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Wissenswertes rund um das Bau- und Immobilienrecht

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Da nicht nur bei hohen Investitionssummen sich alle Akteure am Bau in einem konfliktträchtigen Marktumfeld mit unüberschaubaren Risiken bewegen, ist Sinn und Zweck unserer Fachbeiträge auf aktuelle und praxisrelevante Themen aufmerksam zu machen, um ein Problembewusstsein zu schaffen! #ampulsderzeit

Branche
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Größe
1 Beschäftigte:r
Hauptsitz
Frankfurt am Main
Art
Nonprofit

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    Entscheidung des Kammergerichts vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23) – Juristische Zusammenfassung Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23), dass die Klägerin, eine Unternehmerin, keine Mehrvergütung aufgrund von Bauzeitverschiebungen und damit einhergehenden Preissteigerungen geltend machen kann. Dies erfolgte im Rahmen eines VOB/B-Einheitspreisvertrags über die Lieferung und Montage küchentechnischer Ausrüstung für ein Bauvorhaben in Berlin. Nach Bauzeitverzögerungen begehrte die Klägerin eine Mehrvergütung für die gestiegenen Materialkosten, die nach dem Ende der Preisbindungsfrist ihrer Lieferanten angefallen seien. Die Klägerin stützte sich dabei auf den § 2 Abs. 5 VOB/B sowie hilfsweise auf § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass eine Änderungsanordnung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B vorliege. Die Klägerin konnte nicht ausreichend belegen, dass die Verzögerungen kausal für die entstandenen Mehrkosten waren. Insbesondere fehlte es an einer substantiellen Darstellung der ursprünglichen und neuen Preisvereinbarungen mit den Lieferanten. Der bloße Vergleich der tatsächlichen Kosten mit der Kalkulation der Klägerin genügte nicht, um die Bauzeitverschiebungen als Ursache der Mehrkosten nachzuweisen. Zudem konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die von der Beklagten geforderte Feinaufmaßleistung nicht in ihrer ursprünglichen Kalkulation berücksichtigt wurde. Die Berufung der Klägerin wurde daher kostenpflichtig zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B wurde abgelehnt, da die Klägerin nicht hinreichend die Voraussetzungen für eine Mehrvergütung, nämlich die Kausalität zwischen Bauzeitverschiebung und Mehrkosten, nachweisen konnte. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB wurde ebenfalls ausgeschlossen, da der Klägerin keine Entschädigung für Kostensteigerungen zusteht. Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB konnte sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. #Mehrvergütung #Baurecht #VOBB #Zeitverschiebung #Baustellenverzug #Nachweispflichten #Baurechtsanwalt

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    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

    BAURECHT TV 📺 ‼️Mehrvergütungsansprüche des AN bei Zeitverschiebungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B‼️ Das Urteil des Kammergerichts vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23) befasst sich grundlegend mit der Frage, inwieweit Bauzeitverschiebungen einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen können. Dabei stellte das Gericht klar, dass eine Mehrvergütung bei Zeitverschiebungen nicht automatisch entsteht, sondern der Unternehmer die Mehrkosten und deren kausalen Zusammenhang mit der Verschiebung im Einzelnen nachweisen muss. ⚖️ 🛠️ Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 VOB/B Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B steht dem Unternehmer eine Mehrvergütung zu, wenn der Besteller durch eine „andere Anordnung“ die Grundlagen des vertraglich vereinbarten Preises ändert. Dies gilt nicht nur bei Änderungen des Bauentwurfs 🏗️, sondern auch bei Anordnungen, die den Zeitpunkt der Leistungserbringung betreffen. Eine „andere Anordnung“ kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Besteller dem Unternehmer mitteilt, dass eine Leistung nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt erbracht werden kann, und dadurch erkennbar Mehrkosten entstehen. 💸 ⏳ Zeitliche Verschiebungen als „andere Anordnung“ Die Entscheidung betont, dass auch zeitliche Verschiebungen von vorbereitenden Maßnahmen, wie etwa einem Feinaufmaß, unter den Begriff der „anderen Anordnung“ fallen können. Entscheidend ist jedoch, dass der Unternehmer nachweist, dass die Verschiebung Mehrkosten verursacht hat. Dies umfasst sowohl die Erhöhung der Material- als auch der Lohnkosten. 🏗️ Der Unternehmer muss hierbei die tatsächlichen Mehrkosten den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung angefallen wären, gegenüberstellen (sog. „Differenzmethode“). 📊 🧾 Nachweispflichten des Unternehmers Das Kammergericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Mehrkosten. Der Unternehmer darf nicht lediglich die tatsächlichen Kosten nach der Verschiebung anführen, sondern muss auch darlegen, welche Kosten ohne die Verschiebung entstanden wären. Zudem ist der Zusammenhang zwischen der Anordnung und den Mehrkosten detailliert darzulegen. Eine bloße Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlichen Kosten und der ursprünglichen Kalkulation genügt nicht, da hierbei etwaige Unterkalkulationen nicht berücksichtigt werden.💡 ✅ Fazit Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Bauzeitverschiebungen sorgfältig und umfassend begründet werden müssen. Unternehmer sollten bei der Geltendmachung solcher Ansprüche eine detaillierte Kostenaufstellung 📄 vorlegen und den kausalen Zusammenhang zwischen der Anordnung und den Mehrkosten nachweisen. Andernfalls laufen sie Gefahr, wie im vorliegenden Fall, ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen zu können. 🚧 c.r.p. law. partnerschaft mbb #Mehrvergütungsanspruch #Bauzeitverzögerung #Änderungsanordnung #Feinaufmaß #Preisbindung #Kausalität #Baurecht #VOBB #Baustellenverzug #Nachweispflichten #Baurechtsanwalt

