Arbeitsrecht : Was tun, wenn der Betriebsrat sich verweigert?
Der Personalleiter eines metallverarbeitenden Betriebs nahm es mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nicht so genau. Er setzte sich wiederholt über die Rechte des Betriebsrats hinweg. Daraufhin fasste dieser den Beschluss, mit diesem Personalleiter nicht mehr zusammenzuarbeiten. Der Beschluss wurde vom Betriebsrat konsequent über eine lange Zeit umgesetzt. Da der Arbeitgeber vor allem bei der sogenannten zwingenden Mitbestimmung auf die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat angewiesen ist, kann das unangenehm werden. Denn in diesem Rahmen darf der Arbeitgeber Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats umsetzen. Der Arbeitgeber stellte daraufhin einen Antrag auf Auflösung des gesamten Betriebsrats und bekam in zwei Instanzen recht. Das LAG Düsseldorf (14 TaBV 75/19) hält es für einen schweren Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, wenn der Betriebsrat nicht mit dem vom Arbeitgeber bestimmten Vertreter zusammenarbeitet, und löste den Betriebsrat auf. Der kann sich nicht aussuchen, mit welchem Vertreter der Arbeitgeberseite er zusammenarbeitet. Der Betriebsrat wäre rechtlich besser beraten gewesen, wenn er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsgesetzes gegen die Missachtung seiner Beteiligungsrechte zur Wehr gesetzt hätte, statt den Personalleiter zu boykottieren.
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