FAZ+Einspruch Exklusiv :
Braucht es eine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren?

Gastbeitrag
Von
Till Doyen
Lesezeit:
Sollte die Prozesskostenhilfe auch im Strafverfahren möglich sein?

Im Zivilprozess gibt es das Instrument der Prozesskostenhilfe, das Strafprozessrecht kennt nur die notwendige Verteidigung. Viele Angeklagte sind deshalb vor Gericht unverteidigt. Sollte der Rechtsstaat hier großzügiger sein?

Ein Beschuldigter wird angeklagt, eine Straftat begangen zu haben. Nun steht er vor Gericht. Ihm gegenüber in schwarzen Roben: Richter und Staatsanwalt. Ihm droht eine empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Von dem gesellschaftlichen Makel, vorbestraft zu sein, einmal ganz abgesehen. Von dieser Situation überfordert zu sein und aufgrund des immensen Drucks nicht mit kühlem Kopf handeln zu können, ist nachvollziehbar. Auch aus rechtstheoretischer Sicht handelt es sich um eine Ausnahmesituation. Das Strafrecht hat für das gesellschaftliche Leben eine wichtige ordnungspolitische Funktion und dient dem Schutz von individuellen Rechtsgütern und Allgemeininteressen. Es ist zugleich das schärfste Schwert des Rechtsstaates. Sein Einsatz kann stets nur das letzte Mittel sein. Sowohl der Angeklagte als auch der Staat haben deshalb ein Interesse daran, dass sich der Strafprozess als faires Verfahren abspielt. Die bestmögliche Verteidigung kann nur durch Mitwirkung eines Strafverteidigers sichergestellt werden. Doch in vielen Verfahren wird ein solcher gar nicht erst hinzugezogen. Warum eigentlich? Und ist das ein Problem?

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