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    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin

    Heute: EarlyBird unterwegs – von Frankfurt nach Magdeburg mit der #DB 🚅🌅 Wenn der Tag um 5:50 Uhr startet (mit der obligatorischen 10-Minuten-DB-Verspätung), ist man wirklich #TeamEarlyBird. Das Beste an solchen frühen Fahrten: Der Zug ist fast leer und bietet (in der Regel) die perfekte Gelegenheit, ungestört zu arbeiten und sich voll auf den bevorstehenden Termin zu konzentrieren. 📝💼 Akte/Unterlagen unbedingt auf die „erste Ebene“ des Laptops speichern oder auf einen USB-Stick🔑 ziehen. So ist man nicht auf die oft wackelige WLAN-Verbindung in der DB angewiesen und kann auch ohne Netz reibungslos arbeiten. Das spart mir jedenfalls Zeit und Nerven 🤓 Auch wenn das frühe Aufstehen eine Herausforderung bleibt, liebe ich es, diesen produktiven „Vorsprung“ zu nutzen. Denn wer früh dran ist, hat die Nase vorn – zumindest in der Bahn. 😉🐦 Wie nutzt ihr eure Reisezeit? Team #BahnArbeit oder #Schlafmodus? c.r.p. law. partnerschaft mbb #BauUndArchitektenrecht #FachanwältinOnTheRoad #ProduktivUnterwegs #EarlyBirdVibes #FrankfurtMagdeburg #Verhandlungstag #ReisezeitNutzen

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    BAURECHT TV 📺 📢 Ankündigung meines Interviews mit Martin Gerth für die WirtschaftsWoche ‼️ Ich freue mich, im aktuellen Interview der WirtschaftsWoche meine Expertise zum Thema „Wie es gelingt, gemeinsam eine Immobilie zu kaufen“ mit Ihnen zu teilen. 🏠🔑 Gemeinsame Immobilienkäufe bieten zahlreiche Chancen, bergen jedoch auch rechtliche Herausforderungen. In meinem Interview gehe ich detailliert darauf ein, wie man durch eine solide Rechtsstruktur nicht nur den Kauf, sondern auch die spätere Nutzung und Verwaltung optimal gestaltet. Ein klarer Rahmen vermeidet Konflikte und sorgt für eine geregelte Zusammenarbeit aller Beteiligten. 💡 Kernfragen des Interviews: 👉Welche Eigentümerstrukturen bieten Vor- und Nachteile? 👉Wie lassen sich finanzielle Lasten durch Instandhaltung und Modernisierung gerecht verteilen? 👉Was ist bei Ein- und Austritt von Eigentümern zu beachten? Zitat aus dem Interview: „Nur mit klaren Spielregeln lassen sich später Streitigkeiten vermeiden.“ – Gabriela Böhm, Rechtsanwältin der Kanzlei c.r.p. law. partnerschaft mbb in Frankfurt. 🔍 Wenn Sie mehr über die rechtlichen Aspekte von Gemeinschaftsprojekten beim Immobilienkauf erfahren möchten, dann verpassen Sie nicht mein Interview in der Wirtschaftswoche! #Immobilienkauf #Gemeinschaftseigentum #Recht #Immobilienrecht #Wirtschaftswoche #Rechtsberatung #GbR #Bruchteilsgemeinschaft

