Geplante Wohnungen : Neue Verzögerungen bei Stuttgart 21
Nach der Verschiebung der Eröffnung des neuen Bahnknotens Stuttgart 21 auf Ende 2026 droht bei dem Projekt eine weitere Verzögerung: Die Bebauung des jetzigen Gleisvorfelds des alten Kopfbahnhofs verzögert sich womöglich um Jahre.
Im so genannten Rosensteinquartier sollen nach der Räumung des Gleisvorfeldes vom Jahr 2027 an etwa 6000 Wohnungen für rund 12000 Menschen gebaut werden. Die Berliner Ampel-Regierung novellierte im vergangenen Jahr das „Allgemeine Eisenbahngesetz“ und verschärfte die Bedingungen für die Umwidmung von Bahnflächen in neues Bauland. Im Paragraf 23 des Gesetzes ist von einem „überragenden öffentlichen Interesse“ die Rede, das vorliegen muss, wenn es für eine Bahnfläche eine neue Nutzung geben soll. In der Vergangenheit waren Bahnflächen zu schnell bebaut worden.
Ausnahmen für den Wohnungsbau werden diskuttiert
Das Rosensteinquartier ist Teil des etwa hundert Hektar großen Areals im Norden des alten Kopfbahnhofs, das neu bebaut werden soll und das die Stadt Stuttgart für knapp 460 Millionen Euro gekauft hat. Für das Rosentsteinquartier sind die Planungen am weitesten fortgeschritten; den Wettbewerb gewann 2019 das Stuttgarter Büro ASP. Nach Auffassung der Stadt Stuttgart wäre eine derartige „Flächenblockade des Bundes“ regelrecht verfassungswidrig. Angesichts des Wohnungsnotstands bewerte man diese Regelung für das größte Wohnbauneubauprojekt in der Region „extrem kritisch“. Derzeit muss die Stadt die Umwidmung der Flächen aber noch nicht beantragen.
Das Bundesverkehrsministerium in Berlin wollte sich auf Anfrage zu dem Problem nicht äußern, zuständig sei das Eisenbahnbundesamt. In Berliner Regierungskreisen wird diskutiert, etwa für den Wohnungsbau Ausnahmeregeln im Gesetz zu schaffen.
Der Bundestagsabgeordnete und Verkehrspolitiker Matthias Gastel (Grüne), sagte der F.A.Z.: Mit der Bebauung des Gleisvorfelds dürften künftige Entwicklungen des Bahnverkehrs nicht behindert werden. Für Kapazitätssteigerungen des neuen Bahnhofs brauche man eventuell Teilflächen des Gleisvorfeldes. „Man kann die Formulierung im Gesetz anpassen. Nur die Steigerung der Kapazitäten über das Jahr 2030 hinaus sollte gewährleistet sein.“