/20 Bau) Abdichtungsarbeiten sind „besonders gefahrgeneigte Arbeiten“, die eine verstärkte #Überwachungspflicht erfordern. Der Architekt haftet für Mängel an den Abdichtungen, wenn er die Kontrolle nicht hinreichend durchführt. Kommt es bei derartigen Arbeiten zu #Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. 👉OLG Brandenburg, Urt. v. 30.03.2017 (Az. 12 U 71/16) In diesem Urteil wurde betont, dass Abdichtungsarbeiten als besonders #gefahrgeneigte Tätigkeiten einzustufen sind. Hier greift der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins", wenn #Mängel auftreten. Das bedeutet, dass der Architekt seine #Bauüberwachungspflicht verletzt haben muss, solange er nicht nachweisen kann, dass die Überwachung ordnungsgemäß war. Insbesondere bei kritischen #Bauabschnitten muss der Architekt die Arbeiten sorgfältig überwachen, insbesondere vor dem Zubauen der Abdichtungen. 👉BGH, Urt. v. 16.05.2002 (Az. VII ZR 81/00) Der BGH bestätigte, dass bei Arbeiten, die für den Erfolg des gesamten Bauwerks wesentlich sind, eine besonders enge Bauüberwachung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, die nach Abschluss schwer überprüfbar sind, wie etwa Abdichtungen oder Betonierarbeiten. Auch hier greift der Beweis des ersten Anscheins, sobald Mängel auftreten, was bedeutet, dass der Architekt für die Bauüberwachung haftet, wenn keine ausreichende Kontrolle dokumentiert wird. 👉OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2014 Dieses Urteil stellte ebenfalls klar, dass der Architekt für die mangelfreie Ausführung des Bauwerks verantwortlich ist. Besonders bei risikobehafteten Arbeiten, wie z.B. Schallschutzmaßnahmen oder Abdichtungen, ist der Architekt verpflichtet, diese Arbeiten engmaschig zu überwachen, um sicherzustellen, dass keine Mängel auftreten, die langfristig zu Schäden führen könnten. 👉OLG Oldenburg, Urt. v. 03.07.2007 (Az. 2 U 137/05) Das OLG entschied in einem Fall, in dem Bauablaufstörungen dazu führten, dass ansonsten unkritische Arbeiten plötzlich als risikobehaftet eingestuft wurden. Hier wurde die Pflicht des Architekten bekräftigt, bei Bauablaufstörungen eine erhöhte Überwachung sicherzustellen, auch wenn es sich um gewöhnliche Arbeiten wie die Verbindung von Stahlbetonträgern und einem Flachdach handelt. ➡️Das Thema, ob es sich bei einer Bauausführung um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Überwachungsleistung bedarf, bleibt in der Praxis umstritten. ⬅️ c.r.p. law. partnerschaft mbb

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    Entscheidung des Kammergerichts vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23) – Juristische Zusammenfassung Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23), dass die Klägerin, eine Unternehmerin, keine Mehrvergütung aufgrund von Bauzeitverschiebungen und damit einhergehenden Preissteigerungen geltend machen kann. Dies erfolgte im Rahmen eines VOB/B-Einheitspreisvertrags über die Lieferung und Montage küchentechnischer Ausrüstung für ein Bauvorhaben in Berlin. Nach Bauzeitverzögerungen begehrte die Klägerin eine Mehrvergütung für die gestiegenen Materialkosten, die nach dem Ende der Preisbindungsfrist ihrer Lieferanten angefallen seien. Die Klägerin stützte sich dabei auf den § 2 Abs. 5 VOB/B sowie hilfsweise auf § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass eine Änderungsanordnung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B vorliege. Die Klägerin konnte nicht ausreichend belegen, dass die Verzögerungen kausal für die entstandenen Mehrkosten waren. Insbesondere fehlte es an einer substantiellen Darstellung der ursprünglichen und neuen Preisvereinbarungen mit den Lieferanten. Der bloße Vergleich der tatsächlichen Kosten mit der Kalkulation der Klägerin genügte nicht, um die Bauzeitverschiebungen als Ursache der Mehrkosten nachzuweisen. Zudem konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die von der Beklagten geforderte Feinaufmaßleistung nicht in ihrer ursprünglichen Kalkulation berücksichtigt wurde. Die Berufung der Klägerin wurde daher kostenpflichtig zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B wurde abgelehnt, da die Klägerin nicht hinreichend die Voraussetzungen für eine Mehrvergütung, nämlich die Kausalität zwischen Bauzeitverschiebung und Mehrkosten, nachweisen konnte. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB wurde ebenfalls ausgeschlossen, da der Klägerin keine Entschädigung für Kostensteigerungen zusteht. Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB konnte sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. #Mehrvergütung #Baurecht #VOBB #Zeitverschiebung #Baustellenverzug #Nachweispflichten #Baurechtsanwalt

