Kolumne „Mein Urteil“ : Darf ich meinen Chef anzeigen?
Von Michael Fuhlrott
Lesezeit: 3 Min.
Ein Arbeitsverhältnis ist durch die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme gekennzeichnet, was das Bürgerliche Gesetzbuch in Form einer in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelten „Treuepflicht“ betont, in deren Zuge es zur Rücksichtnahme „auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichtet.
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