Ehrenamt : Engagement ist kein Arbeitsverhältnis

Wer lange als Ehrenamtlicher gearbeitet hat, genießt trotzdem keinen Kündigungsschutz, urteilt das Bundesarbeitsgericht.
Durch eine ehrenamtliche Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Es wies damit die „Kündigungsschutzklage“ einer Mitarbeiterin der Telefonseelsorge in Sachsen ab. (Az: 10 AZR 499/11)
In dem vorliegenden Fall versahen ein hauptamtlicher und rund 50
ehrenamtliche Mitarbeiter die Dienste der Telefonseelsorge. Die
Ehrenamtler trugen sich freiwillig in den Dienstplan ein; eine
regelmäßige Teilnahme wurde allerdings erwartet. Die Klägerin
beteiligte sich seit 2002 mit monatlich zehn Stunden an dieser
Arbeit. Dafür erhielt sie lediglich einen Unkostenersatz von 30
Euro. 2010 wurde sie mündlich von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
entbunden.
Ihre „Kündigungsschutzklage“ hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg, weil überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestand, wie nun auch das BAG entschied. „Bis zur Grenze des Missbrauchs“ sei es durchaus erlaubt, unentgeltliche Arbeit zu vereinbaren, sofern eine Vergütung auch „nicht zu erwarten ist“.
Das aber sei gerade bei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Fall. Denn das Ehrenamt diene nicht der Existenzsicherung, sondern sei „Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen“. Das Arbeitsrecht gelte hier nicht, betonte das BAG.