Katholisches Arbeitsrecht :
Homo-Ehe und kirchlicher Arbeitgeber – das soll jetzt gehen

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Zeichen für Toleranz: Das Herz in Regenbogenfarben
Bislang drohte die Kündigung, wenn Mitarbeiter katholischer Einrichtungen eine Homo-Ehe führten oder nach einer Scheidung wieder heirateten. Das soll nun vorbei sein. Ob alle Bischöfe diese Reform mitmachen, ist jedoch ungewiss.
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 Die sexuelle Orientierung und der Beziehungsstatus  der etwa 800.000 Beschäftigten im Einflussbereich der katholischen Kirche und ihrer Caritas sollen künftig nicht mehr „rechtlichen Bewertungen“ seitens des Dienstgebers unterliegen. Diese Entscheidung steht im Zentrum einer neuen „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, die die Vollversammlung des „Verbands der Diözesen Deutschlands“ (VDD) am Dienstag verabschiedet hat. 

Damit findet nun auch offiziell das bisherige Arbeitsrecht ein Ende, soweit die  Bischöfe die „Kirchlichkeit“ einer Einrichtung an der Mitgliedschaft  der „Dienstnehmer“ in der  Kirche und an der Übereinstimmung der persönlichen Lebensführung mit der Sexualmoral des kirchlichen Lehramtes festgemacht hatten. An die Stelle dieses „personenbezogenen“ soll nun ein „institutionenorientierter Ansatz“ treten. 

Demnach tragen künftig die Dienstgeber und seine Führungskräfte die Verantwortung dafür, dass der kirchliche Charakter einer Einrichtung gewahrt wird. Zum Ausdruck kommen soll eine  „katholische Identität“ in Leitbildern, einer christliche Organisations- und Führungskultur sowie durch die Vermittlung christlicher Werte und Haltungen.  

Die  Religionszugehörigkeit soll nur noch dann ein Kriterium bei der Einstellung sein, „wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist“. Kulturelle und religiöse Verschiedenheit bedroht die Kirchlichkeit einer Einrichtung nach Worten der Bischöfe nicht, „solange alle Mitarbeitenden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und aktiv dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“. 

Kirchenaustritt bleibt Kündigungsgrund

Außerdienstliches Verhalten soll nur noch dann rechtlich bedeutsam sein,  wenn es öffentlich wahrnehmbar sei, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzte und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Keine Veränderung gegenüber der bisherigen, seit 2015 geltenden Grundordnung gibt es beim Austritt aus der katholischen Kirche.

Die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft bleibt, von Ausnahmen abgesehen, ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. Für Kleriker und Ordensleute gelten die Aussagen über die rechtliche Irrelevanz der privaten Lebensführung ausdrücklich nicht.
 

Über das Profil der  Einrichtungen heißt es, sie müssten sich als „Schutzräume für das Leben“ verstehen. Die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt daher weiterhin verboten. „Handlungen aktiver Sterbehilfe“ sind nach den Worten der Bischöfe ebenfalls nicht zulässig. Sie hätten in kirchlichen Einrichtungen  „keinen Raum“. Rechtlich verbindlich ist die  mit  Mehrheit der Diözesanbischöfe verabschiedete  Grundordnung noch nicht. Dazu muss sie in jeder Diözese durch den Bischof in Kraft gesetzt werden. Dass es überall so kommen wird, ist derzeit nicht gewiss. 

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