Wert, Schrift und Bild : Meinungsfreiheit für Unis?

Kommt Universitäten Meinungsfreiheit zu, auf dem Umweg der Wissenschaftsfreiheit? Zur Kritik eines unbedachten Nebengedankens in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben Meinungen und genießen Meinungsfreiheit. Wissenschaftliche Erkenntnis erfordert Deutung; Deutungsunsicherheit und Ambiguität sind unvermeidbar. Über wissenschaftlich Richtiges kann man daher wissenschaftliche Meinungen haben. Diese beziehen sich aber nicht auf beliebige Aussagen, sondern auf wissenschaftliche Gründe. Das Grundgesetz unterscheidet die Gewährleistungen der Freiheit von „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1) von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1). Die Unterscheidung zwischen Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit hat inzwischen Eingang in die Artikel 11 und 13 der EU-Grundrechtecharta gefunden.