Kartellschadenersatz :
Baden-Württemberg haftet im Rundholzkartell

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Über Jahrzehnte wurde Rundholz in Baden-Württemberg zentral vermarktet - und das führte zu höheren Einkaufspreisen.

Ein Gericht bestätigt die illegale Praxis beim Verkauf von Baumstämmen. Nun muss die Vorinstanz die Schadenshöhe klären – die Kläger fordern 450 Millionen Euro

Im langjährigen Streit um die Holzvermarktungspraxis in Baden-Württemberg hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am Donnerstag ein wegweisendes Urteil im Sinne der Kläger gesprochen. Der unter anderem für Kartellsachen zuständige zweite Zivilsenat am OLG erklärte die von 1978 bis ins Jahr 2015 übliche Art der Holzvermarktung für kartellrechtswidrig.

Nach Auffassung des Senats unter Vorsitz von Richter Christoph Stefani steht der Klägerin, einem Klagevehikel, das von einem US-Prozessfinanzierer gegründet wurde, wegen der geforderten überhöhten Einkaufspreise ein Schadenersatz dem Grunde nach gegen das Land zu. Die konkrete Schadenshöhe muss allerdings in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart geklärt werden, das sich nach 2021 abermals mit dem Rechtsstreit beschäftigen muss.

Verfahren sollen einfacher werden

Mit dem Erlass des Grundurteils sollten komplexe Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden, teilte das Gericht mit. Damit sollten in vergleichbar gelagerten Fällen umfangreiche Beweisaufnahmen in der ersten Instanz vermieden werden, führte der Senat aus. Im Übrigen wiesen die Richter die Klage in Teilen ab, soweit die Beschaffungsvorgänge des vermarkteten Holzes nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen wurden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen (Az. 2 U 30/22).

Der Entscheidung geht eine lange Auseinandersetzung zwischen Sägewerken und holzverarbeitenden Unternehmen mit dem Land Baden-Württemberg voraus. Im baumreichen Südwesten gehören etwa 24 Prozent der Waldflächen dem Land, daneben entfallen 38 Prozent auf die Kommunen und 37 Prozent auf Privateigentümer. Von 1978 an verantwortete die Forstverwaltung in Baden-Württemberg die Vermarktung des Rundholzes dieser Waldflächen zentral. So wurden die Holzmengen zu einheitlichen Angeboten für den Verkauf zusammengefasst; mit kommunalen und privaten Eigentümer bestand die Absprache, dass das Rundholz zum bestmöglichen Marktpreis verkauft werden soll.

2015 hatte das Bundeskartellamt diese gemeinschaftliche Form des Holzverkaufs untersagt. Auf eine Beschwerde der Regierung aus Stuttgart hob letztlich der BGH die Entscheidung der Wettbewerbshüter im Jahr 2018 aus formellen Gründen auf – eine Aussage zu kartellrechtlichen Verstößen gab Karlsruhe nicht ab. In der Folge bündelten betroffene Sägewerke in mehreren Bundesländer ihrer Ansprüche und zogen mithilfe von Prozessfinanzierer vor Gericht. So ist das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht Dortmund verklagt.

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