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Seit Anfang 2024 ist die Telekom Deutschland GmbH (TDG) erstmals durch eine Regulierungsverfügung der #Bundesnetzagentur verpflichtet, anderen Netzbetreibern den Zugang zu ihren Kabelkanälen für deren eigenen Glasfaserausbau bis zu den Endkunden, also unabhängig von einem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der TDG, zu gewähren. Hiergegen hatte die TDG um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Den verweigerte ihr das VG Köln mit Beschluss vom 1. März 2024 (Az. 21 L 2013/22, N&R 2024, 189). Obwohl das Gericht die entsprechende Verpflichtung grundsätzlich für rechtmäßig erachtete, hatte es jedoch Zweifel, ob die ihr zugrundeliegende Abwägung den 2021 geänderten gesetzlichen Grundlagen entspricht. Es hielt die Erfolgsaussichten der Klage daher im Hauptsacheverfahren für offen und entschied auf Grundlage einer davon gelösten Folgenabwägung. In der aktuellen N&R analysiert Andreas Neumann den Beschluss des VG Köln und skizziert mögliche Handlungsoptionen der Bundesnetzagentur. #Telekommunikationsrecht Für Abonnenten: https://lnkd.in/d2RAHY5F

  • "Was ... eigentlich nach guten Nachrichten für den Glasfaserausbau klingt, erweist sich schon nach der Einschätzung des VG Köln jedoch potentiell als bloßer Pyrrhussieg. Im Rahmen der Folgenabwägung weist das Gericht nämlich – zutreffend – darauf hin, dass angesichts des Vorbehalts einer abweichenden Hauptsacheentscheidung mit der dann potentiell möglichen Beendigung des Zugangs das Hauptrisiko für die nunmehrige Inanspruchnahme der Zugangsverpflichtung zu baulichen Anlagen bei den Wettbewerbern liegen dürfte. Deshalb erscheine es auch zweifelhaft, ob die Wettbewerber jetzt überhaupt in relevantem Umfang einen solchen Zugang nachfragen werden. Damit stellt sich die Frage, ob und wie diese nachteiligen Folgen für den erwünschten Glasfaserausbau vermieden werden könnten, falls die TDG trotz der fortdauernden Vollziehbarkeit und des damit bestenfalls mittelbis langfristigen Nutzens das Verfahren in der Hauptsache insoweit weiter betreiben sollte."

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