Gerichtshof für Menschenrechte : Sexualstraftäter scheitert mit Klage gegen Sicherungsverwahrung

Wegen des Sexualmords an einer Joggerin im bayerischen Kelheim wurde er zu zehn Jahren Haft verurteilt, anschließend kam er in Sicherungsverwahrung. Dagegen klagte er erfolglos. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung.
Deutsche Gerichte dürfen für einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Mörder nach Verbüßen seiner Haftstrafe Sicherungsverwahrung anordnen. Ein in Bayern inhaftierter Sexualstraftäter ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Klage gegen seine nachträgliche Sicherungsverwahrung gescheitert. Die deutschen Gerichte hätten zu Recht angenommen, dass die psychische Störung des Mannes seine Inhaftierung rechtfertige, entschieden die Straßburger Richter am Donnerstag. Die Richter urteilten damit erstmals in der Frage, inwiefern eine Unterbringung eines Straftäters in Sicherungsverwahrung möglich ist, der nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde.
Der Kläger war wegen des Sexualmords an einer Joggerin im bayerischen Kelheim zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, anschließend kam er in Sicherungsverwahrung. Die Tat ereignete sich 1997, der Mann war damals 19 Jahre alt. Seit 2013 ist er in einer speziellen Einrichtung untergebracht. Da dort eine passende therapeutische Behandlung angeboten werde, bewertete der Gerichtshof diese weitere Inhaftierung nicht als Strafe.
Andernfalls hätte das Gesetz schon zum Zeitpunkt der Tat vorsehen müssen, dass eine Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden kann – was nicht der Fall gewesen ist. Für die Zeit davor will die Bundesregierung dem Mann freiwillig eine Entschädigung zahlen.