Einspruch Exklusiv : Warum sich der Präsident des Verfassungsschutzes irrt
Die Meinungsfreiheit ist sehr wohl ein Freibrief für Verfassungsfeinde. Eine Einschränkung gilt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes nur für die Lehre an Hochschulen. Danach entbindet die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung.
Bei Verboten von verfassungsfeindlichen Organisationen, wie Vereinen und Parteien, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts eine aktiv kämpferisch-aggressive Haltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennbar sein. Die Überwachung insbesondere von Parteien durch den Verfassungsschutz ist so weit zulässig, wie dies für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf ein Verbot erforderlich ist – unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
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