Gesetzlicher Unfallschutz :
Arbeitnehmer sind auch bei Entsendung ins Ausland abgesichert

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Die Unfallversicherung greift nicht nur im Inland, sondern im Fall einer Entsendung durch den Arbeitgeber auch im Ausland.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch im Ausland. Das hat das Landessozialgericht Hessen entschieden. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeiter ordnungsgemäß für den Arbeitseinsatz entsendet.
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Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für die zeitlich befristete Entsendung eines fest angestellten Arbeitnehmers ins Ausland. Entsprechend sei der Unfall eines beim Zoo Leipzig beschäftigten Tierpflegers, der für eine Tätigkeit in einem Projekt in Vietnam freigestellt war, als Arbeitsunfall anzuerkennen, entschied das Hessische Landessozialgericht Darmstadt (LSG) in einem am Montag veröffentlichen Urteil (AZ: L 3 U 105/16 ZVW).

Der 1982 geborene Tierpfleger war nach Angaben des Gerichts 2009 vom Zoo Leipzig für ein Ausbildungsprojekt in einen vietnamesischen Nationalpark entsandt worden. Während einer Exkursion erlitt er einen Unfall, in dessen Folge sein linkes Bein teilamputiert wurde. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis. Der Mann klagte und verwies darauf, dass der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den Park entsende, seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe. Die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel wurde nicht zugelassen.

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