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    Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 der HOAI: Eine Pflicht der Architekten ohne Grenzen?🤷♀️

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    BAURECHT TV 📺 🏗️ Neuer Fachbeitrag veröffentlicht! 🏗️ Ich freue mich, meinen neuesten Fachartikel für WEKA Media GmbH & Co. KG mit Ihnen zu teilen: „Bauüberwachung 👀 nach Leistungsphase 8 der HOAI: Eine Pflicht der Architekten ohne Grenzen?“ 📘✏️ In diesem Beitrag beleuchte ich die vielschichtige Rolle der Architekten in der Bauüberwachung und gehe der Frage nach, wie weit ihre Verantwortung wirklich reicht. Hier einige Highlights: 👉Rechtliche Grundlagen der Objektüberwachung: Welche Pflichten hat der Architekt und welche Grenzen gibt es? ⚖️🏢 👉Juristische Absicherung und Risikomanagement: Warum ist es wichtig, die rechtlichen Grenzen der Architektenpflichten zu kennen? 📑🔍 👉Praktische Umsetzung und Herausforderungen: Wie sieht eine effektive Bauüberwachung in der Praxis aus? Welche Technologien können helfen? 🛠️🖥️ 👉Haftungsumfang und Konsequenzen: Welche Risiken gibt es bei der Verletzung der Überwachungspflichten? 🧯💡 Fazit ❗️Die Bauüberwachung ist eine zentrale, aber keineswegs grenzenlose Pflicht des Architekten. Es ist entscheidend, dass Architekten die rechtlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Überlegungen verstehen, um ihre Projekte erfolgreich und sicher abzuschließen. 🏆🔐 👉Lesen Sie den vollständigen Beitrag hier: https://lnkd.in/gyzCuPTQ c.r.p. law. partnerschaft mbb #Bauüberwachung #HOAI #Architektur #Baurecht #Architektenpflichten #Projektmanagement #Bauwesen #Innovationen #Risikomanagement #WEKAVerlag

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    BAURECHT TV 📺 👩⚖️Architektenhaftung: Subsidiaritätsklausel und Leistungsverweigerungsrecht bei Planungsfehlern👨⚖️ Ich freue mich, meinen neuesten Fachbeitrag bei IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH #PBP 📚 hier anzukündigen. ❗️Eine sog. Subsidiaritätsklausel (z.B.: „Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.") begründet ❌KEIN ❌Leistungsverweigerungsrecht des Architekten, wenn Planungsfehler vorliegen❗️ Das OLG Köln (Urt. v. 15.12.2022, Az.: 7 U 73/22; BGH v. 08.11.2023, Az.: VII ZR 3/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)) bestätigte den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten aus §§ 633, 634 Ziff. 4, 280 BGB. Dieser Beitrag analysiert die das Urteil des OLG Köln im Zusammenhang mitder Haftung von Architekten und zeigt, dass Subsidiaritätsklauseln im Architektenvertrag nicht zwangsläufig ein Leistungsverweigerungsrecht bei Planungsfehlern begründen. 🚧 Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die primäre Haftung der Architekten bei Planungsfehlern, trotz vertraglichen vereinbarter Subsidiaritätsklauseln, nicht ausgeschlossen ist. Dies ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis im Bauwesen, da es die Grenzen der vertraglichen Haftungsbeschränkung im Bauwesen aufzeigt und Architekten in Bezug auf Haftungsfragen sensibilisiert. ⚠️ Der Beitrag bietet einen Überblick über die Rechtslage nach altem Schuldrecht (vor 2002 geschlossene Verträge), für Verträge von 2002-2017 sowie für die Rechtslage für ab 2️⃣0️⃣1️⃣8️⃣geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge unter Berücksichtigung der eingeführten Vorschrift des § 650t BGB. Es werden wertvolle Praxishinweise zur Formulierung wirksamer Subsidiaritätsklausel mit an die Hand gegeben💡und das Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bauwesen gestärkt. 🤝 c.r.p. law. partnerschaft mbb #Architektenrecht #Baurecht #Architektenhaftung #Subsidiaritätsklausel #Planungsfehler #Rechtssicherheit #Bauwesen #Architektur #Rechtsberatung #Bauprojekte

