Wert, Schrift und Bild :
Meinungsfreiheit für Unis?

Von
Klaus Ferdinand Gärditz
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Der Vortrag der Biologin Marie-Luise Vollbrecht an der Humboldt-Universität lieferte den Fall, mit dem sich das Berliner Verwaltungsgericht zu beschäftigen hatte.

Kommt Universitäten Meinungsfreiheit zu, auf dem Umweg der Wissenschaftsfreiheit? Zur Kritik eines unbedachten Nebengedankens in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben Meinungen und genießen Meinungsfreiheit. Wissenschaftliche Erkenntnis erfordert Deutung; Deutungsunsicherheit und Ambiguität sind un­vermeidbar. Über wissenschaftlich Rich­tiges kann man daher wissenschaftliche Meinungen haben. Diese beziehen sich aber nicht auf beliebige Aussagen, sondern auf wissenschaftliche Gründe. Das Grundgesetz unterscheidet die Gewährleistungen der Freiheit von „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1) von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1). Die Unterscheidung zwischen Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit hat inzwischen Eingang in die Artikel 11 und 13 der EU-Grundrechtecharta gefunden.

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