Kolumne „Mein Urteil“ : Ist das noch Freizeit oder ist das schon Arbeit?

Ob Zeiten, in denen sich Beschäftigte für die Arbeit bereithalten, als Arbeitszeit gelten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Worauf es genau ankommt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Alarmbereitschaft von zwei Feuerwehrmännern als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzustufen ist (OVG Münster, Urteile vom 30.09.2024 - 6 A 856/23 und 6 A 857/23, bisher nur als Pressemitteilung verfügbar). Die beiden Männer leisteten regelmäßig 24-Stunden-Alarmbereitschaftsdienste.
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