Kündigungsschutz : Wieder Klärungsbedarf zu Massenentlassungen

Kündigungen in größerem Umfang sind fehleranfällig. Auf der Suche nach einem neuen Sanktionssystem wendet sich das Bundesarbeitsgericht an den EuGH.
Ob Spielwarenhersteller, Einzelhändler oder Automobilzulieferer: Zahlreiche Unternehmen haben angekündigt, Arbeitsplätze abzubauen und dafür auch Mitarbeitern zu kündigen. Streicht der Arbeitgeber in größerem Umfang Arbeitsplätze, greift das Recht der Massenentlassung. Dafür genügt es, dass ein Betrieb mit 21 Arbeitnehmern sechs innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Das Kündigungsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber in Umsetzung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie, verschiedene formale Vorgaben einzuhalten. So hat er der Agentur für Arbeit die Massenentlassung vorab anzuzeigen. Auch der Betriebsrat ist zu unterrichten. Die wesentlichen Umstände, etwa die Gründe für die Entlassungen, sind ihm mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist der Arbeitsagentur zuzuleiten. Massenentlassungen unterliegen überdies einer zeitlichen Sperre. Sie werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Arbeitsagentur nur mit deren Zustimmung wirksam.