Geigers erfolgreiche Revision :
Früherer Eschborner Bürgermeister wieder vor Gericht

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Der frühere Eschborner Bürgermeister Mathias Geiger 2018 im Frankfurter Landgericht.

2018 war der ehemalige Eschborner Bürgermeister wegen Geheimnisverrats verurteilt worden. Weil seine Revision teilweise erfolgreich war, muss am Dienstag eine andere Strafkammer einen Aspekt des Urteils überprüfen.

Am kommenden Dienstag muss sich der ehemalige Bürgermeister von Eschborn, Mathias Geiger (FDP), infolge seiner erfolgreichen Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) abermals vor dem Landgericht Frankfurt verantworten. Dies teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Freitag mit. Geiger war im November 2018 wegen Geheimnisverrats, in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des Steuergeheimnisses zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt worden. Ein Drittel wurde wegen der überlangen Verfahrensdauer erlassen. Das Gericht war überzeugt, dass der Politiker in seiner Zeit als Erster Stadtrat zwischen 2012 und 2014 unter anderem im Büro des damaligen Bürgermeisters Unterlagen kopierte und an den Stadtverordneten Michael Bauer (Klartext) weitergab.

Dieser nutzte die Informationen dem Urteil zufolge vor allem im Wahlkampf um das Bürgermeisteramt. Später gab ein Journalist, der Bauer dabei unterstützt hatte, einige CDs mit dem gespeicherten Material an die Polizei. Hintergrund war demnach ein Streit zwischen Bauer und Geiger, weil letzterer den Journalisten nach der gewonnenen Wahl nicht zu seinem Pressesprecher machen wollte.

Bauer ist im Oktober vom Amtsgericht Frankfurt wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt worden. Er war ursprünglich wegen drei Fällen angeklagt, wegen Verjährung ist er jedoch nur in einem verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil Bauer Revision einlegte.

Im Falle Geigers hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Richter bestätigten die Schlüsse der Strafkammer zwar größtenteils. Jedoch sahen sie die Verletzung des Steuergeheimnisses nicht ausreichend begründet. Die Verurteilung basierte darauf, dass unter den von Geiger kopierten Unterlagen auch Steuerbescheide von Unternehmen waren. Laut BGH muss das Landgericht untersuchen, ob Geiger seine Kenntnisse darüber „in seiner Eigenschaft als Amtsträger“ und nicht nur „gelegentlich“ seiner Diensterfüllung erlangt hat.

Weil nur Geiger Revision eingelegt hat und die Staatsanwaltschaft nicht, kann die Strafe nicht höher als im ersten Urteil ausfallen.

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