Rechtskolumne „Mein Urteil“ : Wann Arbeitsgerichte Überwachungsvideos verwerten dürfen

Datenschutz darf kein Täterschutz sein – so lautete bisher die Linie an deutschen Arbeitsgerichten. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt sie in einem Fall, in dem es um eine Kündigung ging.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Videoüberwachung und Nutzung von Videos als Beweismitteln in Arbeitsgerichtsverfahren fortgesetzt. In einem Fall, in dem eine offene Überwachung an einem Werkstor stattfand und dadurch ein Arbeitszeitbetrug eines Teamleiters zur Begründung einer fristlosen Kündigung nachgewiesen wurde, hat die höchste Instanz die Nutzung der Videos zugelassen – auch soweit diese einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellten.
Damit bestätigen die obersten Arbeitsrichter die Linie, dass „Datenschutz kein Täterschutz“ sein soll. Allerdings enthält das Urteil noch die Einschränkung, dass dies jedenfalls gelte, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und es um vorsätzliches Verhalten eines Arbeitnehmers geht. In einem solchen Fall sei es irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der Einsichtnahme in das Bildmaterial gewartet habe.
Da es nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Überwachung ging, konnte auch offenbleiben, ob in schweren Fällen aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Zu den offengelassenen Fragen sind zukünftige Urteile weiter abzuwarten.