Verwaltungsgericht entscheidet : Rundfunkbeitrag zahlen muss auch, wer ARD und ZDF nicht sehen will
Unzufriedenheit mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist kein Grund, den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. Das Gericht wies die Berufung einer Frau aus dem Landkreis Rosenheim zurück, die wegen „mangelnder Programmvielfalt“ und eines „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ den Beitrag nicht zahlen wollte (Az: 7 BV 22.2642).
Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch zugelassen. Der BayVGH wies die Berufung nun mit der Begründung zurück, dass der Rundfunkbeitrag ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde.
Ziel des Beitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender sei vom Grundgesetz garantiert, deshalb müssten die Anstalten institutionell unabhängig sein und vor der Einflussnahme Außenstehender geschützt werden. Ob sie die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllten, kontrollierten ihre plural besetzten Aufsichtsgremien.
Einwände gegen die Qualität oder die Vielfalt der öffentlich-rechtlichen Programminhalte könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht infrage stellen, hieß es in der Begründung. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Gericht nicht zu. Dagegen kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.