Mit Kopfschuss getötet : Mehr als acht Jahre Haft für Mord an Mitschüler
Ein 15 Jahre alter Junge ist am Montag vom Landgericht Würzburg wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Als Mordmerkmal legte das Gericht Heimtücke zugrunde, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte: Der zur Tatzeit 14 Jahre alte Angeklagte hatte demnach einem ebenfalls 14 Jahre alten Jungen von hinten in den Kopf geschossen.
Die Tat hatte sich am 8. September 2023 in einer Mittelschule in Lohr am Main (Landkreis Main-Spessart) ereignet. Der deutsche Angeklagte hatte den Jungen, einen Italiener, auf dem Gelände der Schule getötet. Die beiden sollen sich seit der Grundschule gekannt haben. Die Tat hatte der Angeklagte zu Beginn des Prozesses gestanden. Allerdings sei der Schuss nicht absichtlich gefallen, gab er an.
Kammer ging von einem „geplanten Handeln“ aus
Die Verteidigung hatte auf Totschlag plädiert. Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. „Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten gewürdigt, ist aber überzeugt, dass es nicht so gewesen ist“, teilte die Sprecherin mit. Die Beweisaufnahme habe seine Angaben widerlegt. Vielmehr geht die Kammer von einem „geplanten Handeln“ aus. Verhandelt wurde aufgrund des Alters des Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Das Gericht hat in der Begründung des Urteils verschiedene Überlegungen zum möglichen Motiv des Angeklagten angestellt. Angesichts des Alters des Angeklagten könnten dazu jedoch keine Angaben gemacht werden, sagte die Sprecherin. Die Pistole gehörte einem 66 Jahre alten Mann, der in demselben Haus wie der Angeklagte wohnte. Nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur besaß der Mann die Waffe legal und hatte sie ordnungsgemäß aufbewahrt. Der Mann habe nach der Tat wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht befragt werden können. Wenige Wochen später sei er verstorben. Er und der Junge hätten sich jedoch gekannt.
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Sicherungsverwahrung vorzubehalten. Doch das Gericht ist nach Angaben der Sprecherin nicht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, die die Rechtsprechung vorsieht.