Kolumne „Mein Urteil“ :
Müssen Betriebsräte Arbeitsexzesse stoppen?

Von
Norbert Pflüger
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Ein 22 Jahre alter Nachwuchsbanker stirbt, weil er womöglich überarbeitet war. Arbeitstage bis fünf Uhr morgens, fehlende Pausen - kann solchen Arbeitsexzessen Einhalt geboten werden? Und wer ist in der Verantwortung?

Ein 22 Jahre alter Nachwuchsbanker stirbt, weil er womöglich überarbeitet war - Arbeitstage bis fünf Uhr morgens, fehlende Pausen. Ein tragischer Einzelfall? Wenn der Kunde es verlangt, sind 100 Arbeitsstunden pro Woche durchaus üblich. Die Bank drückt der Familie des Verstorbenen das Mitgefühl des Hauses aus und richtet den Appell an junge Mitarbeiter, nicht mehr am Samstag ins Büro zu kommen. Dass dieser Appell nötig ist, zeigt gerade, dass Arbeit am Wochenende eher die Regel geworden ist.

Kann solchen Arbeitszeitexzessen entgegengesteuert werden, bevor insbesondere junge Mitarbeiter zu Schaden kommen? Wer könnte derjenige sein, der solchen Missständen entgegenzuwirken hat? Über welche Durchsetzungsmöglichkeiten verfügt er?

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es eine vorrangige Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzgesetze zu überwachen. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber hat er dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb Tätigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Über Mitbestimmungsrechte verfügt der Betriebsrat schon deshalb, um diese hohen Ziele zu verwirklichen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Arbeitswochen mit bis zu 48 Stunden. Darüber hinaus können statt der Arbeitszeit von maximal acht Stunden je Werktag ausnahmsweise auch zehn Stunden gearbeitet werden, wenn der dadurch entstehende Überhang im Laufe eines halben Jahres ausgeglichen wird.

Gilt kein Tarifvertrag, ermöglicht das Arbeitszeitgesetz den Unternehmen große Flexibilität bei der Verteilung von Arbeitszeit. Wenn dieser Rahmen vom Unternehmen ignoriert wird, ist schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Einschreiten geboten. Der Betriebsrat ist von Gesetzes wegen verpflichtet, sich für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz einzusetzen. Er hat zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregungen und Informationen zu unterstützen. Hätte es in der Bank des verstorbenen Bankers einen Betriebsrat gegeben, wäre es dessen Pflicht gewesen, dem Amt für Arbeitsschutz die Arbeitszeitexzesse zu melden, will er sich nicht für die Konsequenzen mitverantwortlich machen.

Norbert Pflüger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt.
Norbert Pflüger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt.Norbert Pflüger

Weder Betriebsrat noch Arbeitgeber dürfen sich dieser Verantwortung entledigen, indem sie etwa dem Mitarbeiter die Selbstkontrolle aufladen. Durch die Weiterleitung von Informationen an das Amt für Arbeitsschutz würde der Betriebsrat im wohlverstanden Interesse des Unternehmens handeln. Er wäre kein Nestbeschmutzer, sondern würde einen nachhaltigen Gesundheitsschutz fördern. Und dafür sorgen, dass es vom Arbeitszeitgesetz nicht mehr heißt, es werde mehr verletzt als die Steuergesetze.

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