Entscheidung des Kammergerichts vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23) – Juristische Zusammenfassung Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23), dass die Klägerin, eine Unternehmerin, keine Mehrvergütung aufgrund von Bauzeitverschiebungen und damit einhergehenden Preissteigerungen geltend machen kann. Dies erfolgte im Rahmen eines VOB/B-Einheitspreisvertrags über die Lieferung und Montage küchentechnischer Ausrüstung für ein Bauvorhaben in Berlin. Nach Bauzeitverzögerungen begehrte die Klägerin eine Mehrvergütung für die gestiegenen Materialkosten, die nach dem Ende der Preisbindungsfrist ihrer Lieferanten angefallen seien. Die Klägerin stützte sich dabei auf den § 2 Abs. 5 VOB/B sowie hilfsweise auf § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass eine Änderungsanordnung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B vorliege. Die Klägerin konnte nicht ausreichend belegen, dass die Verzögerungen kausal für die entstandenen Mehrkosten waren. Insbesondere fehlte es an einer substantiellen Darstellung der ursprünglichen und neuen Preisvereinbarungen mit den Lieferanten. Der bloße Vergleich der tatsächlichen Kosten mit der Kalkulation der Klägerin genügte nicht, um die Bauzeitverschiebungen als Ursache der Mehrkosten nachzuweisen. Zudem konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die von der Beklagten geforderte Feinaufmaßleistung nicht in ihrer ursprünglichen Kalkulation berücksichtigt wurde. Die Berufung der Klägerin wurde daher kostenpflichtig zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B wurde abgelehnt, da die Klägerin nicht hinreichend die Voraussetzungen für eine Mehrvergütung, nämlich die Kausalität zwischen Bauzeitverschiebung und Mehrkosten, nachweisen konnte. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB wurde ebenfalls ausgeschlossen, da der Klägerin keine Entschädigung für Kostensteigerungen zusteht. Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB konnte sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. #Mehrvergütung #Baurecht #VOBB #Zeitverschiebung #Baustellenverzug #Nachweispflichten #Baurechtsanwalt
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BAURECHT TV 📺 ‼️Mehrvergütungsansprüche des AN bei Zeitverschiebungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B‼️ Das Urteil des Kammergerichts vom 27. August 2024 (Az. 21 U 128/23) befasst sich grundlegend mit der Frage, inwieweit Bauzeitverschiebungen einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen können. Dabei stellte das Gericht klar, dass eine Mehrvergütung bei Zeitverschiebungen nicht automatisch entsteht, sondern der Unternehmer die Mehrkosten und deren kausalen Zusammenhang mit der Verschiebung im Einzelnen nachweisen muss. ⚖️ 🛠️ Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 VOB/B Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B steht dem Unternehmer eine Mehrvergütung zu, wenn der Besteller durch eine „andere Anordnung“ die Grundlagen des vertraglich vereinbarten Preises ändert. Dies gilt nicht nur bei Änderungen des Bauentwurfs 🏗️, sondern auch bei Anordnungen, die den Zeitpunkt der Leistungserbringung betreffen. Eine „andere Anordnung“ kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Besteller dem Unternehmer mitteilt, dass eine Leistung nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt erbracht werden kann, und dadurch erkennbar Mehrkosten entstehen. 💸 ⏳ Zeitliche Verschiebungen als „andere Anordnung“ Die Entscheidung betont, dass auch zeitliche Verschiebungen von vorbereitenden Maßnahmen, wie etwa einem Feinaufmaß, unter den Begriff der „anderen Anordnung“ fallen können. Entscheidend ist jedoch, dass der Unternehmer nachweist, dass die Verschiebung Mehrkosten verursacht hat. Dies umfasst sowohl die Erhöhung der Material- als auch der Lohnkosten. 🏗️ Der Unternehmer muss hierbei die tatsächlichen Mehrkosten den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung angefallen wären, gegenüberstellen (sog. „Differenzmethode“). 📊 🧾 Nachweispflichten des Unternehmers Das Kammergericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Mehrkosten. Der Unternehmer darf nicht lediglich die tatsächlichen Kosten nach der Verschiebung anführen, sondern muss auch darlegen, welche Kosten ohne die Verschiebung entstanden wären. Zudem ist der Zusammenhang zwischen der Anordnung und den Mehrkosten detailliert darzulegen. Eine bloße Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlichen Kosten und der ursprünglichen Kalkulation genügt nicht, da hierbei etwaige Unterkalkulationen nicht berücksichtigt werden.💡 ✅ Fazit Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Bauzeitverschiebungen sorgfältig und umfassend begründet werden müssen. Unternehmer sollten bei der Geltendmachung solcher Ansprüche eine detaillierte Kostenaufstellung 📄 vorlegen und den kausalen Zusammenhang zwischen der Anordnung und den Mehrkosten nachweisen. Andernfalls laufen sie Gefahr, wie im vorliegenden Fall, ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen zu können. 🚧 c.r.p. law. partnerschaft mbb #Mehrvergütungsanspruch #Bauzeitverzögerung #Änderungsanordnung #Feinaufmaß #Preisbindung #Kausalität #Baurecht #VOBB #Baustellenverzug #Nachweispflichten #Baurechtsanwalt