Plagiatsverfahren :
Unschuldsvermutung für Promovenden

Von Jochen Zenthöfer
Lesezeit: 4 Min.
Am Fortschritt des Wissens wird hier vermutlich in aller Unschuld gearbeitet: Das Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Zentrum, die nach einem Entwurf von Max Dudler errichtete Bibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin.
Werden Plagiate untersucht, geschieht dies neuerdings ausdrücklich unter Zugrundelegung der Unschuldsvermutung. Warum wird ein Grundsatz aus dem Strafrecht in die Regeln für „gute wissenschaftliche Praxis“ übernommen?
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„Der Kodex trägt dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung [. . .] soweit wie möglich Rechnung“, heißt es in den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). In der „Mustersat­zung zur Sicherung guter wissenschaft­licher Praxis und zum Umgang mit Ver­dachtsfällen wissenschaft­lichen Fehlver­haltens“ der Hochschul­rektorenkonfe­renz von 2022 lesen wir: „Die Untersu­chung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens muss zu jedem Zeitpunkt [. . .] unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen.“ Unschuldsvermutung klingt gut. Wer möchte sie nicht auf seiner Seite wissen?

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