Keine Entschädigung :
Karlsruhe weist Klage zu Brustimplantaten ab

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Die Klägerin (links) betritt am Donnerstag mit ihrer Anwältin ein Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.
Es war einer der größten Gesundheitsskandale der vergangenen Jahrzehnte: Hunderttausende Frauen ließen sich minderwertiges Silikon in die Brüste implantieren. Doch wieder einmal wurde eine Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen.
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In dem Skandal um minderwertige Brustimplantate können die betroffenen Frauen nicht mehr auf Schadenersatz hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlruhe wies am Donnerstag die Klage einer Frau gegen den TÜV-Rheinland ab, da die Richter keine Pflichtverletzung des Prüfunternehmens feststellen konnten. Damit haben auch die Klagen vieler weiterer Frauen in Deutschland keine Aussicht auf Erfolg.

Hinter dem Fall steht einer der größten Gesundheitsskandale der vergangenen Jahrzehnte. Die französische Firma Poly Implant Prothese (PIP) hatte über Jahre Brustimplantate aus billigem Industriesilikon hergestellt. Hunderttausende Frauen in Europa und Südamerika sollen betroffen sein, allein in Deutschland wird die Zahl auf 10.000 geschätzt.

Die Klägerin hatte sich die Implantate 2008 einsetzen lassen. Zwei Jahre später stellte eine französische Aufsichtsbehörde fest, dass das Material gesundheitsgefährdend war. Auf ärztlichen Rat hin ließ die Frau die Implantate daher wieder entfernen und verlangte zunächst vom Hersteller PIP Schadenersatz.

TÜV nicht zu unangemeldeten Kontrollen verpflichtet

Doch PIP meldete Insolvenz an; Geld war von der Firma nicht mehr zu bekommen. Daraufhin wandte sich die betroffene Frau gegen den TÜV-Rheinland, der das Qualitätssicherungssystem von PIP zertifiziert hatte. Nach ihrer Ansicht wäre der Skandal früher ans Licht gekommen, wenn der TÜV gründlicher gearbeitet hätte.

Doch schon das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte in der Vorinstanz darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe des TÜV gewesen sei, das fertige Produkt zu untersuchen, sondern nur anhand von Dokumenten das Qualitätsmanagement zu kontrollieren. Im Februar stellte der Europäische Gerichtshof zudem klar, dass der TÜV aus europäischem Recht nicht zu unangemeldeten Inspektionen und eigenen Kontrollen verpflichtet war.

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