Plagiatsverfahren : Unschuldsvermutung für Promovenden
Von Jochen Zenthöfer
Lesezeit: 4 Min.
„Der Kodex trägt dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung [. . .] soweit wie möglich Rechnung“, heißt es in den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). In der „Mustersatzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ der Hochschulrektorenkonferenz von 2022 lesen wir: „Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens muss zu jedem Zeitpunkt [. . .] unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen.“ Unschuldsvermutung klingt gut. Wer möchte sie nicht auf seiner Seite wissen?
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