FAZ+Rechtskolumne „Mein Urteil“ :
Kein Beschäftigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl

Von
Anja Mengel
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Sie haben die Wahl.

Wie sicher man sich vor einer Entlassung fühlen kann, wenn man sich bei einer Schlüsselveranstaltung für die Kollegen und Kolleginnen engagiert, ist umstritten - und kompliziert.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun zu der noch neuen gesetzlich geregelten Stellung von Initiatoren einer Betriebsratswahl über eine für die Praxis spannende Teilfrage entschieden (7 GLa 2/24). Es geht um die Regelung in § 15 Abs. 3 b) Kündigungsschutzgesetz, die im Sommer 2021 erst neu geschaffen wurde, um auch Arbeitnehmer teilweise vor einer Kündigung zu schützen, wenn sie bereits an der Einleitung einer (ersten) Betriebsratswahl arbeiten, ohne bereits zur Wahl (des Wahlvorstands) eingeladen zu haben.

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