Rechtskolumne „Mein Urteil“ :
Wann ist ein Arbeitsvertrag sittenwidrig?

Von Anja Mengel
Lesezeit: 1 Min.
Ein dunkles Kapitel soll geschlossen werden. Der RBB bekommt einen neuen Staatsvertrag.
Die Verschwendungsmentalität im öffentlichen Rundfunk stößt an ihre Grenzen. Aus juristischer Theorie wird endlich harte Praxis.
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Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei Fällen von hochrangigen Angestellten des öffentlichen Rundfunks (RBB) im September 2023 (21 Ca 1751/23 und 22 Ca 13070/22) Kündigungsschutzklagen abgewiesen, weil die Arbeitsverhältnisse wegen Sittenwidrigkeit der zugesagten Übergangsversorgung (vor Rentenbeginn) von Anfang an nichtig waren, so dass es auf die Wirksamkeit fristloser Kündigungen nicht ankam.

Dies ist sensationell und zu begrüßen; zu hoffen ist, dass das Landesarbeitsgericht dies bestätigt. Denn es war bisher ein theoretisches Konzept, dass ein Arbeitsvertrag wegen überhöhter Vergütung sittenwidrig ist. Die hier verworfenen Zusagen betrafen jedoch Gestaltungen, die zumindest strukturell verbreitet sind, vor allem im öffentlichen Sektor.

Geschädigtes Gemeinwesen

So sollte nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein „Ruhegeld“ vor dem Renteneintritt gezahlt werden, ohne dass die Arbeitnehmer hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld belief sich auf die volle (hohe) Vergütung im aktiven Zeitraum, und es hätte bei Einkünften aus anderen Quellen keine Anrechnung gegeben. Den Schaden aus diesen Entscheidungen scheinen nun die Arbeitnehmer zu haben, aber letztlich zeigt es eine Verschwendungsmentalität in den zuständigen Gremien der Arbeitgeberseite, die das Gemeinwesen (in vermutlich auch vielen anderen Fällen) schädigt, nicht nur beim RBB. Denn zum Vertragsschluss gehören immer zwei Seiten. Insofern gibt es nun Anlass, in vielen Einzelfällen die Verträge zu prüfen und gegebenenfalls Rückforderungen zu stellen.

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