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    BAURECHT TV 📺 ‼️Mehrvergütungsansprüche des AN bei Zeitverschiebungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B‼️ Das Urteil des Kammergerichts vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23) befasst sich grundlegend mit der Frage, inwieweit Bauzeitverschiebungen einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen können. Dabei stellte das Gericht klar, dass eine Mehrvergütung bei Zeitverschiebungen nicht automatisch entsteht, sondern der Unternehmer die Mehrkosten und deren kausalen Zusammenhang mit der Verschiebung im Einzelnen nachweisen muss. ⚖️ 🛠️ Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 VOB/B Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B steht dem Unternehmer eine Mehrvergütung zu, wenn der Besteller durch eine „andere Anordnung“ die Grundlagen des vertraglich vereinbarten Preises ändert. Dies gilt nicht nur bei Änderungen des Bauentwurfs 🏗️, sondern auch bei Anordnungen, die den Zeitpunkt der Leistungserbringung betreffen. Eine „andere Anordnung“ kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Besteller dem Unternehmer mitteilt, dass eine Leistung nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt erbracht werden kann, und dadurch erkennbar Mehrkosten entstehen. 💸 ⏳ Zeitliche Verschiebungen als „andere Anordnung“ Die Entscheidung betont, dass auch zeitliche Verschiebungen von vorbereitenden Maßnahmen, wie etwa einem Feinaufmaß, unter den Begriff der „anderen Anordnung“ fallen können. Entscheidend ist jedoch, dass der Unternehmer nachweist, dass die Verschiebung Mehrkosten verursacht hat. Dies umfasst sowohl die Erhöhung der Material- als auch der Lohnkosten. 🏗️ Der Unternehmer muss hierbei die tatsächlichen Mehrkosten den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung angefallen wären, gegenüberstellen (sog. „Differenzmethode“). 📊 🧾 Nachweispflichten des Unternehmers Das Kammergericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Mehrkosten. Der Unternehmer darf nicht lediglich die tatsächlichen Kosten nach der Verschiebung anführen, sondern muss auch darlegen, welche Kosten ohne die Verschiebung entstanden wären. Zudem ist der Zusammenhang zwischen der Anordnung und den Mehrkosten detailliert darzulegen. Eine bloße Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlichen Kosten und der ursprünglichen Kalkulation genügt nicht, da hierbei etwaige Unterkalkulationen nicht berücksichtigt werden.💡 ✅ Fazit Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Bauzeitverschiebungen sorgfältig und umfassend begründet werden müssen. Unternehmer sollten bei der Geltendmachung solcher Ansprüche eine detaillierte Kostenaufstellung 📄 vorlegen und den kausalen Zusammenhang zwischen der Anordnung und den Mehrkosten nachweisen. Andernfalls laufen sie Gefahr, wie im vorliegenden Fall, ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen zu können. 🚧 c.r.p. law. partnerschaft mbb #Mehrvergütungsanspruch #Bauzeitverzögerung #Änderungsanordnung #Feinaufmaß #Preisbindung #Kausalität #Baurecht #VOBB #Baustellenverzug #Nachweispflichten #Baurechtsanwalt

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    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

    Heute: EarlyBird unterwegs – von Frankfurt nach Magdeburg mit der #DB 🚅🌅 Wenn der Tag um 5:50 Uhr startet (mit der obligatorischen 10-Minuten-DB-Verspätung), ist man wirklich #TeamEarlyBird. Das Beste an solchen frühen Fahrten: Der Zug ist fast leer und bietet (in der Regel) die perfekte Gelegenheit, ungestört zu arbeiten und sich voll auf den bevorstehenden Termin zu konzentrieren. 📝💼 Akte/Unterlagen unbedingt auf die „erste Ebene“ des Laptops speichern oder auf einen USB-Stick🔑 ziehen. So ist man nicht auf die oft wackelige WLAN-Verbindung in der DB angewiesen und kann auch ohne Netz reibungslos arbeiten. Das spart mir jedenfalls Zeit und Nerven 🤓 Auch wenn das frühe Aufstehen eine Herausforderung bleibt, liebe ich es, diesen produktiven „Vorsprung“ zu nutzen. Denn wer früh dran ist, hat die Nase vorn – zumindest in der Bahn. 😉🐦 Wie nutzt ihr eure Reisezeit? Team #BahnArbeit oder #Schlafmodus? c.r.p. law. partnerschaft mbb #BauUndArchitektenrecht #FachanwältinOnTheRoad #ProduktivUnterwegs #EarlyBirdVibes #FrankfurtMagdeburg #Verhandlungstag #ReisezeitNutzen

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    BAURECHT TV 📺 📢 Ankündigung meines Interviews mit Martin Gerth für die WirtschaftsWoche ‼️ Ich freue mich, im aktuellen Interview der WirtschaftsWoche meine Expertise zum Thema „Wie es gelingt, gemeinsam eine Immobilie zu kaufen“ mit Ihnen zu teilen. 🏠🔑 Gemeinsame Immobilienkäufe bieten zahlreiche Chancen, bergen jedoch auch rechtliche Herausforderungen. In meinem Interview gehe ich detailliert darauf ein, wie man durch eine solide Rechtsstruktur nicht nur den Kauf, sondern auch die spätere Nutzung und Verwaltung optimal gestaltet. Ein klarer Rahmen vermeidet Konflikte und sorgt für eine geregelte Zusammenarbeit aller Beteiligten. 💡 Kernfragen des Interviews: 👉Welche Eigentümerstrukturen bieten Vor- und Nachteile? 👉Wie lassen sich finanzielle Lasten durch Instandhaltung und Modernisierung gerecht verteilen? 👉Was ist bei Ein- und Austritt von Eigentümern zu beachten? Zitat aus dem Interview: „Nur mit klaren Spielregeln lassen sich später Streitigkeiten vermeiden.“ – Gabriela Böhm, Rechtsanwältin der Kanzlei c.r.p. law. partnerschaft mbb in Frankfurt. 🔍 Wenn Sie mehr über die rechtlichen Aspekte von Gemeinschaftsprojekten beim Immobilienkauf erfahren möchten, dann verpassen Sie nicht mein Interview in der Wirtschaftswoche! #Immobilienkauf #Gemeinschaftseigentum #Recht #Immobilienrecht #Wirtschaftswoche #Rechtsberatung #GbR #Bruchteilsgemeinschaft

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