    Die Subsidiaritätsklausel und Ihr Leistungsverweigerungsrecht bei Planungsfehlern

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    BAURECHT TV 📺 📢 Neue Veröffentlichung bei IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH #PBPPlanungsbüro in der aktuellen Ausgabe 08/2024! 📢 🔍 Mängelverfolgung und VOB-Schriftverkehr: Was Planern erlaubt ist und was nicht🔍 📚 Erfahren Sie, welche Leistungen zulässig sind und wie Architekten bzgl. der Mängelverfolgung agieren können, ohne rechtliche Grenzen zu überschreiten. ⚖️💼 🏗️ Wichtige Tipps zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit Bauherren und ausführenden Firmen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. 🚧🔧 👉 Jetzt lesen und auf dem neuesten Stand bleiben! 📰✨ c.r.p. law. partnerschaft mbb #Architektur #Bauplanung #Mängelverfolgung #HOAI #Rechtsdienstleistung #BGHUrteil #BauRecht #Projektmanagement #Baubranche #Planungsbüro #Architektentipps #Bauprojekte #PBP #Bauprozesse #Rechtsberatung

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    BAURECHT TV 📺 📢 Neue Beiträge in der Juli-Ausgabe der WEKA Business Media AG !📢 Ich freue mich, dass meine Fachbeiträge in der aktuellen Ausgabe der WEKA Media GmbH & Co. KG (BGB- und VOB-Kommentare für Architekten, Ingenieure und Behörden) veröffentlicht wurden! 🎉📰 Die Artikel adressieren aktuelle Herausforderungen in der Baubranche und bieten praxisorientierte Lösungsansätze. Hier ein kurzer Überblick: 1️⃣ DSGVO für Architekten und Handwerker: Rechtssichere Kommunikation auf der Baustelle🛠️🏗️ Dieser Beitrag beleuchtet die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spezifisch für den Arbeitsalltag von Architekten und Handwerkern. Er gibt Aufschluss darüber, wie personenbezogene Daten auf Baustellen und in der alltäglichen Kommunikation rechtssicher verarbeitet werden können, um Datenschutzverletzungen vorzubeugen und Sanktionen zu vermeiden. 📑🔒 2️⃣ Effektiver Schutz vor Insolvenzrisiken: Rechtsprechung und Strategien für die Baubranche💼🏢 In diesem Artikel werden die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung bezüglich des Insolvenzrisikos analysiert. Zudem werden effektive Strategien vorgestellt, wie Unternehmen der Baubranche ihre Ansprüche sichern und sich gegen die finanziellen Risiken einer Insolvenz von Geschäftspartnern schützen können. 💡🔍 Die Beiträge zielen darauf ab, Fachleuten in der Baubranche fundiertes Wissen zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und ihre geschäftlichen Interessen wirksam zu schützen. 🛡️📚 c.r.p. law. partnerschaft mbb #Baurecht #VOBB #BauBranche #Datenschutz #DSGVO #Insolvenzschutz #Rechtsprechung #WEKAMedia #Praxisorientiert #Fachwissen #Rechtssicherheit

