Schweizer Gerichtsurteil : Ehemalige Grünenpolitikerin muss nach Boulevardkampagne entschädigt werden

Verändert dieses Urteil den Boulevardjournalismus? Jolanda Spiess-Hegglin erhält vom Ringier-Verlag eine sechsstellige Entschädigung – aus den Einnahmen der Berichterstattung über sie.
Paukenschlag in der langjährigen Medienaffäre um die schweizerische Ex-Grünenpolitikerin Jolanda Spiess-Hegglin: Der Ringier-Verlag muss der heutigen Netzaktivistin und Frauenrechtlerin insgesamt 309.531 Franken (etwa 326.000 Euro) plus fünf Prozent Zinsen zahlen. Diese Summe entspricht laut einem Urteil des Zuger Kantonsgericht jenem Gewinn, den der Konzern mit vier Artikeln über die sogenannte Zuger Landammannfeier erzielt hat.
Im Dezember 2014 war es während jener Feier zu einem ungeklärten Sexualkontakt zwischen der damaligen Grünenkantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin und einem SVP-Kantonsrat gekommen. Die Möglichkeit eines Sexualdeliktes nach Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen stand im Raum, konnte aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Neben der juristischen Untersuchung kam es zu einer enormen medialen Berichterstattung. Insgesamt fast 2000 Artikel sind nach Angabe von Jolanda Spiess-Hegglin seither darüber erschienen, die ihre Persönlichkeitsrechte teils scharf verletzten.
„Meilenstein im Medienrecht“
Schon im August 2020 reichte Spiess-Hegglin eine Gewinnherausgabeklage gegen den Ringier-Konzern ein, der rund 200 Artikel in der Boulevardzeitung „Blick“ gegen sie veröffentlicht hatte. Für die vier reißerischsten von ihnen klagte Spiess-Hegglin auf Schadenersatz. In der juristischen Auseinandersetzung ging es dann erstmals darum, die Klickzahlen für mediale Berichterstattung finanziell zu messen. Der Ringier-Konzern wurde vom Zuger Kantonsgericht dazu verpflichtet, alle Klickzahlen offenzulegen. Ein Gutachten, erstellt von einem ehemaligen Chefredakteur des Boulevardheftchens „20 Minuten“, errechnete den Gewinn, den der Ringier-Verlag mit den vier Artikeln auf dem Lesermarkt und mit der Werbung im Umfeld erzielt hatte.