Bundesgerichtshof :
Sicherungsverwahrung bei Lebenslänglich möglich

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Lebenslange Haft für Silvio S. (Archivbild von 2016)
Der Kindermörder Silvio S. hat schon die Höchststrafe bekommen: lebenslange Haft ohne Aussicht auf frühzeitige Entlassung. Jetzt kommt womöglich noch die Sicherungsverwahrung hinzu. Wie erklären das die Strafrichter des BGH?
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Bei schwersten Verbrechen schließt eine Verurteilung zu lebenslanger Haft eine zusätzlich verhängte Sicherungsverwahrung nicht aus. Das haben die obersten deutschen Strafrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und Leipzig am Mittwoch in gleich zwei Fällen klargestellt. Für den Mörder der Jungen Elias und Mohamed bedeutet das, dass das Landgericht Potsdam seine Gefährlichkeit noch einmal prüfen muss. Die Ablehnung einer Sicherungsverwahrung fußt demnach womöglich auf Fehlern bei der Gesamtwürdigung des Falls.

Silvio S. hatte 2015 den sechs Jahre alten Elias und den vierjährigen Mohamed angelockt, missbraucht und getötet. In Potsdam wurde er dafür wegen Mordes und Kindesmissbrauchs zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Richter stellten außerdem die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Entlassung schon nach 15 Jahren so gut wie ausschließt. Die Sicherungsverwahrung lehnten sie jedoch ab. (Az.: 5 StR 8/17) Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein.

Sicherungsverwahrung keine Strafe für Verbrechen

In dem anderen Fall hatte ein Sexualstraftäter zur Vertuschung jahrelangen sexuellen Missbrauchs von Jungen eines seiner Opfer eine Staumauer hinuntergestürzt. Der 18-Jährige, der überlebte, hatte ihn angezeigt. Hier hieß das Urteil des Landgerichts Köln ebenfalls: lebenslänglich bei besonderer Schwere der Schuld. Vor dem BGH wehrte sich der Mann dagegen, dass zusätzlich Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die Richter bestätigten die Kombination aber als „grundsätzlich möglich und verhältnismäßig“. (Az. 2 StR 178/16)

Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe für ein Verbrechen. Sie soll die Allgemeinheit vor Tätern schützen, die nach der Haft weiter als gefährlich gelten – und das grundsätzlich unbefristet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelungen 2011 für verfassungswidrig erklärt hatte, gibt es seit 2013 ein neues Konzept für die Sicherungsverwahrung. So müssen die Bedingungen deutlich besser sein als in der Strafhaft und es muss ein größeres Therapieangebot geben.

Beide BGH-Urteile betonen jetzt, dass trotzdem die Verhängung bei lebenslanger Freiheitsstrafe möglich bleibt – auch in Fällen, in denen das Gesetz die Sicherungsverwahrung nicht zwingend vorsieht.

Zwar werde eine solche Sicherungsverwahrung am Ende so gut wie nie vollstreckt. Denn ein Täter kommt aus lebenslanger Haft nicht frei, solange er als gefährlich gilt. Die BGH-Richter sehen aber andere Vorteile: So seien schon in der Haft die Behandlungsmöglichkeiten besser. Entlassene kommen außerdem unter Führungsaufsicht. Sie werden damit länger und intensiver betreut als mit einem Bewährungshelfer möglich.

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