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    👩⚖️Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz📹: Ein Schritt in die Zukunft der Justiz 🤷♀️ Letztens musste ich von Frankfurt nach Berlin reisen ✈️, um einen Gerichtstermin vor dem LG wahrzunehmen. Die hiermit für die Mandantschaft entstandenen Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem, was während der Verhandlung geschah. Das Gericht verlas im Wesentlichen vorformulierte an die Parteien gerichtete Hinweise 📃, die später auch schriftlich im Protokoll festgehalten wurden. Diese mündliche Verhandlung hätte m. E. im Rahmen der beantragten Videokonferenz ohne weiteres stattfinden können und war ❌NICHT❌das Herzstück des Gerichtsprozesses und von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung. Dennoch wurde unser Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung abgelehnt 👎 . Derzeit liegt es im Ermessen der Gerichte, ob sie Videokonferenzen gestatten. Dies führt leider oft zu unnötigen Kosten und Zeitaufwänden ⏳. § 128a ZPO: Diese Vorschrift ermöglicht es, mündliche Verhandlungen per Video durchzuführen. Seit 2024 kann das Gericht Videokonferenzen sogar anordnen, was einen Fortschritt darstellt. ⚖️ Parteien können die Durchführung einer Videokonferenz beantragen. Wird der Antrag von beiden Parteien unterstützt, soll das Gericht eine Videokonferenz anordnen. Eine Ablehnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Vorteile u. a. 💸Kosteneffizienz: Reduzierte Reise- und Übernachtungskosten. ⏰Zeitersparnis: Flexiblere Terminplanung und weniger Zeitaufwand. 🌍Umweltschutz: Weniger Reisen, geringere Umweltbelastung. Meine bisherigen persönlichen Erfahrungen sind weitestgehend positiv. Sie haben gezeigt, dass technische Herausforderungen überwunden werden können und dass Videokonferenzen die Effizienz der Justiz deutlich erhöhen können. Es bleibt zu hoffen, dass die geplanten Reformen zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf Videokonferenzen bald umgesetzt werden und somit eine moderne und effiziente Justizpraxis etabliert wird. Investitionen in die Technik sind allerdings noch erforderlich, um diese flächendeckend zu verbessern und den Zugang zu Videokonferenzen zu erleichtern. Fazit‼️ Die Modernisierung der Justiz durch den verstärkten Einsatz von Videokonferenzen ist ein notwendiger und zukunftsweisender Schritt. Gerichte sollten die Möglichkeiten des § 128a ZPO nutzen und Videokonferenzen häufiger zulassen, um die Effizienz und Zugänglichkeit des Rechtssystems zu verbessern. Die geplanten gesetzlichen Änderungen werden hoffentlich dazu beitragen, dass solche unnötigen Reisen und die damit verbundenen Kosten der Vergangenheit angehören. c.r.p. law. partnerschaft mbb #Justiz #Videokonferenz #Effizienz #ZPO #Digitalisierung #Umweltschutz #Innovation

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    ❗️Neuer IWW Beitrag ❗️ IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH

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    BAURECHT TV 📺 Prüffähigkeit der Schlussrechnung und Fälligkeit der Werklohnforderung nach § 16 Abs. 3 VOB/B IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH In einem vom OLG Frankfurt entschieden Fall wurde der AN von dem AG mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt, wobei die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 23.09.2016. Der AN stellte am 01.11.2016 eine Schlussrechnung über den offenen Restwerklohn aus. Das vom AG beauftragte Ingenieurbüro wies diese Schlussrechnung am 03.11.2016 als unprüfbar zurück. Der AN reichte daraufhin die Schlussrechnung mit zusätzlichen Aufmaßunterlagen am 07.11.2016 erneut ein, was das Ingenieurbüro am 02.12.2016 wiederum als nicht prüfbar ablehnte. Der AG argumentierte, dass Nachweise für Zuschläge und Preisermittlungsunterlagen fehlten. Trotz weiterer Korrespondenz und der Zusendung ergänzender Unterlagen blieb der Werklohn unbeglichen. Im Jahr 2020 berief sich der AG auf Verjährung, die seiner Ansicht nach mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten sei. Das OLG Frankfurt entschied am 13.03.2023 (Az.: 21 U 52/22), dass der Werklohnanspruch des AN verjährt sei. Der Anspruch war nach Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung im Jahr 2016 fällig geworden und somit zum Ende des Jahres 2019 verjährt. Das Gericht stellte klar, dass für die Fälligkeit der Werklohnforderung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B eine prüfbare Schlussrechnung erforderlich ist. Eine Schlussrechnung gilt als prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohns zu ermöglichen. Das OLG betonte, dass die Prüfbarkeit nicht davon abhängt, ob Nachtragskalkulationen vorgelegt wurden, insbesondere wenn die Prüfung durch ein fachkundiges Ingenieurbüro erfolgt ist. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese vom AG zunächst als unprüfbar zurückgewiesen wurde. Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlich, dass die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung maßgeblich von den objektiv notwendigen vertraglichen Angaben abhängt. Die Vorlage von Nachtragskalkulationen ist dabei nicht zwingend erforderlich, wenn die Überprüfung durch einen sachkundigen Dritten, wie ein Ingenieurbüro, erfolgt. Die Prüfbarkeit bleibt auch bestehen, wenn der AG die Rechnung zunächst als unprüfbar zurückweist. Die Einrede der Verjährung durch den AG ist selbst dann nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn die Schlussrechnung mehrfach als unprüfbar zurückgewiesen wurde. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder besondere Umstände vorliegen, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Für die Fälligkeit der Werklohnforderung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B ist eine prüfbare Schlussrechnung erforderlich. Diese muss die objektiv unverzichtbaren Angaben enthalten, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung zu ermöglichen.

