Reiseunternehmen muss zahlen :
Kunde siegt in Storno-Streit

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Keine Reise: Das Unternehmen muss die Kosten zurückerstatten (Symbolbild).
Wegen der Corona-Pandemie hat ein Reiseunternehmen die von einem Kunden gebuchte Reise storniert. Die Kosten wollte es nicht erstatten. Jetzt hat das Amtsgericht Frankfurt eine Entscheidung getroffen.
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Storniert ein Reiseveranstalter die von einem Kunden gebuchte Reise, muss er den Preis innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen, und zwar unabhängig davon, was der Grund für die Stornierung war. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Fall getroffen, der mit der Corona-Krise zusammenhängt. Wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht, handelte es sich um einen Kunden, der eine Pauschalreise nach Spanien gebucht hatte. Das Reiseunternehmen stornierte die Buchung wegen der Pandemie, wollte dem Kunden jedoch nur Reisegutscheine in Höhe des Reisepreises ausstellen. Dabei blieb es auch dann noch, als der Kunde eine anwaltliche Frist gesetzt hatte.

Erst nach Einreichung einer Klage erkannte das Unternehmen die Rückzahlung an, wollte jedoch weder Verzugszinsen noch die Anwaltskosten zahlen. Sein Handeln begründete es mit „unvorhersehbaren Liquiditätsschwierigkeiten“ und einem „nicht zu bewältigenden Organisationsbedarf“. Hierzu hat das Amtsgericht nun klargestellt, dass der Kunde sein Geld spätestens nach 14 Tagen hätte zurückbekommen müssen. Weder Gutscheine noch Liquiditäts- oder Organisationsprobleme wegen der Corona-Krise änderten daran etwas. Für seine Geldschuld müsse das Unternehmen einstehen, auch wenn es die Stornierung nicht verschuldet habe. Auch die „freiwillige Gutschein-Lösung“ des Bundestages gebe ihm nicht das Recht, dem Kunden sein Geld vorzuenthalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Bereits im August hatte das Amtsgericht eine ähnliche Entscheidung verkündet, die für viele betroffene Reisende während der Pandemie wegweisend war: Damals klagte ein Kunde, der angesichts der sich ausbreitenden Pandemie im März eine für April geplante Italien-Reise storniert hatte. Der Reiseveranstalter akzeptierte zwar die Stornierung, wollte dem Kunden aber mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den gesamten Preis erstatten. Das Unternehmen argumentierte, dass es zum Zeitpunkt der Stornierung noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Urlaubsregion des Kunden gegeben habe. 

Dem folgte die Richterin nicht: Eine Reisewarnung sei nicht zwingend erforderlich für eine Stornierung, entschied sie. Es reiche, wenn die Gegebenheiten am Zielort zum Zeitpunkt der Stornierung “außergewöhnlich“ seien. Dafür genüge bereits „eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus“, wie es Anfang März in ganz Italien zweifellos der Fall gewesen sei. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.

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