    Honorareingang in Konfliktsituationen: Prüfbare Abschlags- bzw. Schlussrechnung ist Pflicht

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    BAURECHT TV 📺 Ist die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde eine Bring- oder eine Holschuld? 🤔 Das OLG Frankfurt entschied am 30.05.2022 (Az. 22 W 22/22), dass die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bankbürgschaft als HOLSCHULD 🏃♀️zu betrachten ist. Hat der AG zur Sicherung von Vergütungsansprüchen eine Bankbürgschaft an den AN übergeben, ist er verpflichtet, diese nach Erfüllung aller Vergütungsansprüche abzuholen. Zur Sicherung von Vergütungsansprüchen übergab der AG dem AN eine Bankbürgschaft. Nach Abschluss der Arbeiten und Erfüllung aller Ansprüche forderte der AG mehrfach vergeblich die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und klagte schließlich. Der AN erkannte den Anspruch an und beantragte, dem AG die Kosten aufzuerlegen, da er nicht in Verzug sei. Das LG folgte dieser Argumentation und legte die Kosten dem AG auf. Der AG legte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Der AN geriet ❗️NICHT❗️ in Verzug, da die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde eine Holschuld ist. Der AG hätte die Urkunde abholen müssen, was er nicht tat. Eine Schickschuld wurde nicht vereinbart. Ziff. 5 der Bürgschaftsurkunde regelt nur die Rückgabepflicht des AN gegenüber dem Bürgen und nicht gegenüber dem AG. 👉Bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde handelt es sich um eine Holschuld. 👉Aus der Holschuld folgt für den Bürgschaftsgläubiger (AN) lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten - z.B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung der Bürgschaftsurkunde - bestehen nicht. 👉Es obliegt dem Hauptschuldner (AG), seinen Abholwillen kundzutun und die Bürgschaftsurkunde abzuholen. Bei abweichenden Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde sollten diese klar formuliert werden. ✍️ Ohne solche Regelungen muss der Anspruchsberechtigte seinen Abholwillen rechtzeitig kundtun und die Urkunde selbst abholen. 🚶♂️ Es stellt sich die Frage, ob die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Holschuld auch für Bauhandwerkersicherheiten nach § 650f BGB gilt. Die dem AG vom AN gesetzte Frist zur Stellung einer Bürgschaft ist sehr kurz, meist 14 Kalendertage. Feiertage können diese Frist verlängern. Da Banken oft mehr Zeit für die Ausstellung der Bürgschaft benötigen, haben AG Schwierigkeiten, die Bürgschaft rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre vorteilhaft, wenn es ausreichen würde, die Abholung der Bürgschaftsurkunde innerhalb der Frist zu ermöglichen. Da es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung gibt, bleibt der sicherste Weg, die Bürgschaftsurkunde im Original fristgerecht an den Auftragnehmer zu übermitteln, notfalls per Boten (vgl. ❗️OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2023 - 22 U 111/22 ❗️- Übersandte Bankbürgschaft erfüllt Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit: Weitere Voraussetzung zur Erfüllung dieses Anspruches sieht das OLG nicht). #Bürgschaft #Baurecht #Holschuld #Bauhandwerkersicherheit #Vertragsrecht

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